Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 45 (6.11.1841)
- Article
- Von der Oder: ungesetzlich inhumaner Zustand der jüdischen Verhältnisse in Preußen ...
- Date
- 1841-11-06
- Page
- Seite 282 (sequence 2)
- Language
- German
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282 und Jnquisitoriate könnten deren in großer Anzahl liefern. Hier nur Ein Beispiel. Vor noch nicht langer Zeit schlug in der Hauptstadt unserer Provinz ein Wolltrager seinen Gefährten mit dem eisernen Packhaken so heftig an den Kopf, daß der Verwundete ms Hospital gebracht werden mußte. Ein sehr achtbarer jüdischer Arzt, der sich in der Nähe befunden und die Wunde untersucht hatte, erklärte dieselbe vor Gericht als „bedingt tödtlich"; allein der Richter hielt dieses Zeugniß „eines Juden gegen einen Christen" dem Gesetze gemäß für nicht beweiskräftig, und der Schläger kam mit gelinder Strafe-davon. Ist nun ein und derselbe jüdische Zeuge mehrmals in dem Falle gewesen, daß sein Zeugniß vom Gericht abgefodert, hinterher aber als ungenügend zu den Akten gelegt worden, so kann man es ihm nicht verargen, daß er zuletzt entweder nur mit Widerwillen als Zeuge vor Gericht erscheint, oder sich der Zeugnißablegung ganz zu entziehen sucht; und dies ist ein dritter Grund, weshalb dem Richter die Aufhebung jenes Ausnahmegesetzes erwünscht sein muß. Wir kernen einen allgemein geachteten und vielbeschäftigten Arzt Mischen Glaubens der, nachdem er zu wiederholten Malen mit großem Zeitverluste den Vorladungen zur Zeugnißablegung Folge geleistet, immer aber im Ausgauge der Rechtssache die völlige Unwirksamkeit seiner Aussagen erkannt hatte, seitdem nicht wieder vor Gericht als Zeuge erscheint, und es vorzieht, die gesetzliche Strafe zu zahlen, als mit seinem Zeugnisse ein leeres Spiel treiben zu lassen. Zu solchen Uebelstanden mußte das in Rede stehende Ausnahmegesetz, wie jedes andere, das nicht in der Sache selbst seine Begründung hat, nolhwendkg führen; und eben darum wäre die Abrogirung desselben kein geringerer Gewinn für die Rechtspflege und den Richter als für die Juden. Mbrigens ist die vorliegende Eidfrage ein neuer und schlagender Beweis, daß das eigentliche Hinderniß einer allseitigen rechtlichen Gleichstellung der Juden in Preußen weder in der Unwürdigkeit der Juden noch in der Abneigung der Regierung, sondern einzig' und allein in der ziemlich allgemein verbreiteten, allerdings zu entschuldigenden Nichtkenntniß der jüdischen Zustände zu suchen ist. Streckfuß ist nicht der einzige preußische Beamte, der mit der genauem Erkenntniß der jüdischen Verhältnisse das Princip der Gleichstellung zu dem seinigen gemacht hat. Nur der Nichtkenntniß der jüdischen Zustände verdankt Preußen auch nach dem Edict vom 11. März 1812 in Betreff der Juden die lange Reihe gesetzlicher Bestimmungen, die in der Anwendung mit bestehenden Verhältnissen in so vielfache Collistonen geriethen und noch heutigen Tages gerathen, und zu so zahlreichen Erläuterungen, Ergänzungen und Beschränkungen genöthigt haben und noch nöthigen, daß die Abtheilung der Judensachen ein wahres Kreuz der obern und niedern Behörden geworden ist, und daß auf diesem Gebiete selten durch die ganze Monarchie Ein Gesetz und Ein Recht gilt; daß, was den Juden in Berlin gestattet ist, in Frankfurt und Breslau nicht erlaubt wird; ja daß an demselben Orte, je nachdem der Bittsteller an die eine oder die andere Behörde sich wendet, die Provinzialr.gierung gewährt, was der Magistrat verweigert, und umgekehrt. Aus diesem Schweben und Schwanken in den jüdischen Rechtsverhältnissen, aus dieser Unbestimmtheit und Verwirrung in der Rechtsanwendung herauszukommen, gibt es nur Ein Heilmittel; und wie dieses Mittel bereits im Edict vom 11. März 1812 klar und bündig angegeben ist, so hat auch jüngst der allumfassende Blick unsers geistvollen Königs dasselbe in feiner Heilsamkeit erkannt. Es lautet §. 