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Der Orient · 1843-08-01 · Heft 31 (1.8.1843) · p. Seite 246

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Journal
Der Orient
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 31 (1.8.1843)
Article
Berlin : Indifferentismus der jüd. Gelehrten [Nachricht]
Date
1843-08-01
Page
Seite 246 (sequence 2)
Language
German
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äus, die ihren sträflichen Jndifferentismus, ihre pfäfsische Behaglichkeit in den Mantel eines Gelehrtenstolzes einhüllen, sich selbst den Lorbeerkranz auffttzen, bevor er ihnen vom Publikum gereicht wird. Darum noch einmal: unsere Gelehrten sind indifferent. Aus dem Mecklenbttrg'schen, 7. Juli. Vor nicht langer Zeit hatte ein Jude in Boitzenburg die Absicht, eine Christin zu heirathen, wollte aber Jude bleiben. Ein deshalb dem Vernehmen nach an die Regierung gerichtetes Dispensationsgesuch soll den gewünschten Erfolg nicht gehabt haben. — Durch dies Ereignis; ist man hier wieder auf unsere Judengesetzgebung aufmerksamer geworden, und es ist in Folge dessen die Frage angeregt, ob die landesherrliche Konstitution vom 18. Febr. 1813, die bekanntlich die liberalsten Grundsätze in Beziehung auf die Juden zum Gesetze erhob und namentlich die Ehe zwischen Christen und Juden erlaubte, trotz der landesherrlichen Suspension vom 11. September 1817 nicht noch fortwährend als geltendes Gesetz anzusehen sei. Diese Behauptung hängt mit der betreffenden bundesgesetzlichen Bestimmung und der Bestimmung der verfassungsmäßigen Entstehung unserer Gesetze auf das Genaueste zusammen. Sehen wir zuvörderst, ob die angezogene Konstitution vom 18. Febr. 1813 verfassungsmäßig zu Stande gekommen ist. Nach §. 19.4 des landesgrundgcsetzlichen Erbvergleichs sollen alle Verordnungen und Gesetze, welche „gleichgültig" sind, d. h. den wohlerworbenen Rechten der Ritter¬ und Landschaft nicht widersprechen, nur auf zuvor eingehottcs „ rathsames Bedenken " der Letzteren publicirt werden. Dies ist denn, wie sich dies aus der Publikation ergiebt, bei der fraglichen Konstitution geschehen, und es dürfte daher nicht zweifelhaft sein, da dieselbe nur „gleichgültigen" Inhalts ist, daß sie verfassungsgemäß entstanden ist; ja noch mehr, im §. 197 des Erbvecgleichs verspricht die Landesregierung den Erinnerungen der Stände „alle billig-mäßige Landes-Väterliche gnädigste Aufmerksamkeit zuwenden und im Werke spüren zu lassen," so daß dies rathsame Bedenken der Stände materiell einer Einwilligung gleichsteht. Außerdem ist es bekannt, daß unsere alte Verfassung von Seiten der Regierung stets als reine Wahrheit betrachtet ist, woher es denn kommen mag, daß gegen das bestimmte Anrathen der Stände nie Gesetze publicirt werden. Und so haben bei unserer Konstitution vom 18. Febr. 1813 die Stande nach aller Konsequenz gewiß ihre „Einwilligung" gegeben. Nach der Publikation dieses Gesetzes mögen von Seiten der Stände manche Vorstellungen gegen dasselbe bei dem Landesherrn gemacht sein, Juden hatten Rittergüter gekauft und waren dadurch „Eingesessene von der Ritterschaft" geworden, in den Städten drohte der Gewerbfleiß der Juden die christliche Behaglichkeit zu untergraben, genug, man sah sich genöthigt, die fragliche.Konstitution am 11. Sept. 1817 zu suspendiren. Das desfallsige Reskript ist nur an den engem Ausschuß von Ritter- und Landschaft gerichtet, nicht im Officiellen Wochenblatte, unserer Gesetzsammlung, publicirt und von keinem Minister contrasi'gnirt, wie dies Alles aus der von Bothschen ersten Fortsetzung der neuesten Gesetzsammlung ersichtlich ist. Freilich ist der Landesherr in Beziehung auf die Publikation der Gesetze keinen Beschränkungen unterworfen, aber auffallen muß jene Form immer, zumal sie von der sonst üblichen abweicht. Aber auch abgesehen hiervon, so konnte nach den Bundesgesetzen eine landesherrliche Aushebung der Konstitution vom 18. Febr. 1813 gar -nicht erfolgen. Nach Klübers Akten re. Bd. II. p. 320 lautete bekanntlich im Entwurf der deutschen Bundes-Akte vom Mai 1815 Art. 14 so: „dm Bekennern des jüdischen Glaubens werden, insofern sie sich der Leistung aller Bürgerpflichten unterziehen, die denselben entsprechenden Bürgerrechte eingera'umt und wo dieserReform Landesverfassungen im Wege stehen, erklären die Mitglieder des Bundes, diese Hindernisse so viel als möglich hinwegräumen zu wollen." Theils wollten einige Staaten gar Nichts von einer Bestimmung über die Juden in der Bundes- Akte wissen, theils fand der Ausdruck „Bürgerrecht" besonders von Sachsen vielfachen Widerspruch. Ein veränderter Entwurf wurde ebenfalls nicht angenommen und dem in der 7ten Sitzung vorgelegten Artikel 17 folgende Fassung gegeben: „Die Bundesversammlung wird in Werathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlich e n Rechte gegen Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne; jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die in den einzelnen Bundesstaaten, bereits eingeräumten 'Rechte erhalten."' Jedoch waren von. Frankreich.während der Okkupation in der 32sten Militairdivision den Juden Rechte ringeräumc, die man durch diesen Artikel zu bestätigen Bedenken trug, und man einigte sich dahin , im Schlußsätzedesselben statt i n das Wort v o n zu setzen. In dieser Fassung wurde der Art. 17 des Entwurfs als Art. 16 in die Bundes-Akte ausgenommen. — Trotz dieses Artikels ist die meckienburg'sche Konstitution vom 18.Febr. 1813 aufgehoben und man mag sich drehen und wenden, wie man will, man wird in Anbetracht des Artikel 16 doch nie. zu einem andern Resultate gelangen, als daß den mecklenbur-- gischen Juden einseitig von der Landesregierung die Rechte genommen sind, die ihnen durch die Bundes-Akte (in Mecklenburg im 25sten Stück des Off. Wochenblatts von i8t6 publicirt) garantirt waren. Freilich soll, wie ein desfallsiges Gerücht im Lande sich verbreitet, die Ritter- und Landschaft behaupten, es seien durch die Konstitution vom 18. Februar 1813 ihre. Privilegien verletzt, folglich hätten sie vor deren Erlassung ihre Einwilligung geben müssen. Abgesehen davon, daß die Behauptung nicht gegründet sein mögte, so steht im Artikel 16 der Bundes-Akte überall Nichts von gesetzlich vom Staate eingeräumtcn Rechten, sondern nur von „vom einzelnen Bundesstaate eingeräumten Rechten" und der Repräsentant. des. Staates war der damalige Herzog, später

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