Mitteilungen aus dem Verband der Vereine für Jüdische Geschichte und Literatur in Deutschland
- Journal
- Mitteilungen aus dem Verband der Vereine für Jüdische Geschichte und Literatur in Deutschland
- Volume
- 1898
- Issue
- Heft 6a
- Article
- [Ohne Titel]
- Date
- 1898-12-01
- Page
- Seite 270 (sequence 2)
- Language
- German
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270 3. Organisation. Die Geschäfte des Verbandes werden geführt durch die General- Versammlung, den geschäftsführenden Ausschuß und die Revisionskommission. 4. General-Versammlung. Die ordentliche General-Versammlung tritt in jedem zweiten Jahre an einem von der früheren General-Versammlung zu bestimmenden Orte zusammen, nimmt den Bericht des geschäftsführenden Ausschusses und der Revisionskommission entgegen und ertheilt nach Befund Decharge. Ferner wählt dieselbe alljährlich den geschäftsführenden Ausschuß und die Revisionskommission. Die General-Versammlung besteht aus den Delegirten der einzelnen Vereine und hat jeder Verein für jedes angefangene 100 Mitglieder je eine Stimme. Außerordentliche General-Versammlungen finden auf Wunsch von mindestens 10 Vereinen statt. 5. Geschäftsführender Ausschuß. Derselbe besteht aus 9 Personen, von denen die drei ersten ihren ständigen Wohnsitz am Sitz des Sekretariats haben müssen, nämlich 1. der Vorsitzende, der den Verband nach Außen und Innen vertritt und die zu zahlenden Gelder anweist, sowie die Sitzungen des Ausschusses und der General-Versammlung einberuft und leitet, 2. der Kassirer, der die Gelder des Verbandes verwaltet, 3. der Schriftführer, der die Protokolle des Ausschusses und der General-Versammlung führt, 4. der stellvertretende Vorsitzende, der den Schriftführer eventuell zu vertreten hat, 5. 6. 7. 8. 9. fünf Beisitzer. Die letzten fünf Mitglieder sollen ihren Wohnsitz außerhalb des Ortes, wo das Sekretariat ist, haben. 6. Revisionskommission Zwei von der General-Versammlung gewählte Revisioren haben mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen und der nächsten General-Versammlung zu berichten. 7. Mitgliedschaft. Zur Mitgliedschaft ist jeder Verein berechtigt, der die Pflege der jüdischen Geschichte oder Litteratur oder beider in seinen Statuten hat. Der Beitrag ist dem Belieben jedes Vereins überlassen, muß aber mindestens Mk. 0,50 pro Jahr für jedes zahlende ordentliche Mitglied des betreffenden Vereins betragen. 8. Austritt. Der Austritt aus dem Verband erfolgt durch Anzeige an den ge- -schäftsführenden Ausschuß und mutz diese spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres geschehen.