Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 45 (6.11.1841)
- Article
- Konstantinopel : über einige innere Verhältnisse der Juden daselbst ... [Nachricht]
- Date
- 1841-11-06
- Page
- Seite 281 (sequence 1)
- Language
- German
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Zweiter Jahrgang Das Abonnement für ein Jahr ist 5 Lhlr. Man abonnirtbeiallen Löbl. Postämtern und allen solid. Buchhandlungen auf ein Jabr. Herausczegeben ÖOlt Von dieser Zeitschrift erscheinen wöchentlich, das Literamrblatt mitgerechnet, zwee Bogen, und gitaa1 an jedem Samstag regelmäßig. iFo c* LWs F n t st. 4^8 Leipzig, den 6. November Orient. Ko o sta nti n o p el (über einige innere Verhältnisse der Juden daselbsi, v. Nabb. Sam. Chajim.) — Deut schwand (Von der Oder, ungesetzlich inhumaner Ausland der jüdischen Verhältnisse in Preußen bei Lriminalprocessen.) — Böh m e n LPrag. Nachträgliches Zu dem neuen Gesetze.) — Licht- und Schattenbilder aus der jüd. Geschichte der Gegenwart. Gesetzentwurf über die jüd. Verhältnisse in Hildburghausen. — lieber die Israeliten in Norwegen. — Personalchronik, u. Miscellen. — LV. d. Or» Orient. Konstantin opel- So viel wir auch aus öffentliches Blattern Md aus Reiseberichten über Beziehungen und Verhältnisse der türkischen Juden zum Staate erfahren, so wenig kommt von dem geistigen Leben derselben zu unserer Kennrniß, da wir noch bis jetzt keinen mit vorbereiteten Kenntnissen ausgestatteten Reisenden gehabt, der uns mehr als eine oberflächliche Anschauung über die Juden im Orient dargeboten. Die Leser des Orients werden daher nicht ungern folgendes kurze Schreiben lesen, welches der ehemalige sehr alte Rabbiner Konstantinopels Samuel Chajim an den Rabbiner A. Kohn in Hohenems in der gewöhnlichen rabbinischen Sprache gerichtet, als Beantwortung auf mehrere Anfragen des letzteren. Heu Samuel Chajim, der früher der alleinige Rabbiner Konstantinopels war, wurde bei den Reformbestrebuugen der Türkei zwar nicht feines Amtes entsetzt, aber doch in den Hintergrund gedrängt, da man einen Rabbiner brauchte, welcher die Juden der Regierung gegenüber zu vertreten hatte, was der alte Samuel Chajim nicht vermochte. Sein Schüler, Moses Fresko, nahm bei den Verhältnissen zum Staate seinen Platz ein, innerhalb des Judenthums aber blieb Samuel Chajim das Orakel. Folgende acht Punkte werden in diesem Schreiben beantwortet (schon mitgetheilt in den isr. Annalen Nr. 14): 1) Der Oberrabbiner hat die volle Gewalt, diejenigen,'welche vom guten Wege abweichen, zu bestrafen und zur Frömmigkeit anzrrhalten. 2) In jeder Synagoge ist ein Gelehrter angestellt, welcher häufig nach dem Gebete aus Werken der Moral dem Volke gute Lehren in der Volkssprache giebt. 3) Viele Individuen haben sichs zum Gesetz gemacht, nach dem Schluß des Gebetes täglich ein Kapitel aus dem Buche bxiW'b pH durchzugehen, bevor sie sich an ihr Geschäft begeben. 4) Lehrer im talmudischen Fache, welche Schule halten, giebt es in den zu Konstantinopel gehörigen zerstreueten Oertern, etwa 30; welche übrigens nur äußerst dürftig leben, da die Gemeinde durchweg sehr arm ist. 5) Die Zahl der als Richter (Dajanim) angestcllten Männer beträg-t 8, es sind dies die gelehrtesten Männer des> Faches. Sie entscheiden über Geld-und Ehesachen. Sie bilden zwei Gerichtshöfe, einer hat seinen Sitz in einem entfernten Stadttheile, und einer im Hause des Chacham Baschi, welchem beide untergeordnet sind, und welcher in zweifelhaften Fällen entscheidet. 6) Die cmgestellten Lehrer haben einen kleinen Gehalt aus bea* Gemeindekasse, und außerdem zahlen ihnen einige Wohlhabende, bei denen sie bestimmte Lehrstunden zubringen, einen monatlichen Beitrag. Die meisten leben in Dürftigkeit, nur etwa sechs ernähren sich reichlich. 7) Kriegsdienst leisten düe Israeliten gar nicht. Man fordert sie nicht dazu. 8) Der Synodalbeschluß des R. Gerschom wird auch in der Türkei beachtet; niemand darf zwei Frauen nehmen; bei der Einsegnung der Ehe muß der Bräutigam schwören, daß er beim Leben dieser Frau keine zweite nehmen werde. Deutschland» Von der Ddev, 24. Octbr. Die Aufklärungen, welche über die Beeidigung jüdischer Z e u g e ti in Criminalprocessen gegeben worden, können der Justizbehörde nur erwünscht sein, well ihr selbst nicht weniger als den Juden daran liegen muß, das Ausnahmegesetz, wonach Juden in Criminalprozessen nur als halbe Zeugen gelten dürfen, abrogirt zu sehen. Nicht nur ist es im Allgemeinen für den Richter ein peinliches Gefühl, einem anerkannt ehrenhaftem und außerhalb der Parteien stehenden, also an sich vollkommen glaubwürdigen Manne den Glauben zu versagen; sondern es sührt dieses Mißtrauen gegen den jüdischen Zeugen sehr häufig für den Richter die Nothwendigkeit herbei, einen Rechtsfall gegen seine bessere Ueberzeugung, lediglich wegen der wicht wahren Geltung der Aussage-eines jüdischen Zeugen, fü.r nicht vollständig ermittelt zu erklären. Uns sind mehre interessante Falle dieser Art bekannt, und die Acten der Criminalgerichte* 45