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Palästina · 1907-06-01 · Heft 6-8 (Juni 1907) · p. Seite 211

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Journal
Palästina
Volume
4 (1907)
Issue
Heft 6-8 (Juni 1907)
Article
Zusatzübereinkunft zum Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkei vom 26. August 1890 nebst einem Vollziehungsprotokolle [Nachricht]
Date
1907-06-01
Page
Seite 211 (sequence 2)
Language
German
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ständüch, dass durch diese Bestimmung auch der Möglichkeit vorgebeugt wird, das gedachte Gesetz ohne unsere Zustimmung zu unseren Ungunsten wieder abzuändern. Ziffer IL Seitens des Handelsstandes ist öfters darüber Klage geführt worden, dass die Zolleinrichtungen, selbst in den wichtigeren Häfen der Türkei, zur Bewältigung des Verkehrs nicht genügen; insbesondere sei das Fehlen ausreichender Zollspeicher und Entladevorrichtungen der Grund für eine fortwährende Stauung der Zollbehandlung harrenden Güier, Um diesem Missstand abzuhelfen, ist eine Abrede dahin getrofien worden, dass die türkische Regierung sich verpflichtet, die Zoll- und Verkehrseinrichtungen in den Haupthäfen zu verbessern. Ziffer III regelt die Lagergebühr (ardie). Zur Zeit wird, wenn ein Dampfer in einem türkischen Hafen am Quai angelegt hat, und das Manifest übergeben worden ist, von der türkischen Zollbehörde die Fiktion aufgestellt, dass mit der Übergabe des Manifestes die zu entlöschenden und zollamtlich zu behandelnden Waren in die Zollräumlichkeiten eingelagert worden seien. Demgemäss wird das Lagergeld von diesem Zeitpunkt an berechnet. Bei den schon erwähnten unzureichenden Entladeeinrichtungen und Zollspeicherverhältnissen kann die wirkliche Entladung des Dampfers aber erst viel später, oft erst nach acht Tagen, erfolgen. Nunmehr ist Vorsorge dafür getroffen, dass das Lagergeld nur für die tatsächliche Lagerzeit erhoben werden kann. Ziffer IV setzt die Dienststunden der türkischen Zollämter fest. Bisher war die Zahl der Dienststunden zu gering, um den Verkehr einigermassen zu bewältigen und umfasste meist nur etwa vier Stunden am Tage. Die neue Bestimmung dürfte wesentlich zu einer rascheren Abwicklung der Verzollungsarbeiten beitragen. Ziffer V soll einer vielfachen Klage aus Handelskreisen über die Art der zollamtlichen Untersuchung von Konservenbüchsen usw. abhelfen. Es ist vorgekommen, dass bei der Einfuhr grösserer Sendungen dieser Art versucht wurde, jede einzelne Büchse zur Prüfung ihres Inhalts zu öftnen; es ist klar, dass dadurch die Ware verdorben oder mindestens unverkäuflich wird. In Zukunft soll in derartigen Fällen die Prüfung des Inhalts nur durch Stichproben erfolgen; eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist im Absatz 2 lediglich für jene Fälle zugelassen, wo besondere Anhaltspunkte den Verdacht einer beabsichtigten Zollhinterziehung begründen. Über die jüngst von der Türkei eingezogene Anleihe wird der Voss. Ztg. aus Konstantinopel vom 11. Juni gemeldet: Seit mehr als zwei Wochen schwebt daß Vorschußgeschäft zwischen der Deutschen Orientbank und der türkischen Regierung. (Ist tatsächlich am 13. Juni abgeschlossen worden. Red.) Die Unterzeichnung des Vertrages, kraft dessen die Deutsche Orientbank sich bereit erklärte, 300000 türk, Pfd. auf die Teschisat* Askeriesteuern — das sind die für militärische Zwecke bestimmten Zuschläge zur Grundsteuer und zum Zehnten — vorzuschießen, hätte bereits erfolgt sein sollen, doch traten im letzten Augenblick noch Schwierigkeiten ein, die den Abschluß des Geschäfts hinausschoben. Die

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