39 des erwähnten Edikts wie folgt: „Die nöthigen Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden werden Vorbehalten, und es sollen bei der Erwägung derselben Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer Kenntnisse und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen genießen, zugezogen und mit ihren Gutachten vernommen werden." In der Berufung einer solchen aus Juden bestehenden Commission für die jüdischen Rechtsverhältnisse, soweit sie die Religion berühren, und in der Zuratheziehung derselben bei einer riothwendig gewordenen Umgestaltung der die Juden betreffenden Gesetze liegt für den Gesetzgeber die einzig sichere Garantie, daß er keine unausführbaren oder ohne Noth beschränkenden und erschwerenden Bestimmungen erlasse; durch blos gelegentlich eingefoderte Gutachten von diesem oder jenem sogenannten Talmudisten wird niemals ein zeitgemäßer, geordneter und vereinfachter Rechtszustand erlangt werden können. (£. A. Z.) Böhmen. d Prag, 25. Octbr. Was die hiesigen jüdischen Verhältnisse betrifft, so zeigt sich im Ganzen nur sehr wenig Leben; es ist Alles hier so still und unbeweglich, daß man bei weniger Vertrautheit mit unseren Zuständen leicht zu dem Glauben veranlaßt werden könnte, daß wir entweder so gut daran sind, daß uns nichts zu wünschen bleibt, oder so schlimm, daß wir nichts zu hoffen haben. Keines von beiden aber ist wirklich der Fall; wir hoffen wohl, aber noch bei weitem mehr wünschen wir. — Daß die Verordnung, in Folge deren die Kundmachung der für die böhmischen Juden erlassenen allerhöchsten Entschließung vom 4. Juli 1841 sistirt wurde, wieder behoben worden, und die kaiserliche Resolution in Kraft und Wirksamkeit getreten ist, dürfte wohl allgemein bekannt sein, wiewohl man über den Grund jener provisorischen Maßregel bis jetzt immer noch auf bloße Vermuthungen hingewiesen ist. Minder bekannt dürste nachstehendes, an den hiesigen Magistrat nachträglich ergangenes Declaratorium sein, das ich Ihnen hiemit wörtlich mittheile: „Durch die dem Magistrate mit hierortiger Verordnung vom 29. v. M. intinuirte allerhöchste Entschließung vom 4. Juli, erledigt sich nach Inhalt eines herabgelangten Hofkanzleidecrets vom 14ten v. M., in Folge einer weitern hohen Entschließung vom 4. v. M. auch das von Leopold Edlen von Lämel gemeinschaftlich mit mehren prager jüdischen Großhändlern, Fabrikanten und sonstigen jüdischen Glaubensgenossen im Namen der böhmischen Juden, insbesondere jener, welche sich den Künsten , den Wissenschaften, dem Gewerbe, dem Landbau und dem Wehrstande widmen, gefertigte und bei Sr. Majestät überreichte Gesuch vom 1. Sept. 1833 wegen Genuß an der Staatsbürgerschaft. — Wovon der Magistrat die Bittsteller zu verständigen hat." Außer der somit erledigten Petition von 1833 liegen noch zwei andere in gleicher Absicht eingebrachten Gesuche der böhmischen Judenschaft, die eine vom Jahre 1836, die andere von diesem Jahre, der allerhöchsten Entscheidung vor, auf deren "Erledigung man um so gespannter ist, als weder in der diesjährigen angeführten allerhöchsten Resolution vom ff. Juli noch in dem nachgefolgtem Declaratorium darauf hingedeutet worden ist, und man sich gern der angenehmen Hoffnung überläßt, daß durch die in jenen Eingaben enthaltene neuerliche Darstellung der böhmisch-jüdischen Zustände Sr. k. k. Majestät zu einem weitern Gnadenact rücksichtlich seiner jüdischen Unterthanen sich bewogen fühlen dürfte.