Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1843
- Issue
- 23 (6.6.1843)
- Article
- Die Erbfolge bei den alten Hebräern
- Date
- 1843-06-06
- Page
- Spalte 353-354 (sequence 1)
- Language
- German
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Meraturblatt des Orients. Berichte, Studien und Kritiken für Wische Geschichte und Literatur. J\fi Ä3» Leipzig, den 6. Juni 1843» . Die Erbfolge bei den alten Hebräern. Ein Beitrag zur jüd. Alterthumskunde, nach rabb. Quellen bearbeitet von L. Bodenheimer, Landrabbiner. — Neuhebräische Poesie. Notiz über die äußeren Formen der Pijutim. Von L. Dukes. (Forts.) — Literarische Analekten. Die orientalische Anschauung, daß Gott bete. Von A. Ink. Hat Hippokrates die Beschneidung gekannt? Von Dr. Bergson. — Geschichte. Skizzen aus der jüdischen Geschichte. A. Der Apostat. Von S. Cassel. (Fortsetzung und Schluß.) — Literarische Ankündigungen. Die Erbfolge bei de« alten Hebräern. Ein Beitrag zur jüdischen Alterthumskunde, nach rabbimschen Quellen bearbeitet v 0 N L. Bodetthermee, Landrabbiner. Besitzen wir auch schon eine gute Bearbeitung und Beleuchtung der Ritualgesttze' ber Juden in deutscher Sprache, für einen der hebräischen Sprache, des .Talmuds und Schulchan Aruchs unkundigen Richter, von Moses Mendelssohn, der sich dieser Mühwaltung auf Veranlassung des Oberrabbiners Hirschel Lewin unterzog, welchem Letzter» damals von der preußischen Regierung der Befehl zugegangen war: die RLtualgesetze der Juden, betreffend Erbschaften, Testamente, Vormundschaften auch Ehesachen, insoweit sie das Mein und Dem angehen, in einen deutschen Auszug zu bringen und dem königlichen Justizdepartement zu übergeben: so finden wir doch in dieser Bearbeitung nirgend die Quellen angeführt; auch scheint sie nicht ganz aus primären Quellen geschöpft worden zu sein, und der berühmte Verfasser selbst hat es anerkannt und mehrfach ausgesprochen, daß diese Arbeit im - Verhältnisse zn dem großen Umfange der betreffenden Materien, deren Ursprung doch eigentlich im Talmud zu suchen, keineswegs hinreichend und genügend erscheine. In der Einleitung des Merkchens sagt er: wir haben uns bei Verfertigung dieser Abhandlung blos die Absicht vorsetzen können, von unseren Gebräuchen in Ansehung der vorgeschriebenen Materien einen ausführlichen und auch einem der hebräischen Sprache unkundigen Leser verständlichen Bericht abzustatten. Wir müssen aber gestehen, daß wir unsere Ausarbeitung allein keineswegs für hinlänglich halten, in vorkommenden Fällen nach derselben zu erkennen und mit gehöriger Ueberzeugung Recht zu sprechen. Ja, wir erklären uns selbst für u-nfähig, ein solches Gesetzbuch zu Stande zu bringen, wornach ein Richter, der des Talmuds und der jüdischen Rechtsgelehrsamkeit überhaupt unkundig ist, sollte Recht sprechen und die vorkommenden Streitsachen gehörig entscheiden können. Aus diesem Grunde nun und in der Absicht, nach unseren schwachen Kräften etwas mehr Licht über einige schwierige Rechtsgrundsätze zu verbreiten, haben wir nnternommen, zuerst einige Haupcstücke des jüdischen Erbfolgerechtes auf eine eigene Weise mit möglichster Gründlichkeit, jedesmaliger Angabe der Quellen, Anführung der verschiedenen Autoritäten zu behandeln, und erlauben uns, diese Arbeit durch das Literaturblatt des Orients den Freunden der jüdischen Rechtsgelehrsamkeit mitzutheilen. Die eigentliche Basis und Grundlage des Gesetzes über die Erbfolge der alten Hebräer findet sich im vierten Buche Mosis^K. 27, V. 6, bei Gelegenheit des Ansuchens der Töchter Zelafchads, da heißt es: rfcru nm dt6;nn pü mm -insVa mm p ya btn p1? )ton nbm nx maym dton tin -pro rin Dirojrni b ptt pi mo’ y> bpn ivtt!? imn btotv' dni in^nj ritt nnrui na b ptt dm inai> inbnj D'Ntt ptt dni i'att tin^ inbnj m onnji D'Ntt |\v tm'i lnnaa/DD '\bx anpn ntt^ ir&ra ntt Dnnj)?attb :na/D ntt ", nis ncwa npnb bm^ yab nmn: nn.s Der Ewige sprach zu Moses, wie folgt: die Töchter Zelafchad's haben recht geredet, du sollst ihnen ein eigenthümliches Erbgut einräumen unter ihres Vaters Brüdern und also das Erbgut ihres Vaters an sie bringen. Den Kindern Israels ab-er mache Folgendes bekannt: wenn Jemand stirbt und keinen Sohn hinterläßt, so sollt ihr sein Erbe an seine Tochter bringen. Hat er keine Tochter, so sollt ihr sein 23