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Der Orient · 1843-09-05 · Heft 36 (5.9.1843) · p. Seite 286

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Journal
Der Orient
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 36 (5.9.1843)
Article
Posen : Verdient eine jüd. Real-Encyklopädie den Vorwurf eines Partikularismus? [Nachricht]
Date
1843-09-05
Page
Seite 286 (sequence 2)
Language
German
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286 als wenn man eine Encyklopadie der medicinischen Wissenschaften ein partikularistisches Unternehmen nennen wollte. — Was ferner den zweiten Punkt — die j üdischen Mitarbeiter nämlich — betrifft, so glauben wir auch darin keine Spur von Partiknlacismus zu finden. Die Encyklopadie soll nämlich zeigen, wie das Judenthum seine Religion, Geschichte und alle andere geistige Thatigkeit, die es zur Basis hat, auffaßt. Denn ganz anders würde sich die Encyklopadie unter den Händen derjenigen gestalten, die das Judenthum als eine Mumie betrachten, die blos durch künstliche Vorkehrungen erhalten wird. Mit einem Worte, die Encyklopadie soll das Judenthum wie es von seinen Bekennern aufgefaßt wird, in eine wissenschaftliche Fassung bringen. — Möchte nun das Unternehmen von Seiten unserer Gelehrten wissenschaftliche und von Seiten unserer Reichen pekuniäre Unterstützung finden! Ein Hospital für die Kranken, Synagogen für die Juden und eine Encyklopadie für die Wissenschaft des Judenthums! Italien. Leipzig, 29. Aug. Die englische Zeitung, der Sun, und nach 'ihm sehr viele französische und deutsche Blätter, bringen die traurige Kunde aus Italien, daß die päbstliche Inquisition gegen die Juden ein so mittelalterliches, schmachvolles Edikt erlassen, daß jeder Menschenfreund die päbstliche Regierung bedauert. Wie tief muß die Kraft dieses Ketzergerichts gesunken sein, wenn von allen seinen ehemals so blutigen Thaten es ihm jetzt nur möglich wird, gegen eine Handvoll Juden eine schmuzige Rache zu üben, weil einige Reiche diese saubere Regierung aus einer Geldverlegenheit nicht reißen wollten! Die französischen Blätter begleiten dieses Edikt mit beißenden Glossen und Invektiven gegen das päbstliche Regiment, wie die Humanität des 19. Jahrhunderts sie eingiebtz für unsere Leier ist dieses schon deshalb überflüssig, da ich am Schlüsse nach den franz. Blattern die Motive angebe, die dieses Edikt veranlaßt. Hier zuerst das Dekret: Der Standard veröffentlicht folgendes Aktenstück: „Wir Fra Vicenzö Salina aus dem Prä'dicantenorden, Doktor der Theologie, Generalinquisitor in Ancona, Sinigaglia, Jesi und andern Städten und Distrikten. Da wir für nöthig befunden, die vollständige Beobachtung der Disciplinargesetze für die Israeliten, welche im Bereich unserer Jurisdiktion leben, wieder herzustellen, und da wir bisher vergebens Bitten und Ermahnungen angewendet, um die Befolgung dieser Gesetze in den Ghetti von Ancona und Sinigaglia zu erlangen: so haben wir, ermächtigt durch ein Schreiben der heil. Ooerinquisition zu Rom vom 10. Juni 1843, was die Beobachtung der päbstlichen Dekrete und Bestimmungen, besonders in Bezug auf christliche Ammen und Hausgesinde oder den Verkauf von Grundstücken in Städten oder auf dem Lande, mögen sie vor oder nach 1827 erkauft und in Besitz gekommen sein, betrifft, Folgendes verordnet: 1) Binnen zwei Monaten vom heutigen Tag an müssen in den benannten beiden Ghetti alle Zigeuner- oder Christendiener, Männer wie Frauen einerlei, ob bei Tag oder bei Nacht beschäftigt, entlassen werden und allen Juden, die im Bereich unserer Jurisdiktion wohnen, ist ausdrücklich untersagt, christliche Ammen anzunehmen oder irgend einen Christen zu irgend einem häuslichen Dienste zu verwenden bei Strafe, sofort den päbstlichen Dekreten und Bestimmungen gemäß zur Verantwortung gezogen zu werden. 2) Alle Juden, die in der Stadt oder auf dem Lande ewiges oder zeitweiliges Grundeigenthum oder Renten und Zinsen oder sonst irgend ein Recht, welches einen Antheil an Grundeigenthum enthält, besitzen, müssen es binnen drei Monaten von heute an durch einen wirklichen und wahren, nicht etwa durch einen singirten und scheinbaren Vertrag veräußern. Sollte dies bei Ablauf des Termins noch nicht geschehen sein, so ist dasselbe amtlich zu versteigern, sobald die diesjährige Aernte vollendet. 3) Keine jüdische Amme, noch weniger eine jüdische Familie soll die Stadt bewohnen oder in irgend einem Orte, wo kein Ghetto ist, sich niederlassen oder aushalten oder Grundeigenthum haben, und wer jetzt mit dieser Verfügung im Widerspruch ist, muß binnen sechs Monaten in sein Ghetto zurückkehren, sonst wird nach dem Gesetz gegen ihn verfahren. 4) In keiner Stadt, wo ein Ghetto ist, darf ein Hebräer sich herausnehmen, außerhalb des Ghetto in öffentlichen Häusern oder Speiseanstalten mit Christen am Tische zusammen zu essen. 5) In einer Stadt, wo ein Ghetto ist, soll kein Jude außerhalb dieses Viertels schlafen oder sich in einem Christenhaus in genauen Umgang einlaffen. 6) Kein Hebräer darf sich erlauben, unter irgend einem Vorwände Christenmänner und noch weniger Christenfrauen zum Schlafen innerhalb des Ghetto zu veranlassen. 7) Kein Hebräer darf auch nur für Tagarbeit innerhalb des Ghetto Christen miethen. 8) Kein Hebräer, weder Mann noch Frau, darf Christenhäuser besuchen oder vertrauten Umgang mit Christenmännern oder Christenfrauen unterhalten. 9) Die Gesetze über das von den Hebräern auf Reisen außerhalb des Ghetto in andern Theilen des Staats zu beobachtende Decorum sind aufrecht zu erhalten. 10) Allen Hebräern ist ausdrücklich verboten, mit Kirchengeräthen oder Kirchenbüchern irgend einer Art Handel zu treiben, und verbotene Bücher irgend einer Art zu kaufen, zu lesen oder anfzubewahren, bei Strafe von 100 Scudi und 7 Jahren Gefängniß, und wer dergleichen Sachen im Besitze hat, muß sie bei gleicher Strafe der heiligen Inquisition überliefern. 11) Bei Begrabung ihrer Todten sollen die Hebräer keinerlei Pomp oder Aufwand machen, sich besonders des Singens von Psalmen oder des Tragens von Fackeln durch die Straßen außerhalb des Ghetto enthalten, bei Consiscarion solcher Dinge und andern Strafen, welche die nächsten Anverwandten des Verstorbenen treffen. Diese Verordnung ist in der Synagoge vorzulesen und dort anzuschlagen, worauf angenommen wird, daß sie Jedem, der ins Ghetto gehört, bekannt sei. Gegeben zu Ancona in der Kanzlei der heiligen Inquisition am 24. Juni."

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