Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1843-10-10 · Heft 41 (10.10.1843) · p. Seite 326

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 41 (10.10.1843)
Article
Breslau: Statuten des Vereins zur Beförderung der Handwerke ...
Date
1843-10-10
Page
Seite 326 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2360092-2360256-2360298-2370638--3991-2370663
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

326 sie mögen auf Kosten des Vereins oder aus eigenen Mitteln das Handwerk erlernt haben, wenn sie Gesellen werden, eine Unterstützung von höchstens zehn Lhalern zur Equipirung verwiegt werden. Um diese Unterstützung zu erlangen, muß jedoch der Lehrling beim Ausschreiben sich einer besonderen Prüfung unterwerfen und als tüchtig befunden werden. §.12. Wer zum Meister ausgenommen werden soll und sowohl durch möglicher Weise beizubringende Zeugnisse seiner bisherigen Meister, als auch durch mindestens dreijährige Gesellenzeit und dreimonatliche Arbeit am Ende seiner Gesellenzeit bei einem hiesigen anerkannt tüchtigen Meister sein Wohlverhalten und seine Geschicklichkeit nachweist, kann mit den zu seinem Etablissement nöthigen Geräthschaften, mit den nötigsten Materialien zur Arbeit, die jedoch nur in Natura gegeben werden, und eben so wie das Handwerkszeug den Betrag von 30 Lhalern nicht übersteigen dürfen, so wie mit dem Betrage der Kosten zur Erwerbung des städtischen Bürgerrechts, ganz oder zum Theil unterstützt werden; derselbe muß sich aber schriftlich verpflichten, mit Berücksichtigung des Preises, welcher seiner Zeit seinem eigenen Meister bezahlt wurde, in Abrechnung auf den ihm gemachten Vorschuß von dem Vereine Lehrlinge anzunehmen. §. 13. Bereits arbeitende und in gutem Rufe stehende, in Breslau etablirte Meister können, wenn sie ohne ihre Schuld in die Lage versetzt werden, daß sie ohne kräftige Hilfe ihr Handwerk nicht fortsetzen können, einen Geldvorschuß von höchstens 50 Lhlrn. erhalten; beim Empfange der Summa hat sich jedoch der Unterstützte Zu verpflichten, sie innerhalb einer gewissen Frist in einzelnen, Raten zurück zu Erstatten, oder nach Ermessen des Komites Lehrlinge in die Lehre zu nehmen. §. 14. Bei Entwertung des Etats mit dem Beginne des neuen Jahres wird die jährliche Einnahme kn Verbindung mit sämmtlichen Überschüssen des vergangenen Jahres in drei gleiche Theile getheilt, von denen das eine Drittheil für Heranbildung von Lehrlingen, das zweite für die Ausstattung angehender Meister und das dritte zur Unterstützung in Verlegenheit befindlicher Meister bestimmt wird. Das eine Drittheil für die Lehrlinge wird jedoch blos in so weit verwendet, daß zugleich diejenige Hälfte des Lehrgeldes, welche erst nach Beendigung der Lehrzeit zu entrichten ist, in der Kaffe reservirt bleibt. (Beschluß folgt.) Moldau und Walachei. Zassy, 9. Sept. Unter der hier sehr zahlreichen Judenschaft macht ein Kinderraub großes Aufsehen. Der Kurator des Kindes hat uns die neuesten darüber gewechselten Noten mitgecheilt, wonach dieses Kind noch nicht zurückgegeben worden ist. „Die Note des Herrn Generalkonsuls unter Nr. 850 hinsichtlich der Tochter der Jüdin Fei ga Mandelbaum ist beim Staats rache vorgelegt worden. Der Unterzeichnete hat in Folge der unterm 20. Aug. gefaßten Entscheidung unternommen, den Hrn. Generalkonsul in Kenntniß zu sehen, daß das in der Note erwähnte Mädchen, nachdem dasselbe die heilige Taufe der orientalischen Kirche erhalten, nach dm Grundsätzen der Kirche und der Landesgesetze unmöglich dessen Eltern zurückgesteUt werden könne. Da aber da- 'b«i etwas Unerlaubtes geschehen ist, hat der Staatsrath bereits Anstalten getroffen, daß die betheiligten Personen bestraft werden, sowie auch der Geistliche, der dies ohne höhere Erlauvniß unternommen hat. Auch ist beschlossen worden, daß dergleichen künftig nicht mehr Vorfällen soll. Der Unterzeichnete gibt sich die Ehre, diese Entscheidung des Scaarsraths dem Hrn. Generalkonsul zur Erledigung dessen Note Lust Nr/ 850 bekannt zu machen. Jassy, 23. Aug. Der Staatssekretär (Gez) Th. Balsch. Dem königl. preuß. Geheimrarh und Generalkonsul für die Moldau und Walachei, Hrn. Ritter Neigebaur zu Jassy". Das preußische Generalkonsulat hat darauf in folgender Note wiederholt die Herausgabe dieses Kindes gefoDert: „Aus der verglichen Note vom 23. Aug. d. I. Nr. 2396 hat der Unterzeichnete leider ersehen, daß der Slaalsrath beschlossen hat, das Kind der Mandelbaum seinen Eltern nicht zurückzugeben, indem auf Landesgesetze Bezug genommen wird, welche aber nicht eingeführt worden sind. Sollten wirklich hier solche Gesetze bestehen, welche die Möglichkeit gestatten, Kinder ihren Eltern vorzuenthalten, so muß den hier wohnenden Fremden Glück gewünscht werden, daß sie nicht unter diesen Gesetzen stehen; deshalb sieht sich aber auch der Unterzeichnete genölhigt, darauf aufmerksam zu machen, daß das fragliche Kind nicht unter den hiesigen bürgerlichen Gesetzen steht, daß das Kind eines Preußen im Kloster eingesperrt und seiner Freiheit beraubt worden; daß dies gegen die bestehenden Traktate ist; denn es ist hier von keinem Verbrecher die Rede, der verhaftet werden mußte; ein Kind von 4J Jahren kann kein Verbrechen begehen; es gibt daher keinen Grund, die Herausgabe dieses Kindes zu verweigern. Der Unterzeichnete hofft die baldige Beseitigung dieser Angelegenheit, um so mehr, da der Hr. Staatssekretär sich gewiß überzeugen wird, daß durch eine bereits selbst für strafbar erklärte Handlung Niemand seine Rechte verlieren kann, und daß es überhaupt keiner Behörde zukommt, von dem Glauben der Vetheiligten Recht oder Unrecht abhängig zu machen. Der Unterzeichnete hat nicht darauf einzugehen, ob ein unmündiges Kind gegen seinen Willen getauft worden oder nicht, sondern lediglich darauf, daß ein preußischer Unrerchan seiner Freiheit beraubt worden, für den er sich verwenden muß. Jassy, 5. Sept. Der königl. preußische geheime Justizrath und Generalkonsul für die Moldau und Walachei. (Gez.) Neigebaur. Einem hochlöblichen Slaatssekretariate der Moldau." Da die preußische Negierung sich durch Toleranz gegen die Juden auszeichnet, glaubt man, daß im schlimmsten Falle der preußische Hof selbst gegen eine solche gewaltsame Maßregel der hiesigen Geistlichkeit einschreiten wird. D. A. A. Personalchronik nnd Miseellen. Der Frankfurter Refo.rm - V er ein. Nachdem viele Aktenstücke des Vereins, d. h. Programm, Erklärung und Einladungsschreiben bereits in diesen Blättern mitgetheilt warm, erhielt ich dieselben Aktenstücke, begleitet von einer

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.