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Der Orient · 1843-06-13 · Heft 24 (13.6.1843) · p. Seite 188

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Journal
Der Orient
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 24 (13.6.1843)
Article
Wien : Der Freiherr v. Rothschild erhält das Ehrenbürgerrecht ... [Nachricht]
Date
1843-06-13
Page
Seite 188 (sequence 1)
Language
German
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188 ZVreN, 29. Mai. Durch eine Deputation des, hiesigen Magistrats, den Bürgermeister Regiemngsrath Czapka an der Spitze, ist dem Frhrn. Salomon v. Rothschild nun das Diplom eines Ehrenbürgers von Wien, mit allen damit verbundenen Rechten, wie des ReaLitätenbesitzes rc. übergeben worden. Der durch Förderung alles Gemeinnützigen, sowie überhaupt durch zahllose Wohlthaten in allgemeiner Hochachtung stehende neue Mitbürger hat sich auch sogleich durch eine großmüthige Handlung um das hiesige Gemeinwesen verdient gemacht, indem er dem Magistrat 35,000 Fl. in Spree. Obligationen einhändigte, um sie zu irgend einer, von der Regierung zu bestimmenden wohlthätigen Stiftung zu verwenden. D. A. Z. Hamburg, 2. Juni. Die christlichen öffentlichen Schul an stalten in Hamburg werden von etwa 70 jüdischen Knaben besucht, von denen ungefähr 50 auf die Realschule und die übrigen auf die Gelehrlehrtenschule des Johanneums und des akadem. Gymnasium kommen; auch befinden sich mehre jüdische Studenten aus Hamburg auf auswärtigen Universitäten» — Christliche Privatinstitute in Hamburg haben gleichfalls eine ziemlich bedeutende Anzahl jüdischer Schüler und Schülerinnen aufzuweisen; wahrend ein jüdisches PcivatinstituL (das des Herrn Dr. Maimon Frankel) auch christliche Pensionaire hat. — Von den beiden jüdischen Gemeindeschulen ist die eine die Talmud Tora, unter dem Ephorat des Herrn Bernays stehend, von 150—200 Schülern, sämmtlich armen Freischülern, die andere, die israel. Freischule, von Hcn. Dr. Kley dirigirt, san der jetzt zwei Lehrerstellen für die beiden untersten Klaffen (4 und 5) erledigt ftnb] von fast 200 Schülern besucht, von denen etwa H umn (geldlichen Unterricht genießen. — Zn Hamburg leben jetzt ungefähr 70 jüdische Meister und Gesellen, die das Schneider- Handwerk (bis jetzt zum Theil heimlich, weil sie nicht zünftig sein können) betreiben. Jndeffen haben etwa 35 davon sich zu einer besondern Zunft vereinigt, und diese hat eine Unterstützungskcrsse, welche für die Handwerksgenoffen schon recht wohlthatige Früchte getragen hat. Wiesbaden, 1. Mai. (Beschluß.) §. 9. Die von den Mitgliedern der Kultusgemeinde zu erhebenden Abgaben sind nach dem Steuerfuß, und nicht nach einem andern Maaßstab z. B. der Kopfzahl der Familienhäupter oder der Kopfzahl der schulpflichtigen Kinder zu repartiren. Es ist jedoch als Beitrag zu .der Bestreitung der durch den Religionsunterricht der Jugend entstehenden Kosten ein mäßiges Schulgeld, welches von dem Vorsteher und dessen Gehilfen unter Genehmigung des herzogl. Amtes festgesetzt wird, von den Eltern der schulpflichtigen Kinder an die Kasse der Gemeinde zu bezahlen. Die Versteigerung von gottesdienstlichen Verrichtungen, namentlich des Aufrufs zur Tora, darf nicht Statt finden, auch ist die Veräußerung der Synagogenstühle unzulässig, und deren Verpachtung ebenfalls möglichst zu beseitigen. Die Erhebung eines Eintrittsgeldes von neu recipirten Mitgliedern der Gemeinde findet nicht Statt, es müßte denn von der herzogl. Landesregierung ausdrücklich in einem einzelnen Falle genehmigt werden. §. 10. Nach erfolgter Fortsetzung des Budgets hat der Vorsteher dasselbe zu vollziehen, resp. durch den Rechner vollziehen zu lassen. Er hat den Rechner in seiner Dienstfühwng zu kontroliren, von Zeit zu Zeit Kassenvisttationen anzustellen, und entdeckte Unregelmäßigkeiten dem Herzog!. Amte zur Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen. §. 11. Der Vorsteher dex israelitischen Äultusgemeinde hat die spätestens im Monat Februar eines jeden Jahres aufzustellenden Rechnungen des verflossenen Jahres unter Zuziehung der Vorstehergehilfen vorläufig.zu revidiren und zu notaminiren, acht Tage lang zur Einsicht der Gemeindeglieder offen zu legen, und spätestens im Monat März an das herzogl. Amt zum Abschlüsse einzusenden. §. 12. Außer der Verwaltung des Vermögens der Kultusgemeinde hat der Vorsteher auch für das Aeußerliche des Gottesdienstes Sorge zu tragen, und die äußere Kirchenzucht zu handhaben, wobei ihn die Vorstehergehilfen zu unterstützen verbunden sind. Derselbe hat mit seinen Gehilfen namentlich mit Ernst auf die Erhaltung guter Ordnung wahrend des Gottesdienstes zu sehen. Der Vorsteher und die Vorstehergehilfen haben darauf zu achten, daß der Synagogendiener das öftere Reinigen und Auslüften der Synagoge nicht versäume, daß die SynagogenbeleüHtung gehörig besorgt werde, und daß Alles, was den Anstand beleidigt, von dem Synagogengebäude fern gehalten werde. §. 13. Der Vorsteher ist, wenn Unordnungen wahrend des Gottesdienstes vorgefallen sind, berechtiget, den Schuldigen Verweise zu ertheilen, und Geldstrafen bis zum Betrage von 1 fl. 30 kr. anzusetzen. Gröbere Unregelmäßigkeiten sind dem herzogl. Amte zur Bestrafung anzuzeigen. Die von dem Vorsteher angesetzten Geldstrafen fließen in die Kasse der israelitischen Kultusgemeinde. Ebenso har der Vorsteher die Strafen wegen Bersäumniß des Religions-Unterrichtes anzusetzen und der israelitischen Aultuskasse zu überweisen. Für eine versäumte Stunde wird bei dem gewöhnlichen Religionsunterrichte eine Straft von 1 kr., bei dem Konsirmationsunterrichte eine Strafe von 2 kr. und bei der sabbatlichen Andachtsstunde eine Strafe von 3 Er. angesetzt. §. 14. Der Vorsteher hat darauf zu sehen, daß kein Gottesdienst von seinen Glaubensgenossen in Privathäusern (Sterbefälle und außerordentliche Veranlassungen ausgenommen) gehalten werde. Ebenso ist er verpflichtet, wenn sich Vereine seiner Glaubensgenossen

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