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Der Orient · 1841-12-04 · Heft 49 (4.12.1841) · p. Seite 303

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Journal
Der Orient
Volume
2 (1841)
Issue
Heft 49 (4.12.1841)
Article
Berlin: Weitere Besprechung der Glaubwürdigkeit des jüdischen Zeugeneides
Date
1841-12-04
Page
Seite 303 (sequence 2)
Language
German
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Asche Gesetzgebung .ohne Scheu den letzten Schritt thpe und das betreffende Gesetz klar und bündig und ohne BeschränkMg aushebe. Denn nun, nachdem mit fast matheflrgtischer Evidenz die Zulässigkeit ttnd GtaOwürdigkeit des Judeneides nachgewiesen ist, nun erst Modisicativpm jenes Ausnahmegesetz^, etwa ngch dev Bildung Md dem Wohnorte pes Zeugen, eintr.eten lassen, dergestalt, daß d.as eidlich bekräftigte Zetrgniß .des berliner Juden für vollgültig, aber das des ryüncheberger % unwirksam gälte: das hieße auch noch jn die Justiz eine Unsicherheit und Willkürlichkeit bringen, an der schon die Verwaltung in Betreff der Juden leider nur zu stark laborirt. L. A. A. Nov. In keinem Lande und Landchen Deutschlands ersre.u.m sich die jüdisch.kirchlichen Verhältnisse einer so trefflichen Organisation und Ordnung als in dem Königreiche Würtemberg, wo die glänzendste 5jumamtat der Regierung mit den fortschrittlichen Bestrebungen der jüdischen Gemeinden Hand in Hand geht, u.m das große Werk der E.mancipation, d.as hier so weit vorg.eschn.tten, zu vollenden .und zu besiegeln. Würtemberg ist der einzige deutsche Staat, roo die jüdi-sche Confe-ssion der christlichen als ebenbürtig erklärt wurde, es ist der einzige Staat, der die Synagoge in -den Weltlichen Rang der .Kirche erhoben und n.ur Würtemberg hat eine israelitische Ober-Kirchenbehörde,; die, eben wie die christliche, ihre Amts-Instruktionen : mit .Bewilligung und Zustimmung der Behörde ertheilt. Diese Emancipcttion der Synagoge steht bis jetzt selbst in der Geschichte der Emancipation ganz ohne Beispiel und Nachahmung. Denn selbst Frankreich, Holland und Belgien, wo die politische Gleichstellung schon ganz in das Volksleben übergegangen, ist die Synagoge nur insofern emcmcipirt, als sie sich selbst überlassen ist, um zu handeln nach ihrem Willen, ohne daß der Staat sich den geringsten Eingriff ertaubt; aber auch der Fortschritt der Synagoge, die Weiterentwickelung, die Reform, findet im Staate keine Förderung, so daß thatsachlich jene Synagogen trotz ihrer Unumschränktheit leider noch immer in ihrer alten Knechtschaft stagniren. Es ist aber nicht genng, daß der Staat die Consession fceigiebt, sondern daß er die jüdische Confession der.christlichen gteichachte und für deren Fortentwickelung und Organisation eben so Sorge trage wie für die christliche. Dieses ist wirklich in Würtemberg der Falt, und die so eben bekannt gewordene „Amts-Instruction für. die Rabbinen des Königreichs Würtemberg",! welche die königliche israelitische Oberkirchenbehörde unj ter Genehmigung der Regierung ertheilt, giebt davon das schönste Zeugniß. Schon als Muster eines gutgegliederten jüdischen Kirchenwesens wird der Leser des! Orients gewiß es gern sehen, wenn ich hier die erwähnte Amts-Instruktion, .wie sie den Rabbinen zugekommm. wörtlich mittheile, *) vielleicht wird sie etwas zux Erhebung der Synagoge in diesem oder jenem Staate, namentlich in Preußen, etwas beitragen. Die Amts - Instruktion lautet: 1. Wichtigkeit des Amtes. Das Amt des Rabbinen ft alß Lehrers uyd Dieners der Religion, ist in der gegenwärtigen Zeit yon besopher^r Wichtigkeit. Denn ihm ist nicht Wr die heiligste und wichtigste Angelegenheit seiner Glaubens-Genossen, die Erhaltung unh Befestigung der 'väterlichen Religion, anvectraut, ec soll nicht nur Menschen über ihre heiligsten Interessen belehren, sie vor Unglauben, vor Aberglauben und vor Lasterhaftigke.it bewahren, dagegen sie Frömmigkeit, zur Tugend und zur Glücklich,keit anleitey, und. auf diese Weise dazu beitragen, daß es im Allgemeinen besser werde auf Erden, sondern auch vermittelst seines Amtes und seiner Stellung auf die Verbesserung der bürgerlichen Lage Israels heilsam einwicken. Je mehr sich nämlich die Lehrer des Volks die wahrhafte Erleuchtung und Veredlung ihrer Glaubensgenossen werden angelegen sein lassen, je mehr sie sich bemühen werden, ihnen Neigung zu ordentlichen Gewerben und Liebe zum Daterlande emzuflößen, dse gewissenhafte Erfüllung aller Bürgerpflichten und die Ausübung aller Bürger-Tugenden unter ihnen zu befördern, um so eher wird Israel in den Augen der Fürsten und der Völker Anerkennung finden , und um so bald er werden auch die Schranken fallen, welche es bis jetzt noch von so manchen Rechten ausschließen. Umgekehrt kann es auch nicht fehlen, daß wenn die Lehrer der Religion diesen Theil der Volksbildung vernachlässtgen, sie .der Unwissenheit, der Arbeitsscheu u. s. w. nicht aus allen Kräften entgegenarbeiten, wo sie solche antreffen, Israel in die Erniedrigung zurückfinken muß, aus der es sich kaum erhoben- So viel hangt von dem Amte des Rabbinen ab, so viel ist seinen Händen anvertraut. Erkennt und schätzt der Rabbine diesen heiligen Beruf in seiner ganzen Wichtigkeit, so wird er sich auch angetrieben fühlen, ihm nach seinem ganzen Umfange Genüge zu leisten, eingedenk des göttlichen Segens: „daß die Frommen leuchten werden, wie des Himmels Glanz, und Die, welche Viele irr her Gerechtigkeit bestärkt, w i e d i e Sterne immer u n d.e w i g l i ch.'' §. 2. Leitung des Gottesdienstes. Da der öffentliche Gottesdienst in der Synagoge unter Aussicht und Leitung des Rabbinen fleht (Gesetz vom 25. April 1828, Art. 51), so wird von seiner Seite nicht nur genaue Kenntniß der Gottesdienst-Ordnung und der Gebete, sondern auch .vorzüglich der auf den .Cultus und Ritus bezüglichen Ritual-Vorschriften vorausgesetzt, damit derselbe im Stande fei, den ganzen.Gottesdienst gehörig beaufsichtigen und leiten zu können. Dabei hat er sich *) Diese Instruction ist auch in der Metzler'schen Druckerei in Stuttgart erschienen. 49*

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