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Der Orient · 1843-04-04 · Heft 14 (4.4.1843) · p. Seite 111

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Journal
Der Orient
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 14 (4.4.1843)
Article
Prag : Wohlthätigkeit ... [Nachricht]
Date
1843-04-04
Page
Seite 111 (sequence 2)
Language
German
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111 liche Fasten handelt, da muß selbst die Feier einer national-historischen Begebenheit weichen, und in diesem Punkte läßt man die Juden einer bürgerlichen Gleichstellung genießen.. — Während nun die Mitglieder unserer Gemeinde mildthatig und freigebig sind, um die Noch ihrer christlichen Mubrüdec zu lindern, ist der am Eingänge meines Berichtes erwähnte Appellant zu engherzig, um für die ärmere Klasse der Juden durch einen Machtspruch zu sorgen. Ich meine hier die Erlaubniß, Erbsen und Reis an Pesach zu essen. Dieser Gegen-, stand kam schon früher durch die Schrift*) wn zur Sprache; da aber die vorigen zwei Jahre fruchtbringend waren und man über Erdäpfelmangel nicht zu klagen hatte, so wurde auch diesem Gegenstände nicht so viel Aufmerksamkeit geschenkt. Jetzt aber, wo man allenthalben über Mangel an Erdäpfeln, welche doch die Hauptnahrung der armen Juden während des Pesachfestes ausmachen, klagen hört, sing man an mitt Ernst und mit Nachdruck auf die Erlaubniß dieser beiden Nahrungsmittel zu dringen. Ein hiesiger Fabrikant wollte sogar 6 Entc. Reis unter die Armen vertheilen, wenn er vom Vet-Din erlaubt wird, an Pesach gegessen zu werden. Wenn nun in einer Korrespondenz nicht der rechte Ort ist, über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit dieser Erlaubniß zu diskuriren, so berufe ich mich auf den anerkannten gelehrten Talmudisten, unfern zweiten ApeUanten, Herrn S. Freund, der gewiß kein Freund von Neuerungen ist, und dennoch bereits sein uti rogas ausgesprochen, wodurch er gewiß viele, seiner Gegner, die ihn der starren Orthodoxie zechen, beschämt hat. Unser erster Apellant Rapaport beobachtet bis jetzt noch ein Stillschweigen über diesen Punkt; allein wenn auch er seine Einstimmung zur Erlaubniß, wie man es hier allgemein glaubt, geben wird, so würde Hr. Teweles, dem es bei vollem Magen leicht predigen ist, sein mächtiges veto aussprechen, und beileibe den Genuß des Reises und der Erbsen nicht erlauben, und da das ires f'aciunt eollegiinn bei dieser Gelegenheit von der höchsten Wirkung ist, so würde die Einhelligkeit Rapaports und des Hrn. Freund durch den hemmenden Starrsinn des Hrn. Teweles, der iw diesem Bunde nicht der Dritte sein will, wohl wenig nützen. Ich erlaube mir blos Hrn. Teweles zu fragen, ob der allenthalben verbreitete Ruhm von der talmudischen Gelehrsamkeit unserer beiden Apellanten nicht genügen, seine talmudischen Grillen zu verscheuchen, und ob der alte Schatz seines Wissens eine Vorrathskammer ist, aus der die Armen ihre Nahxung auf acht Tage *) Bei dieser Gelegenheit mache ich die Leser des Or. aufmerksam, daß dieser Gegenstand schon 1812 von dem se.l. westphalischen Konsistorialrath und Nab. M. S t e i n h a r t in einer kleinen hebr. Schrift, mJN nm betitelt, genügend besprochen wurde. Es wäre nur zu wünschen, daß die zwei über diesen Geaenstand in Prag erschienenen Schriftchen, so wie das Dibre Jzzoret im LB. beurtheilt'würden. Korr. werden hohlen können? Oder glaubt Hr. T., daß Gott wahrend der acht Festtage, als Lohn seiner Frömmigkeit, Manna regnen lassen, werde?" Nicht jeden Tag geschieht ein Wunder", sagt ein Talmudist, den Hr. T. gewiß kennt. Würde aber etwa nicht auch das Manna, da es, nach der Schrift, wie Kuchen mit Honig schmecken soll, verboten werden müssen? Daß es unsere Vorfahren durch 40 Jahre in der Wüste, und daher auch am Pesachfeste gegessen haben, kann für Hrn. T., vermöge des Principes, das er bei dem Verbote der Erbsen und des Reises befolgt, wenig bedeuten. — Das heißt doch überspannte Forderungen der Mäßigkeit machen? T eschen, 12. März. Nach einer Allerh. Entschließung vom 30. April Hofkanzleid. v. 6. Mai, Z. 9713, Gub. Int. v. 23. Mai 1832 (!) wurde die frühere Beschränkung der Religionsübung der Juden in österr. Schlesien auf das bloße Privatexercitium dahin gemildert,'daß den Teschner Israeliten die nachgesuchte Bewilligung zum Baue einer Synagoge nach dem vorgeschriebenen Bauplane und gegen die Bedingung ectheilt wurde, daß die Fenster und der Eingang nicht gegen die Gasse zu eröffnet werden, daß statt der runden kirchenähnlichen Bauform jene wie bei Privarhausern beobachtet werde, daß ferner darin keine förmliche Synagoge errichtet, kein eigener Rabbiner angestellt, und in dem Gebäude nur die einzige Wohnung für den Religionsdienec und sonst keine Wohnung oder Gewölbe angebracht, und die bisherige Grundsteuer von dem Gartentheile fortwährend entrichtet, endlich (0, jam satis l), daß wenn dieses Gebäude früher oder später nicht mehr als Vethaus verwendet werden sollte, dasselbe an einen Christen veräußert werben müsse. — Welche Aufmerksamkeit wird hier den jüd. Angelegenheiten geschenkt!? — Loschitz, 1. März. Folgende Züge aus dem Leben einer alten, unserer Zeit und unseren Sitten entfremdeten Dame, unserer altklugen Gesetzgebung nämlich, dürften noch einen Platz in Ihrem Blatte finden, wenn auch nur, um das Bild von unseren rechtlichen Verhältnissen, von welchen der Rikolsburger Korresp. blos die schwarzen Kontouren gezeichnet hat, zu vervollständigen. Der Olmützer Handelsstand reichte die der vielgepriesenen christlichen Liebe unwürdige Beschwerde um Abschaffung der Juden wahrend des Jahrmarkts ein, welche zufolge des Bescheides vom 5. Oktober 1793* zwar abgewiesen würde, jedoch mit dem Vorbehalte, daß den Juden nicht gestattet sein solle, die zu verkaufenden Waaren auf Wagen hereinzubringen, indem der alte (O der Altgläubigen!) Ausdruck der die Jahrmarktsfreiheit begründenden Verordnung vom 1. Febr. 1755 die Juden auf ihre auf dem Buckel hereingetragene Waare beschranke, wobei es auch zu verbleiben habe. Wenn nun diese Verordnung jetzt nicht mehr in ihrer ganzen Strenge und Harte gehandhabt wird,

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