Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1843
- Issue
- 29 (18.7.1843)
- Article
- Die Erbfolge bei den alten Hebräern
- Date
- 1843-07-18
- Page
- Spalte 459-460 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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459 I. Trigland's Abhandlung über die Sekte der Karäer. Rechtsbestimmung ist einem Rechtsgutachten des Lerumat Ha--Deschen 352 entnommen. Daselbst wird in Bezugnahme darauf die höchst wichtige Frage gestellt, ob ein solcher wohl die Macht besitze, seiner Mutter das Vermögen durch eine Schenkung Todes halber zu übermachcn. Diese Rechtsfrage wird auf eine Stelle Abschnitt Mi Schemet F. 149 a gegründet. Dort ist die Rede davon, auf welche Weise ein gewisser Mann, Namens Isur, seinem Sohne Rab Mari, mit dem seine Mutter Rachel, Tochter des Mar Samuel, vor dem Uebertritt seines Vaters zum Iudenthum schwanger geworden, bei dessen Geburt aber der Vater das Iudenthum längst angenommen hatte, sein Vermögen überwachen könne; denn Erbschaft findet da nicht Statt, und auch durch eine Schenkung Todes halber ist dies nicht zu bezwecken, weil eine Rechtsregel sich dahin ausspricht: der Mann, der vererben kann, ist auch im Stande ctne Schenkung Todes halber zu machen; wem aber kein Vererbungs- Recht zusteht, dessen Schenkung Todes halber hat auch keine Gültigkeit. Dieser Grundsatz wird aber von den berühmtesten -Rechtsgelehrten verschiedentlich aufgefaßt. Alfasi im Namen des Haji Gaon erklärt diese Stelle also: die Schenkung Todes halber von einem Manne, dem kein Vererbungsrecht zustcht, hat nur gegen die Person keine Gültigkeit, die auf die Erbschaft unter einem anderen Verhältnisse wegen des Verwavdschaftgrades Anspruch machen könnte; gegen eine fremde Person aber, die unter reinem Verhältnisse auf die. Erbschaft Anspruch machen könne, habe übrigens auch die Schenkung Todes halber von einem solchen Manne Kraft und Gültigkeit, welcher Meinung auch Maimonides Hilchot Sechija u-MatanaA. 9; 7, 8 beipflichtet. Ascher aber in seinen Erläuterungen und RGA, ebenso Abraham b. David behaupten: die Schenkung Todes halber von einem Manne, dem kein Vererbungsrecht zustehe, sei auch gegen die Person ohne Kraft und Gültigkeit, die als fremd, und nicht in dem zum Erben befähigenden Verwandschafts-Grade stehend, unter keinem Verhältnisse auf die Erbschaft Ansprüche machen könnte. 'Weshalb Abraham b. David sagt: njn irjfr m nrw njnn pai fidM 'im p : iw lOT'nw Die vorliegende Frage nun, ob ein sogenannter Schetuki das Vermögen durch eine Schenkung Todes halber seiner Mutter vermachen könne, richtet sich nach diesen beiden Ansichten. Nach Alfafi, Maimonides, die alle der Ansicht des Haji Gaon beipflichten, würde dieser Schenkung die Gültigkeit nicht abzusprechen sein; während nach der Meinung Aschers auch dieser Schenkung Todes halber jede Rechtskraft ermangele, und seine Güter demnach für Jeden frei daständcn. Mit solcher Gründlichkeit wird dieser.Rechtsstreit in R. G. A. Terumat Ha-Deschen behandelt: und darauf gründet sich die Abhandlung in Schulchan Aruch Choschen Mischpat €. 256 Hilchot Matnac Schechib Merg: s. daselbst Se- 466 ftr Meirat Enajim 6, nJDD. ,p b L" ’pirwi JTO 3W.] , JB. Ooschon nun die Mutter nicht als Erbin des Kindes austreten kann, so sind dennoch die Kinder die Erben der Mutter sdas heißt, wenn sie eine Wittwe oder eine Geschiedene ist^j, und wird es mit dem mütterlichen Vermögen gehalten wie mit dem väterlichen, so daß der Sohn den Vorzug vor der .Tochter hat, und die Tochter nur erbt, w^nn kein Sohn vorhanden ist , wie wir schon früher berichtet haben. Daß aber überhaupt das Kind die Mutter erbt, wird Baba Batra F. 111 aus dem vierten Buche Mosis entnommen. Jedoch steht hierbei der Grundsatz festdaß ein Sohn im Grabe nicht das Vermögen seiner Mutter erben kann, um es seiner väterlichen Familie zu erwerben. Wenn nämlich der Sohn bei Lebzeiten seiner Mutter verstorben, so daß beim Tode der Mutter der Sohn nicht mehr am Leben war und auch keine Nachkommen von ihm vorhanden find; so wird es nicht angenommen, als lebe der Sohn und er erbe das Vermögen seiner Mutter, um es seinen Brüdern von, Vatcrsseice oder überhaupt seiner väterlichen Familie zu vererben, s. R. G. A. des Salomen ben Aderet T. J. 7.26 und demgemäß Magid Mischne Hilchot Nachelot: sondern in einem solchen Falle fällt die Erbschaft der Mutter ihrer väterlichen Familie anheim. Miese Rechtsregel befindet sich Baba Batra F. 114 6. m ntsw hd rpp ru\ rmn m nwi nan n«. hbw?)N wn riN mp pN nbp .nnh p P'Hnp upz .idn rw mp pn pK (Beschluß folgt.) Jakob Trigland's Abhandlung über die Sekte der Karäer. (Im Auszuge übersetzt und mitgetheilt.) (Fortsetzung.) Es bleibt Nichts übrig, als nun noch die Nichtigkeit aller Gegengründe des Morin vollends darzuthun. 1. Beruft er sich darauf, daß der Karäer in den Schriften der Juden vor dem Jahr 740 keine Erwähnung geschehe. Dies haben wir in dem Obigen hinreichend widerlegt. 2) Will er die spätere Entstehung daraus beweisen, daß sie nur erst nach Abschließung des Talmud und auf Veranlassung des Ansehns, welches derselbe erlangte, sich den neuen Talmudisten entgegenstellten. Hier dreht sich der berühmte Presbyter des Oratoriums in einem merkwürdigen Eickel; denn erst soll der Talmud späteren Ursprungs sein, und deshalb die Karäer nicht alt, weil sie erst durch ihn entstanden sind; dann aber soll der Talmud erst 700 I. v. Ehr. geschloffen worden sein, weit sich die Karäer nicht früher ihm widersetzt haben. Beide Hypsthefen ruhen aber auf sehr schwachen Füßen; denn die Karäer