Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 4 (1907)
- Issue
- Heft 9-12 (September 1907)
- Article
- Die autonome Provinz Libanon
- Date
- 1907-09-01
- Page
- Seite 267 (sequence 2)
- Language
- German
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— 267 — im ganzen Lande zu sorgen, er zieht die Steuern ein, er ernennt unter eigener Verantwortlichkeit kraft der ihm vom Sultan verliehenen Befugnis die Verwaltungsbeamten sowie die Richter, er beruft den Zentralverwaltungsrat und führt bei dessen Beratungen den Vorsitz, er sorgt für die Vollstreckung der von den Gerichten erlassenen Urteile. Ihm steht eine Polizeimannschaft zur Seite, welche aus sieben vom Tausend der Bevölkerung besteht Neben dem Gouverneur werden die Verwaltungsgeschäfte von einem Zentralverwaltungsrat besorgt. Dieser beteht aus zwölf Mitgliedern, welche von den Vorstehern (Scheiks) der einzelnen Gemeinden gewählt werden. Der Zentralverwaltungsrat verteilt die Steuern und kontrolliert die Einkünfte und Ausgaben des Landes. Er bat beratende Stimme in allen Angelegenheiten, welche ihm vom Gouverneur unterbreitet werden. Die Libanonprovinz zerfällt in sieben Verwaltungsbezirke; an der Spitze eines jeden derselben steht ein Verwaltungsbeamter, welcher von dem Gouverneur ernannt wird und dem herrschenden Ritus angehört. Diese Verwaltungsbezirke werden wiederum in Kantone eingeteilt. Alle Bewohner des Landes sind vor dem Gesetze gleich. Sämtliche Feudalprivilegien sind abgeschafft wrorden+ Es sind drei Gerichte erster Instanz gebildet, welche aus je einem vom Gouverneur ernannten Richter und einem Gehülfen, sowie aus je sechs von den Gemeinden gewählten Offizialverteidigern bestehen. Ferner ist an dem Wohnorte des Gouverneurs ein Obergericht vorhanden, dem sechs Richter angehören. Diese werden von dem Gouverneur aus den Angehörigen der sechs Hauptreligionen, nämlich der beiden muhammedanischen, der maronitischen, der drusischen, -der griechisch - katholischen und der griechisch - orthodoxen Religionen, ernannt. Von diesen Religionsgemeinschaften werden auch die sechs Verteidiger gewählt. Ist ein Jude oder ein Protestant an einem Prozesse beteiligt, so tritt zu den genannten Personen noch ein jüdischer oder protestantischer Richter und ein Verteidiger hinzu. Präsident des Obergerichts ist ein besonders dazu vom Gouverneur ernannter Beamter. Der Gouverneur hat das Recht, die Zahl der erstinstanzlichen Gerichte zu verdoppeln, wenn die örtlichen Verhältnisse dies im Interesse der Rechtspflege erfordern.