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Der Orient · 1841-11-20 · Heft 47 (20.11.1841) · p. Seite 294

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Journal
Der Orient
Volume
2 (1841)
Issue
Heft 47 (20.11.1841)
Article
Breslau: Gutachten ...
Date
1841-11-20
Page
Seite 294 (sequence 2)
Language
German
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294 sprünglich keinen Eid. Es stellt blos Bedingungen an seine , Zeugenfähigkeit, legt dem Richter die Pflicht auf, das Zeugniß bis ms kleinste Detail zu untersuchen und ihm die schwere Sünde der Verheimlichung eines wahren Zeugnisses vorzuhalten (3 Mos. 5, 1 und danach alle Codices). Wenn nun, der eigentlichen Anlage des jüdischen Rechts nach, der Richter nicht das Recht hat, dem Zeugen einen Eid abzufodern, so trat doch spater mippene thiekun haolam, „um der Ordnung der bürgerlichen Zustände willen", die Bestimmung ein, diejenigen Personen, von welchen man.vermuthete, daß sie ein Zeugniß wüßten, dahin zu beeidigen, daß sie der Ablegung des Zeugnisses sich nicht entziehen wollten (Karo zu Lur Choschen mischpat §. 28). Allem selbst der Eid über die Wahrhaftigkeit der Zeugenaussage fand Eingang. Salomo Duran (Mitte des 15. Jahrhunderts in Algier) schreibt in einem seiner Gutachten (LH. 111. Nr. 5, auch angeführt bei Karo I. 1.): „Auch mich wundert der Brauch der Juden in christlichen Lam den, d§n Zeugen zu beeidigen; Du hast dies von großen Männern gesehen, auch ich habe "desgleichen von Isaak ben Schescheth gesehen. Mir scheint nun, daß, wenn die Zeugen auch nicht verpflichtet sind, zu schwören, der Eid doch, sobald sie ihn abgelegt, nicht als ein unnützer zu betrachten ist, da man ja einen Eid leisten darf, ein ohnedies schon verpflichtendes Gebot zu erfüllen, wie der Lalmud Nedarim 8 a und Themurah 3 b ausdrücklich bestimmt. Ja, ich sage noch mehr: die Richter haben die volle Befugniß, die Zeugen zu beeidigen, sobald sie erkennen, daß man die Sünde eines falschen Zeugnisses nicht so hoch anschlagt wie die eines falschen Eides. Was mich betrifft, so beeidige ich im Allgemeinen die Zeugen nicht, und thue ich es nur dann, wenn es von einer Partei gefedert wird und der Zeuge nicht dagegen protestirt, und zwar aus dem Grunde, weil die hier geborenen Juden, nach der hiesigen Landessitte; sich nicht gern beeidigen lassen. In christlichen Ländern hingegen ist der Brauch allgemein, die Zeugen zu beeidigen, wiederum nach dortiger Landesft'tte; nicht, als solle man diese gerade aufnehmen, sondern weil die in der An? schauungsweise des Landes erwachsenen Zeugen diese Sitte unwillkührlich als recht und gesetzlich in sich aufnehmen und nach dm Ansichten des Zeugen verfahren werden muß." Dieses Gutachten ist abzüglich in den Codex (Schulchan 'aruch Choschen mischpat C. 23 §. 3 Anm.) übergegangen, und es erhellt daraus, daß, selbst wenn das jüdische Recht heute noch bestände, es dem Richter nicht blos gestattet, sondern sogar Pflicht wäre, die Zeugen zu beeidigen. Ad 2) Aber selbst wenn der Zeuge nicht zum Eide angehalten werden konnte, so nimmt er doch nach jüdischem Rechte, sobald er den Eid übernommen oder geleistet, dessen Verpflichtung auf sich. In Betreff des Eides, welcher gegen Verheimlichung des Zeugnisses übernommen oder geleistet wird, bestimmt sogar 3. Buch Moses Cap. 5, Vers 1—15 ein besonderes Opfer für den UebertretungssaU, der Lalmud handelt darüber in einem besonder« *) Jfaak ben Schescheth war Salomo Durarr's Vorgänger in Algier, aus Barcelona, also einem christlichen Ort, eingewandect. An ihn kam sogar im Jahr 1405 eine Anfrage von einem andern jüdischen Gericht, ob es recht daran gethan, ein Zeugenverhör ohne vorhergegangene Beeidigung aufzunehmen. Er findet dies in seiner Antwort Zwar unbedenklich, da dieses im eigentlichen jüdischen Rechte nicht begründet sei, bemerkt aber dabei, daß mehre Orte den Brauch haben, auch er in vielen Fallen es thue, und die Zeugen es gern sahen, damit sie bei Dem, gegen