Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 4 (1907)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1907)
- Article
- Handel mit Jordanwasser [Nachricht]
- Date
- 1907-03-01
- Page
- Seite 99 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
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— 99 — Unter Aufsicht des nordamerikanischen Konsulats und in Assistenz eines Geistlichen werden je 600 Kilogramm haltende Pässer mit Wasser aus dem Jordanfluß gefüllt und sodann nach New-York transportiert. Hier erst erfolgt die Flaschenfüllung und der geschäftsmäßige Vertrieb im Kleinhandel. Eine Wollwäscherei wurde von einer Lodzer Firma, Richard, Zemach 8j Co., in Palästina eröffnet. Sie hat für diesen Zweck in Rischon-Le-Zion ein Gebäude gemietet und bestellte in der Fabrik von Stein in Jaffa die notwendigen Maschinen. Die von den Botschaften der Mächte bei der Pforte eingeleitete Aktion zur Herbeiführung einer gründlichen Verbesserung des türkischen Handelsgesetzes wird in den Handelskreisen mit lebhaftem Beifall aufgenommen. Der ,,Pol. Korr.1, wird in dieser Hinsicht aus Konstantinopel geschrieben: „Unter anderen Mängeln des genannten Gesetzes wird hervorgehoben, daß es keine Bestimmung über ein besonderes und rasches Verfahren bei Wechselprozessen enthält. In einem dem französischen Handelsgesetze entlehnten Teile des türkischen Gesetzes wird von einem Hypothekarrechte und einem Pfandrechte auf unbewegliche Güter gesprochen, obwohl das türkische Gesetz Hypotheken und Pfandrechte auf Immobilien im eigentlichen Sinne des Wortes nicht kennt. Die Anwendung des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches nimmt einen zu großen Raum in den handelsgerichtlichen Prozessen ein. In einem Artikel des zweiten Dragomans der deutschen Botschaft in Konstantinopel, Herrn Padel, der in dem in Berlin erscheinenden Sammelwerke ,»Handelsgesetze des Erdballs" veröffentlicht wurde, heißt es über diesen Gegenstand: ,,Dieses Handelsgesetz ist zum großen Teile eine wörtliche Übersetzung des französischen Handelsgesetzbuches, oft irrtümlich und oberflächlich» und es ist sehr erstaunlich, daß es so lange Zeit und selbst heute noch als Grundlage der handelsgerichtlichen Entscheidungen dienen konnte. So drängt sich die Notwendigkeit auf, dieses in doppelter Beziehung, in redaktioneller sowohl, wie in juristischer, mangelhafte Gesetz durch ein neues ersetzt zu sehen, welches den modernen Erfordernissen des Handels entspricht, der durch die Fortdauer des gegenwärtigen Zustandes der Handelsgesetzgebung Gefahr läuft, ernstlich geschädigt zu werden." Irnmobilienbesitz von Ausländern. Konsularberichten, die in Konstantinopel eingelangt sind, ist zu entnehmen, daß bei den Behörden in gewissen Gebieten, wie in Jerusalem, Jaffa, Beirut etc., das Bestreben zutage tritt, die Interessen der Ausländer bezüglich ihres Rechts auf Erwerbung von Immobilien in der Türkei zu verletzen. Dieses Recht ist den Ausländern durch das Gesetz vom 13. Sefer 1284 (16. Juni 1867) und durch das ihm angeschlossene Protokoll für das ganze türkische Reich, mit Ausnahme des Vilajets Hedschas, verliehen worden. Die erwähnten Bestrebungen sind eine Folge von Weisungen aus Konstantinopel, welche die Behörden anweisen, keine Übertragungen von unbeweglichen Gütern auf den Namen von Ausländern vorzunehmen, bevor sie darüber nicht nach Konstantinopel berichtet haben, um einen besonderen Jrade zu erwirken. Diese Formalität, welche dem erwähnten Gesetze widerspricht und die