Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 49 (5.12.1843)
- Article
- Breslau: Dr. Frankel und Dr. Holdheim über den relig. Charakter der Begräbnisplätze
- Date
- 1843-12-05
- Page
- Seite 392 (sequence 2)
- Language
- German
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392 alle beigebrachten Stellen beweisen auch im Entferntesten nicht den religiösen und gottesdienstlichen Charakter der Plätze der Gräber. Die Gemächlichkeit verwirrt nur die Begriffe, wenn man nicht scharf sondert; im ganzen Talmud ist keine Spur aufzusinden, daß z. B. eine Prügelei auf dem Friedhose ein Sakrilegium sei/- vielmehr läßt sich aus allen Stellen nur erweisen, daß es als unschicklich anzusehen sei. Aehnliche Hochachtung und sogenannte heilige Scheu predigen die Lalmudisten und die spätern Kasuisten gegen Talmide Chachamim und Greise, und doch wird es Niemandem einfallendie Unterlaffung dieser Ehrerbietung als ein Sakrileg iu m anzusehm. Die Citate Frankel's darüber, daß man die Gräber unserer Vorfahren achten soll, ist mindestens überflüssig, da sich das von selbst versteht. Die mystische Erläuterung des Sefer ha-Chinuch über die verunreinigende Kraft der Leichen ist zwar gemächlich, aber nicht wahr, wie ich in einem selbstständigen Gutachten, obgleich ich nicht aufgefordert wurde und ich mich nicht wie der Votant für den Hohenpriester der Judenheit halte, darthun werde. Das Gutachten von Dr. Hotdheim ist schon darin treffender, als es die Gleichstellung mit den Bote Knesijot nachzuweifen sucht. Jndeß ist der Vergleich uicht stichhalrend, da ihn nicht der Talmud, sondern Hr. H. macht, denn im ganzen Talmud und im Jore Dea wird der Gräberplatz nicht mit Synagoge verglichen. Es wird auch Niemandem einfallen, wenn es an einer Stelle heißt: im Theater soll man anständig sich betragen und an einer andern Stelle: in der Kirche soll man sich anständig betragen, daß die Verletzung des Anstandes im Theater ein Sakrilegium sei. Die falsche Ansicht über die verunreinigende Kraft der Leiche sinder sich auch in diesem Gutachten. So viel ist gewiß, daß beide Herrn Rabbiner nicht bewiesen haben, daß ein jüdisches Bet ha-Kebarot den kirchlichen Charakter eines Kirchhofes habe, so daß ein unanständiges Betragen ein Sakrilegium sein soll, daß ferner die Beweise der tiktinischen Partei, obgleich zu wenig durchgeführt, sehr bündig sind und daß nach jüdischem Rechte jene Tumultanten entschieden nicht als „wegen Störung des jüdischen Gottesdienstes^ 0!) zu bestrafen seien. Es ist aber nicht zu läugnen, daß dergleichen Austritte sehr bedauerlich sind, daß schon das Anstandsgeft'ihl uns sagen müsse, daß wir die Ruhestätten unserer Väter in Ehren halten sollen und daß die Ruhestörer, wenn es nur aus Leidenschaftlichkeit geschehen, unsere Misbilligung und Zurechtweisung verdienen. Polen und Rußland. Von der russischen Grenze, 15. Nov. Die russische Verordnung wegen Aufhebung der von den polnischen Juden bisher entrichteten Rekruteirabgabe und Heranziehung der polnischen Juden zur allgemeinen Militärpflicht veranlaßte unter Letzter« keineswegs eine so allgemeine lebhafte Freude, wie vor einiger Zeit öffentliche Blätter aus Warschau berichteten. Bon einem allgemeinen Schreck ergriffen, wendeten sie Alles an, um Aufhebung oder doch wenigstens Aufschub dieser Verordnung zu bewirken. Da sie indessen des Erfolgs ungewiß und anfänglich wirklich Mehre von ihnen ausgehoben waren, so hatte dies ein großes Drängen derselben über die Grenze und nach Preußen zur Folge. Die königl. Ministerien des Kriegs und des Innern ordneten daher an, daß, wo dies irgend mit der Erwartung einigen Erfolgs geschehen könneübertretende polnische Juden über die Grenze zurückgewiesen, falls sich dies aber nicht realisiren läßt, sie ohne weiteres zu den betreffenden Festungskompagnien abgeliefert werden sollten. Ihre Scheu vor körperlicher Anstrengung ließ diese Einrichtung als ein besonders wirksames Mittel erscheinen, sie am häufigen Uebertritte zu hindern. Die Einstellung jener Juden in die Arbeiterabtheilungen• soll jedoch auf wirklich arbeitsfähige Männer im militairpflichtigen Alter, also auf Personen von 20 —32 Jahren, beschränkt werden. In Betreff derjenigen Juden, welche unter dem Alter von 20 Jahren die Grenze überschreiten, um sich der Militairpflicht zu entziehen, ist ein Reskript des Ministers des Innern bemerkenswerth. Der Letztere entschied in einem solchen Falle, daß, da die Militairbehörde die Einstellung in die Straf- und Arbeiterabtheilung vor zurückgelegtem zwanzigsten Lebensjahre verweigere, übergetretene Juden, welche sich ohne alle SubsidenzmiLtel befinden, sowie überhaupt alle Ueberläufer dieser Kategorie, wenn es ihnen nicht gelingt, Arbeit zu erhalten, und die deshalb gemeingefährlich werden können, ausnahmsweise in einem Arbeits- oder Korrektionshaus untergedracht werden sollen. Eingeschärft ward hierbei, daß solche Juden entweder alsbald über die Grenze zurückgeschafft oder doch verhindert werden sollen, in das Innere des Landes vorzudringen. Die Zurückschaffung liegt meist in der Unmöglichkeit, die Verhinderung ll>es Vordringens in das Innere, steht aber eben so wenig in der Gewalt der Behörden, weit diese nicht ermächtigt sind und füglich auch nicht ermächtigt werden können, jeden Ueberläufer zu arretiren. Außerdem aber spricht das Reskript aus, daß die Uebertreter den Abtheilungen der Strafarbeitex einverleibt werden. In diesem Fall aber hätte Preußen mit der russischen Negierung wegen des erwähnten Ukases, betreffend die Uebersiedelung nach Sibirien, nicht viel zu rechten. Faßt man die Sache aus einem allgemeinen Gesichtspunkt auf, so können Staaten, zwischen welchen ein Cartel über Auslieferung der Militairdeserteurs nicht existirt, die Uebertreter aus dem andern Staat als Sträflinge nicht ansehen und nicht behandeln. Es ist daher die Abführung zu Sträflingsarbeiterkompagnien eben so unzulässig als die für Strafe geltende Uebersiedelung in Wüsten und resp. sibirische Einöden. Eben so wenig sollte eine mildere oder strengere Behandlung von der Religion der Uebertreter abhängig gemacht werden. Die Beseitigung dieser Mißverhältnisse ist indessen bei längerer Fortdauer des gegenwärtigen Zustandes jedenfalls zu erwarten, zumal die erlassenen Anordnungen überall nur als exceptionelle und transitorische bezeichnet sind. Verlag von C. L. Fritz sehe. Druck von I. H. Nagel.