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Der Orient · 1841-10-30 · Heft 44 (30.10.1841) · p. Seite 280

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Journal
Der Orient
Volume
2 (1841)
Issue
Heft 44 (30.10.1841)
Article
Gesetzentwurf über die jüdischen Verhältnisse in Hildburghausen
Date
1841-10-30
Page
Seite 280 (sequence 1)
Language
German
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280 Licht- und Schattenbilder aus der iüvischen Geschichte ver Gegenwart. Gesetzentwurf über die jridicherr Verhältnisse in Hildburghausen. (Fortsetzung) Was den Viehhandel anlangt, so gewährt derselbe den Landwirthen unstreitig viele Bequemlichkeit und nun kann annehmen, daß die Bevortheilungeri, welche sie hierbei mitunter erleiden, durch den hieraus entspringenden Zeitgewinn im Allgemeinen wieder ausgeglichen werden. In Beziehung auf die bürgerliche Verbesserung der Juden ist derselbe indessen mit demselben Nachtheil verbunden, als der gewöhnliche Hausirhandel, und er mußte daher auch in diese Kategorie gestelll werden, jedoch nicht in seiner ganzen Ausdehnung, sondern blos in so weit, als er im Herumziehen betrieben wird und nicht als Ausfluß des Oeconomiebetriebs anzusehen ist, zu dessen Beschränkung kein Grund vorliegt. Der Trödelhandel und das Schmusergeschäft sind zwar blos als Nothgewerbe anzusehen, zu welchen sich nicht leicht ein Jude hergiebt, welcher die Mittel besitzt, um etwas Besseres zu treiben; sie sind darum aber nicht minder schädlich und in der Regel noch herabwürdigender als erstere, so daß der Staat auch ihnen den Krieg erklären und auf ihr allmähliges Verschwinden hin arbeiten muß. Von selbst versteht sichs übrigens, daß man diesem Ziele nicht in Sprüngen entgegen eilen und in einer Art fortschreiten darf, durch welche die Existenz der bestehenden Familien gefährdet oder physische Unmöglichkeiten gefordert werden würden. Es war daher nothwendig, diejenigen Juden, welche durch körperliches Unvermögen außer Stand gesetzt sind, etwas anderes zu treiben oder mit der Publikation des neuen Gesetzes bereits das 24. Lebensjahr überschritten haben und nicht in der Lage waren, sich für einen anderen Erwerbszweig auszubildm, von dem unbedingten Verbot auszunehmen. Es kann vielleicht scheinen, als wenn diese Altersbestimmung etwas zu weit ginge, da man jene Ausnahme in andern Staaten schon für solche Personen eintreten ließ, welche das 15. und 18. Lebensjahr überschritten haben; allein es kommt hier in Betracht, daß schon die bestehenden Gesetze eine hinlängliche Abmahnung von dem Hausir - und Schachergewerbe enthalten und daher den Juden des hiesigen Landes diese Maßregel nicht unerwartet kommt, auch bei der Beschränkung derselben hinsichtlich der Begründung von Familien höchst wahrscheinlich nur wenige in dem 24. Jahre eine solche feste Lebensrichtung angenommen haben, daß sie nicht noch zu einer andern Nahrungsweise umkehren könnten. (Beschluß folgt.) Persorralchronik und Miseellen. Einziges Beispiel in Preußen. In der großen preußischen Armee hat sich jetzt an einer und derselben Person ein blaues' Wundes ereignet, welches in die Chroniken Preußens eingetragen werden sollte. Ein Jude B(rug) in Berlin ist Hauptmann und als der einzige Jude dieser Charge ist es natürlich ein Wunder. Dieser jüdische Ofsicier hat jetzt den rothen Adlerorden vierter Klaffe erhalten, und das ist noch ein größeres Wunder, da Hr. B. doch ein Jude ist. O Land der Wunder Lorussia! * * * Jüdische Theses bei Disputationen. Daß christliche Theologen seit der Gründung der Universitäten über jüd. Gegenstände disputirten, hatte wohl für die Theologie, aber nicht für die Juden ein Interesse; erfreulich ist es aber, daß jetzt von jüdischen jungen Leuten der verschiedensten Disciplinen über Gegenstände disputirt wird, welche dos Judenthum berühren. So z. B. vertheidigte unlängst in Leipzig der Stud. jur. Isidor Kaim aus Dresden, daß die Inden nach den Gesetzen Patronat-Rechte haben können. Der Rabbinalskandidat Jak. Fränkel aus Pommern vertheidigte in Greifswald die Sätze: daß das jüdische Recht trotz der Verwandtschaft mit dem Römischen dennoch viel Eigmthümliches genug für sich habe; daß der Ausspruch Spinoza's (Eth. I prop. 29): in rerum natura nnllum datur contingens, sed omnia in necessitate divinae naturae determinata sunt ad certo modo existendum et operandum aus den talmudischen Schriften geschöpft sein. Es ist gewiß erfreulich, daß die jüdische Jugend über jüd. Gegenstände an Universitäten öffentlich nicht zu sprechen scheut; vor zwei Jahrzehenden schämte man sich noch an Universitäten, als Jude gekannt zu sein. * Bestimmungen über Aufenthalt der Juden in Rußland. „Ueber die Paßertheilungen an Juden nach Rußland bestimmt die Polizeiabrheilung im Ministerium des Innern in Preußen, daß f da nach einer Verfügung des russischen Ministeriums der Aufenthalt in Rußland den fremden Juden zum Betriebe von Handelsgeschäften an denjenigen Orten auf ein Jahr gestattet ist, wo sich überhaupt Juden niederlassen dürfen; sie indessen den Zweck ihrer „Dienstreise" bei den betreffenden russischen Gesandtschaften, welche die Heimathspässe visirten, näher Nachweisen mußten, die fremden nach Rußland reisenden Juden diesen verlangten Nachweis zu führen hätten durch Fakturen, aus welchen die Absendung von Maaren nach einer russischen Zollstation oder nach einem russischen Hafen hervorgeht; Briefe von russischen Kaufleuten, welche ergeben, daß der Inhaber wirklich Handelsgeschäfte an den betreffenden Orten in Rußland betreibt; Quittungen über die bei frühem Handelsgeschäften in Rußland berichtigten Steuern." (L. A. 3.) * * Aufhebung einer mittela lterlichen Strafe. Eine Ministerialverfügung an dir Negierung zu Düsseldorf befreit, nach dem Anträge der letztem, die jüd. Sträflinge in einer Strafanstalt von dem bestandenen Zwange, dem dortigen christl. Gottesdienst beizuwohnen. Verlag von C. L. Fritzsche« Druck von I. H« Nagel.

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