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Der Orient · 1843-10-31 · Heft 44 (31.10.1843) · p. Seite 348

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Journal
Der Orient
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 44 (31.10.1843)
Article
Jassy : Die gewaltsame Taufe des Judenkindes [Nachricht]
Date
1843-10-31
Page
Seite 348 (sequence 2)
Language
German
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348 der, in Deutschland erzogen, dafür sorgen wird, daß die Bildung mehr verbreitet werden muß, indem er, wie verlautet, auch fremde Lehrer zulassen wird; denn bisher glaubte man, Alles mit Eingeborenen bestreiten zu können, wahrend man auf den berühmtesten Hochschulen in Deutschland fremde Lehrer herbeizieht, um stets neue Elemente für den Unterricht zu benutzen. D. A. Z. Polen und Rußland. AVarschau, 11. Okt. Wahrend seines Aufenthalts in der Festung Nowo-Georgiewsk (Modlin) hat der Kaiser unterm 26. Sptbr. folgenden Ukas erlassen, wodurch die jüdischen Einwohner des Königreichs Polen zum Militärdienste verpflichtet werden: ,,Da wir es für billig erachten, daß die im Königreiche Polen ansaßigen Juden in Person die Militärpflichten erfüllen, in gleicher Weise wie unsere der Konskription unterworfenen Unterthanen, sowie, daß die Aushebung der dortigen Juden zur Armee so viel als möglich in Ueberemstimmung mit den hinsichtlich dieser Pflicht für ihre Glaubensgenossen in unserm Kaiserreich eingesührten Vorschriften erfolge, haben wir besohlen, nach diesem Grundsätze die im Königreiche bestehenden Verordnungen über die Militärkonskciption und Aushebung durch Vorschriften über die Militärpflichtigkeit der dortigen Juden zu ergänzen. Nachdem wir nun die uns in dieser Beziehung von dem Administrationsrathe des Königreichs vorgelegten und in dem Reichsrathsdepartement für die Angelegenheiten des Königreichs Polen geprüften Vorschriften bestätigt haben, befehlen wir: Art. 1. Die Juden des Königreichs Polen vom 1. Jan. 1844 an zu persönlicher Leistung des Militärdienstes nach den hier beigefügten und von uns genehmigten Vorschriften zu berufen. Art. 2. Von dieser Zeit an die bisher im Königreiche von den Juden anstatt der Militärpflichtigkeit erhobene jährliche Rekrutenadgabe, im Belaufe von 105,299 R. S, aufzuheben. Art. 2. Mit Vollziehung dieses unsers Ukases und der oben erwähnten Vorschriften, welche durch die Gesetzsammlung publicict werden sollen, beauftragen wir unfern Statthalter und den Administrationsrach k." Die gestrige und die heutige Regierungszeitung enthalten die nähern Vorschriften über die Militärpflichtigkeit der Juden im Königreiche. Danach sind alle Juden im Alter von 20 bis zu 25 Jahren militärpflichtig. Auch verheirathete Juden, welche in diesem Alter stehen, sind von der Konskription nicht ausgeschlossen, wenn es an unverheiratheten, zum Dienste tauglichen, militärpflichtigen Juden fehlt, um das auf die jüdische Bevölkerung fallende Kontingent vollständig zu stellen. Von denjenigen Juden, die das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, können die Minderjährigen vom 12. bis zum 18. Jahr einschließlich zum Militärdienste gestellt werden, jedoch nur durch ihre eignen Eltern, falls eine Familie auf diese Weise eins ihrer im militärpflichtigen Alter befindlichen und zum Dienst ausgehobenen Mitglieder durch ein anderes ersetzen will. Zur Strafe für Vergehen, für Dagabundiren und für andere Übertretungen der Gesetze können Juden bis zum 35. Lebensjahr einschließlich, auf Verfügung der obersten Landesbehörde, zum Militärdienste gezogen werden, wenn sie sich dazu tauglich zeigen. Es steht den zum persönlichen Militärdienst ausgehobenm Juden frei, Vertreter für sich zu stellen, jedoch nur aus der Zahl ihrer Glaubensgenossen, die noch nicht das 25. Jahr zurückgelegt haben, und mit Beachtung der allgemeinen über den Militärdienst im Königreiche bestehenden Vorschriften. Konskribirte Juden, welche von dem Aushebungsort oder auf dem Wege zu den Heerestheilen, welchen sie zum Dienst einverleibt werden sollen, desertiren, sollen alle ohne Ausnahme durch andere aus denselben Gemeinden, zu welchen die Deserteurs gehörten, auszuhebende Juden ersetzt werden. D. A. Z. Warschau, 14. Okt. Aus den Vorschriften über die Militärpflichtigkeit der Juden heben die hiesigen Blätter noch einige Hauptpunkte hervor. Auf Befreiung vom Dienste sollen die von der Regierung ernannten Rabbiner, wenn sie sich über diese Ernennung ausweisen, Anspruch haben, -jedoch nur für ihre Person und so lange sie ihre Amtspflichten versehen. Juden, welche die Meister-Befähigung erlangt haben und als Meister in jüdischen Fabriken beschäftigt sind, sollen, wenn sie sich hierüber gehörig ausweisen, nach den allgemeinen in dieser Hinsicht für die Christen geltenden Vorschriften von der Aushebung zum Militärdienste befreit sein. Jüdische Ackersleute, die auf Staatsnnd Privatgrundstücken nicht einzeln, sondern in besondern Kolonien angesiedelt und ansässig sind, sollen, wenn sie sich wirklich selbst mit der Landwirtschaft beschäftigen, nach folgenden Regeln vorn Militärdienste befreit sein. Wenn eine von Juden bewohnte besondere Kolonie wenigstens aus zehn jüdischen Häusern (Wirthschäften) mit einer Zum mindesten 40 Köpfe starken männlichen Bevölkerung besteht, so soll eine solche Kolonie 60 Jahre lang von der Militärpflichtigkeit befreit fein 5 wenn aber eine von Juden bewohnte Kolonie aus wenigstens fünf Häusern mit einer 20 Köpfe starken männlichen Bevölkerung besteht, so soll eine solche Kolonie 25 Jahr lang nicht militärpflichtig sein. Alle andern kleinern oder vereinzelten jüdischen Ansiedelunzen sind der Konskription unterworfen. Die Befreiung vom Militärdienst aus Rücksicht auf Betreibung des Ackerbaues soll nur denjenigen Juden zugestanden werden, welche, wenn sie in besondern Kolonien angesiedett sind, daselbst' eine vollständige Ackerwirthschaft mit allem dazu nöthigen landwirthschaftlichen Zubehör eingerichtet haben. Auch soll diese Befreiung nur den Wirthen selbst, sowie ihren Nachkommen in gerader Linie, also Söhnen, Enkeln rc., gewährt werden, so lange sie mit Ackerbau beschäftigt sind. Juden, die nicht in gerader Linie mit den in solchen Kolonien angesi'edelten Wirthen verwandt sind, unterliegen der Militärpflichtigkeit. Getaufte Juden, oder solche, die vor der allgemeinen Aushebung zum Militärdienste sich taufen zu lassen begehren, sollen von der Konskription befreit sein, wobei jedoch darauf geachtet werden soll, ob die Letztern ihre Absicht auch ausführen; Juden dagegen, die während der allgemeinen Aushebung die Taufe verlangen, sollen dessenungeachtet zum Militärdienste genommen und den jüdischen Gemeinden angerechnet werden. Konskribirte Juden von 20 Jahren und darüber sind einer Untersuchung hinsichtlich ihrer Gesundheit, ihres Wuchses, Körperbaues und ande-

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