welchen ihre Aussage gerichtet ist, sich damit entschuldigen könnten, der Eid habe sie gezwungen, die Wahrheit auszusagen. (Dessen Gutachten Nr. 170.) Abschnitt des Traktats Schebuot, und die Codices nehmen, wie natürlich, dessen Bestimmungen auf. Aber auch die volle Bedeutung des eigentlichen Zeugeneides, wie wir ihn heutzutage verstehen, wird, selbst wenn dee Zeuge von Rechts wegen nicht dazu gezwungen werden könnte, sobald er ihn geleistet, in den unter 1) angeführten Gutachten des Salomo Duran und Isaak ben Schescheth hervorgehoben. Es ist demnach klar, daß, selbst wenn der Zeuge nicht zum Eide genöthigt wäre, er nach dem jüdischem Rechte, sobald er ihn geleistet, wegen desielben eine um so höhere Verpflichtung zur Aussage der Wahrheit übernommen hat. Ad 3) Doch auch wenn vom Standpunkte des frühern jüdischen Rechtes die Eidesleistung des Zeugen etwas ganz Unerhörtes wäre, so könnte dies denselben durchaus nicht verhindern, den Bestimmungen eines andern in Geltung stehenden Rechts nachzukommen. Bei den Rechtsbestimmungen hat, nach dem jüdischen Rcchtsprincipe, der Einzelne sich streng an die Vorschriften des competenten Gerichts zu halten, selbst wenn es seinen eignen Ueberzeugungen entgegentreten sollte. Hefker bethdin hefker, „Der Ausspruch des Gerichts, ein Besitzthum dem bisherigen Besitzer zu entziehen, hat auch dann Gültigkeit, wenn derselbe auch nicht im eigentlichen Rechte begründet ist", und ähnliche Sprüche sind Regeln, welche ihren Einfluß auf alle RMszweige äußern (vgl. z. B. Maimonides iir Mischna Lora, Sanhedrin e. 24, §. 6 und die Quellen in dem Commentare dazu). Daß das nichtjüdische, aber gesetzmäßig eingesetzte Gericht ein competentes ist, bezeugt vom jüdischen Standpunkt aus der bekannte tief eingreifende Spruch: vina demalkhutha dina, „Die Rechtsmstl'tute der gesetzmäßigen (nichtjüdifchen) Regierung sind vcllkräftig", und man hat sich ihnen vollständig zu unterwerfen (vgl. z. B. Schulchan aruch Choschen mischpat e. 68 §. I und c. 369 §. 6 fg.). Es könnten auch viele einzelne Fälle nachgewiesen werden, wo in der Lhat die gegenwärtigen Landesrechte von dem ehemaligen jüdischen sehr bedeutend abweichen und den Betheiligten wie den Zeugen Pflichten auferlegen, welche dem jüdischen Rechte fremd sind, denen aber doch von Seiten der Juden ohne das geringste Bedenken nachgekommen wird. Es folgt demnach auch nach dieser Seite hin, daß der jüdische Zeuge nicht im Geringsten Anstand zu nehmen hat, einen Eid abzulegen in allen Fällen, wo das resp. Landesrecht es vorschreibt, der Richter also keinen Gewissenszwang ausübt, wenn er einen solchen auferlegt, der Eid aber, als ein vollkommen gewissenhafter, anch die volle Glaubwürdigkeit verdient. Daß übrigens in Beziehung auf den Zeugeneid das jüdische Recht und die jüdischen Religionsbegriffe durchaus keinen Unterschied kennen zwischen Civil- und Criminalsallen, ist zu klar, als daß es einer weitern Nachweisung bedürfte. Das Resultat der bisherigen Erörterungen ist demnach : 1) Das ehemalige jüdische Recht in seiner weitern Ausbildung gestattet, ja ordnet sogar an, die Zeugen zu beeidigen; 2) der Zeugeneid, wenn er auch nicht gefedert werden könnte, legt, sobald er geleistet worden, dem Zeugen eine zweifache Verpflichtung zur Aussage der Wahrheit auf; Z) der jüdische Zeuge ist verbunden, in allen Stücken den Bestimmungen des resp. Landesrechtes nachzukommen, er hat daher dm Eid zu leisten, wo dasselbe ihn vorschreibt, und die erhöhte Verpflichtung tritt damit für ihn ein. Die Ansicht, von welcher das preußische Gerichtsverfahren ausgeht, ist durchaus unbegründet und daher das Verfahren selbst auf Jrrthum beruhend, das gewiß, wie von der strengen Gerechtigkeit der Leiter des Rechtswesens in Preußen und von der vorurteilslosen Gesinnung, welche in Beziehung auf Juden immer mehr Raum gewinnt, zu erwarten ist, baldigst aufgehoben werden wird. Dr. Abraham Geiger, Rabbiner.

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