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Der Orient · 1841-11-20 · Heft 47 (20.11.1841) · p. Seite 293

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Journal
Der Orient
Volume
2 (1841)
Issue
Heft 47 (20.11.1841)
Article
Malta : Danksagung des Londoner Ausschußes an die Malta Times ... [Nachricht]
Date
1841-11-20
Page
Seite 293 (sequence 1)
Language
German
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Zweiter Jahrgang Das Abonnement für ein Jahr ist 5 Khlr. Man abonnir t bei allen löbl. Postämtern und allen solid. Buchhandlungen auf ein Lahr.. J für Herausgegeben von Von dieser Zeitschrift erscheinen wöchentlich, das Literalurblattmitgerechnet, zwei Bogen, und zwar an jedem Samstag regelmäßig. WZ°. Z N l i A s F ii t ft. Leipzig, den 20. November .* Orient. Malta (Danksagung des Londoner Ausschußes an die Malta Times wegen der Theilrwhme für die Unglücklichen). — Deutschland (Breslau. Gutachten des Dr. Geiger über die Beeidigung der jüdischen Zeugen in Criminalfallen. L e r» kir:. Lebensgeschichte des seel. Abrah. Basch. Dresden, Schilderung der Gemeindezusiande. — LV. b. Or. Orient. Mttltlr. Die Malta-Times waren gleich Anfangs, als der finstere Geist einer modernen Judenverfolgung in der Levante einer Hydka gleich das Haupt erhob, mit entschlossener Festigkeit für die Sache der Unterdrückten aufgetreten. In Anerkennung dieses Verdienstes hat der Londoner Ausschuß des Vereins britischer Juden vor zwei Monaten an jenes Blatt ein Schreiben gerichtet mit den Worten: „Wir sind beauftragt, Ihnen die dankbarste Erkenntlichkeit auszusprechen für Ihre wohlwollende Verteidigung der mißhandelten Juden in Damaskus und Rhodus und für die gewichtvollen Dienste, die Sie der Sache der Wahrheit und Menschlichkeit damit erwiesen haben. Wir können gewiß sein, daß Sie in dieser edeln Gesinnung beharren werden, und daß Sie jeden künftigen Versuch mit gleichem Scharfblicke zu überwachen. und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen geneigt sind-, die von Neuem gemacht werden sollte, die Juden des Orients zu unterdrücken oder zu verleumden." Die Herausgeber des oben genannten, in Malta unter dem Schlitze der dorr noch jungen Preßfreiheit erscheinenden Blattes versicherten hierauf, daß die britischen Juden in London mit vollem Vertrauen auf dey Eifer ihrer Wachsamkeit und ihre Entschlossenheit rechnen möchten, den ersten Anzeichen einer wiederkehrenden Verfolgungsfticht entgegen zu treten. Sie erwähnten dabei zugleich, daß sie einen tüchtigen Mitanwalt der guten Sache an dem Manzari Shark haben, welche Zeitschrift noch kürzlich einen Fall von Judenverfolgung in Smyrna sehr schnell zur Erörterung brachte und ihre Entrüstung darüber aussprach. Diesen Falt ausgenommen und einen schwachen Versuch, der ein paar Monate früher gemacht wurde, die Verleumdungen von Damaskus wieder aufzuwarwen, schien der böse Geist der Verfolgung in jenen Gegenden nun doch erloschen zu sein. Deutschland. Breslau, 25. Ott. In Nr. 43 dieses Blattes wurde aus der Leipziger Allg. Zeitung ein Artikel, datirt „von der Oder" ausgenommen, welcher den Zeugenekd der Juden in Crimmalfallen bespricht, wobei die Rabbiner öffentlich aufgefordert wurden, gutachtlich diesen Gegenstand zu beleuchten, freilich blos vom rein jüdischen Standpunkte; denn was die Humanität und die Aufklärung gebietet, weiß jeder Gebildete und dazu bedarf es keines Gutachtens der Rabbinen. Es giebt jüdische Humcun'tatssätze, aus denen sich Alles machen läßt, was man nur will, die man aber bei einem Gutachten, welches das strenge Recht im Auge hat, bessert lassen muß, weil sonst das Gutachten ganz überflüssig ist. Ein solcher Satz ist der oft citirte; Dine de-Melchuta Dina, oder zu deutsch, was die Regierung thut ist wohl gethan. Neben diesem Friedenssatz giebt es kein Gutachten der Rabbiner, und das Citkren des Choschen Mischpat und anderer Folianten ist natürlich ganz überflüssig. Aus diesem Gesichtspunkte har der Lcser das hier aufgenommene Gutachten des Dr. Geiger, wo die Billigkeitstheorie und die individuelle Ansicht eine Hauptrolle spielt, anzusehen und zu beurtheilen, und mit Recht erwarten wir noch ein rabbinisches Gutachten nach jüdischem Rechte. Das Gutachten des Hrn Dr. Geiger lautet: Der Gegenstand, welchen der Artikel aus Berlin bespricht, umfaßt felgende drei Fragen: 1) Inwiefern verlangt oder gestattet das ehemalige jüdische Recht, den Zeugen zu beeidigen? 2) Ist der Zeuge, wenn er beeidigt worden (sei dies nun an sich Pflicht- oder rechtmäßig oder nicht), nach dem jüdischen Rechte wegen dieses Eides um so mehr verpflichtet, die Wahrheit auszusagen? und endlich 3) Ist dem jüdischen Zeugen gegenwärtig, da der Jude nicht mehr nach den Vorschriften des jüdischen, sondern nach denen des resp. Landrechts behandelt wird, von Seiten seiner Religion gestattet, einen Zerigeneid abzulegen; kann daher der Richter, ohne einen Gewissenszwang zu begehen, ihm einen solchen auferlegen, und hat demnach der Eid, als ein vollkommen freiwilliger, volle Kraft — oder nicht? Hierauf erwidere ich: Ad 1) Das jüdische Recht verlangt von dem Zeugen, sowohl in Civilals in Criminalfallen, ur- 47

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