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Palästina · 1907-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1907) · p. Seite 42

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Journal
Palästina
Volume
4 (1907)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1907)
Article
Das türkische Naturalisations-Gesetz
Date
1907-01-01
Page
Seite 42 (sequence 2)
Language
German
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— 42 — schaft, das muß zugegeben werden, vorläufig auch ihre Schattenseiten, Aber die sind doch wohl nur Harmlosigkeiten gegenüber dem, was die in Frage kommenden Eingewanderten zuvor in ihrer Heimat, im östlichen Europa hatten ertragen müssen, und sie sollten darum in Kauf genommen werden. Es wäre vielleicht an der Zeit,, an eine gründliche Erörterung dieser Frage heranzutreten. Im Zusammenhange damit sei hier heute das Kurze türkische Gesetz wiedergegeben, das die Staats^ angehörigkeit und die Aufnahme von Ausländern regelt. Das Gesetz ist am 6. seval 1285 n. d. H. (21. Januar 1869) erlassen worden und hat noch jetzt Geltung. § 1. Wer von türkischen Eltern geboren ist, oder wenn nur der Vater ein:' Türke ist, wird selbst als Türke betrachtet. § 2. Wer in der Türkei, wenn auch von ausländischen Eltern, geboren ist und binnen drei Jahren, nachdem er volljährig wird, darum nachsucht, in den türkischen Untertanen-Verband aufgenommen zu werden, hat dadurch das türkische, Bürgerrecht erlangt § 3. Ein Ausländer, der majorenn ist und fünf aufeinanderfolgende Jahre in. einer türkischen Provinz gewohnt hat, muß sich, falls er das türkische Bürgerrecht erlangen will, an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten wenden, wo seine Aufnahme erfolgen wird. § 4. Die Regierung kann in Ausnahmefällen auch solchen Ausländern das, Bürgerrecht gewähren, bei denen obige Bedingungen nicht vorhanden sind. § 5. Ein Türke, der mit Wissen der türkischen Regierung aus dem türkischen Staatsverbande ausgeschieden ist, um Bürger eines anderen Staates zu werden, wird von dem Tage seines Austrittes an vollständig als Ausländer betrachtet Ist sein Uebertritt in einen anderen Staat aber ohne Wissen der türkischen Behörde geschehen, so wird diesem seinen Schritte keinerlei Bedeutung zugemessen; er ist Türke nach wie vor, da ohne Zustimmung der türkischen Regierung keiner ihrer Untertanen sich seiner Eigenschaft als Türke entledigen kann. § 6. Wenn ein Türke ohne Wissen der türkischen Regierung Bürger eines anderen Staates wird, oder in einem auswärtigen Heere dient, so hat die türkische Regierung das Recht, ihn aus der Liste der türkischen Bürger zu streichen; die Rückkehr in die Türkei ist ihm alsdann auf ewig untersagt. § 7. Eine Türkin, die einen Ausländer geheiratet hatte und nach dem Tode ihres Mannes wieder türkisches Bürgerrecht erlangen möchte, hat binnen drei Jahren, vom Tode des Mannes an gerechnet, ein diesbezügliches Gesuch einzureichen. Sie wird alsdann wieder aufgenommen, aber nur in bezug auf persönliche Angelegenheiten, nicht aber in bezug auf ihr Vermögen, da sie in letzterer Beziehung nach demselben Gesetze wie vorher beurteilt wird und den allgemeinen Vorschriften unterliegt. § 8. Wenn Türken aus dem türkischen Staatsverbande ausgetreten, oder durch einen Regierungserlaß ihrer Eigenschaft als Türken verlustig geworden sind,, so bleiben ihre Kinder ohne Unterschied des Alters dennoch türkische Untertanen. Ebenso bleiben die Kinder von Ausländern, die türkisches Bürgerrecht erlangt haben^ in dem Staatsverbande, dem sie bis dahin angehörten. § 9, Wer in einer türkischen Provinz wohnt, gilt in jeder Beziehung als Türke, so lange er nicht den Nachweis bringt, daß er Bürger eines anderen Staates ist* Vorstehende 9 Paragraphen bilden das ganze Gesetz, das ich nach einer deutschen Uebersetzung, die ein Anonymus ,W' im Jahrgang 1887/8 der Spenden- Verzeichnisse von Dr. Salvendi gibt, zum Abdruck bringe. Die Richtigkeit der

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