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Der Orient · 1843-06-06 · Heft 23 (6.6.1843) · p. Seite 183

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Journal
Der Orient
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 23 (6.6.1843)
Article
Wiesbaden : Instruktion für die Rechner der israelitischen Kultusgemeinden des Herzogthums [Nachricht]
Date
1843-06-06
Page
Seite 183 (sequence 2)
Language
German
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- 183 - tz. 3. Derselbe hat nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften die Kasse der Kuttusgemeinde sowohl von seiner eigenen, als von jeder andern Kasse abgesondert zu erhalten. §. 4. Ueber Ausgaben und Einnahmen führt der Rechner ein Manual, bei größeren Gemeinden auch ein Journal, nach der von dem betreffenden herzoglichen Amte ergehenden näheren Weisung. tz. 5. Der Rechner ist zur fleißigen Betreibung der ihm überwiesenen Einnahmen verpflichtet. Erfolgt die Zahlung von den Debenten nicht, so ist das Verzeichniß . der Säumigen dem herzoglichen Amte zur weitern Verfügung vorzulegen. §. 6. Der Rechner hat spätestens bis zum 15. Februar die Rechnung des verflossenen Jahres aufzustellen, und mit allen Belegen versehen, an den Vorsteher abzuliefern, und die etwa von diesem und dem . herzoglichen Amte gemachten Bemerkungen unverzüglich zu erledigen. Nur die mit der beizufügenden Anweisung übereinstimmenden gehörig ausgestellten Quittungen werden als gültige Belege für gemachte Ausgaben angenommen. §. 7. Der Rechner hat, wenn es für nöthig erachtet wird, Caution zu stellen. Für seine Bemühungen kann ihm der Vorstand unter Genehmigung des herzoglichen Amtes 2—4 pr. Et. Hebgebühren verwiegen, welche jedoch abgelegten von aufgenommenen Kapitalien und vom Kaufpreis veräußerter Immobilien nicht berechnet werden dürfen. Wiesbaden, 1. Mai. Da ich einmal mit der Mittheilung von Aktenstücken im vorigen Schreiben be-; gönnen habe, so halte ich es für meine Pflicht in derj gleichen Mittheilungen fortzufahren, zumal die gegenj wartige ein treues Bild gewährt von der Gesinnung der j Regierung über unsere Zustande. Das Aktenstück tautet: Instruktion für die Vorstande der israelitischen Kultusgemeinden des Herzogthums, ß. 1. Die Vorsteher der israelitifchen Kultusgemeinden des Herzogthums werden auf Vorschlag des betreffenden herzogl. Amtes, welches die Wünsche und Ansichten der Mitglieder der Kultusgcmeinde in geeigneter Weise zu erfahren bemüht sein wird, von der herzogl. Landesregierung ernannt. Nach geschehener Ernennung des Vorstehers wird derselbe bei dem herzogl. Amte verpflichtet, und der Gemeinde als Vorsteher vorgestellt. Dem Vorsteher werden, je nach der Größe der Gemeinden, zwei - oder drei Vorstehergehülfen zur Seite gestellt. Die Vorstehergehülfen werden von der Gemeinde gewählt und von dem betreffenden herzogl. Amte bestätigt. Sie sind; dem Vorsteher zur Berathung und Unterstützung und zur Kontrole beigegeben. §, 2. Der Vorsteher steht unmittelbar unter dem : betreffenden herzogl. Amte. Derselbe hat in Gegenständen seiner Dienstführ.ung, die einer Kognition der herzogl. Behörden bedürfen, an das Amt schriftlich Bericht zu erstatten, welches dem Vorsteher seine Eröffnung in Reskriptsform zugehen läßt. tz. 3. Die Vorstehergehilsen haben ihre Wünsche und Ansichten zunächst dem Vorsteher vorzutragen, und sich bei diesem über die Vollziehung der ihnen zu Theil gewordenen Aufträge auszuweisen. In dem Falle, daß sie gegen die Handlungsweise des Vorstehers hohem Orts Beschwerde zu führen veranlaßt sind, haben sie ihre Beschwerden bei dem Herzog!. Amte vorzutragen, welches nach Vernehmung des Vorstehers das Geeignete entweder selbst verfügt, oder die Verhandlungen der herzogl. Landesregierung zur Entscheidung vorlegt. §. 4. Der Vorsteher hat sowohl auf die äußeren Rechte und Vortheile der israelitischen Kultusgemeinde, als auf die Verbesserung ihres inneren Zustandes Bedacht zu nehmen. §. 5. Die Hauptwirksamkeit des Vorstehers muß aus die ökonomischen Angelegenheiten der Gemeinde gerichtet sein. Derselbe verwaltet unter obrigkeitlicher Aufsicht das Vermögen der israelitischen Kultusgemeinde, und hat sich hierbei nach den für die Vermögensverwaltung der Korporationen im Herzogthum überhaupt bestehenden Vorschriften im Allgemeinen zu bemessen. §. 6. Der Vorsteher hat unter Zuziehung der Vorstehergehülfen ein Jnventarium über das Vermögen der israelitischen Kultusgemernde in cluplo auszustellen und für dessen Fortführung Sorge zu tragen. -Das eine Exemplar des Jnventariums wird bei dem herzogl. Amte aufbewahrt, das Duplicat erhalt der Vorstand verisicirt zurück. §. 7. Der Vorsteher hat im Monat Decembec eines jeden Jahres unter Zuziehung der Vorstehergehilfen einen Rechnungsübecschlag (Budget) über die muthmaßlichen Ausgaben und Einnahmen des folgenden Jahres aufzustellen, solchen während acht Tage zur Einsicht der Gemeindeglieder offen zu legen, welche ihre Bemerkungen darüber entweder schriftlich beifügen oder dem Vorsteher zu Protokoll geben können, womit derselbe dem herzogl. Amte zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen ist. Von dem herzogl. Amte werden bei der Genehmigung des Budgets, die von den Mitgliedern der Gemeinde zu erhebenden Kultussteuern festgesetzt. §. 8. Zum Behuf der Steuererhebung wird ein eigenes Erhebungskataster (Matrikel) gebildet, in welchem alle zur israelitischen Kultusgemeinde persönlich gehörende Familienhaupter nach dem Grund-, Gebäude- und Gewerbsteuer-Anschläge, indem sie innerhalb des betreffenden Sprengels stehen, eingetragen werden. Die Aufstellung des. Katasters geschieht von den herzogl. Schultheißen, oder wenn die israelitische Kuttusgemeinde sich über mehrere Orte erstreckt, gemeinschaftlich von den verschiedenen Schultheißen unter Beiziehung des israelitischen Kultusvorstandes: sie wird nöthigenfalls von dem.

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