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Der Orient · 1841-10-23 · Heft 43 (23.10.1841) · p. Seite 276

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Journal
Der Orient
Volume
2 (1841)
Issue
Heft 43 (23.10.1841)
Article
[Nachricht]
Date
1841-10-23
Page
Seite 276 (sequence 1)
Language
German
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276 wenigstens einen Stachel mehr erblicken, der Absicht des Staats hinsichtlich der Verbesserung ihrer politischen Zustände entgegen zu kommen. Zu Art. 11. Wiewohl die Vorschrift wegen Annahme bestimmter Familiennamen in den Alt - Meiningischen Landen und in dem Herzogthum Hildburghausen schon längst zur Ausführung gekommen ist; so mußten sie hier doch aus dem Grunde wiederholt werden, weil sie in den vormaligen Aerntern Römhild und Themar, wo eine ziemlich bedeutende Anzahl von Juden wohnt, bis jetzt noch nicht gesetzlich bestand. Au Art. 12. Diese Bestimmung ist aus dem Hildburghäusischen Gesetz entnommen (Tit. I. VII.) und eignet sich um so mehr zur Generalisirung, da das Meiningische Patent (§< 4.) wenigstens einen Anklang hierzu enthält und es schon in dem Zweck der bürgerlichen Verbesserung der Juden liegt, sie zu einer geregelten Geschäftsführung hinzuleiten und von der hebräischen oder jüdisch-deutschen Sprache, welche nicht selten auch als Gaunersprache gewiß braucht wird, abzudnngen. Au Art. 13. So lange noch ein großer Theil der Juden wucherliche Geschäfte treibt und sich gewissermaßen von der Bedrangniß und Kurzsichtigkeit der christlichen Unterthanen nährt, möchte es bedenklich sein, die zum Schutz der letzteren bestehenden Vorschriften über die rechtliche Form der Verträge .zwischen Christen und Juden und die Folgen deren Nichtbeoachtung, aufzuheben; weil hierdurch betrügerische Geschäfte, wenn auch nicht immer verhindert, doch erschwert werden, und wenigstens btejcnigen Beamten, welchen das Wohl ihrer Untergebenen am Herzen liegt, Gelegenheit erhalten, sich derselben auf eine erfolgreiche Art anzunehmen. Recht und Klugheit fordern indessen, diese Maßregel nicht in einer Weise fortbesteherr zu lassen, durch welche das Ehrgefühl der besseren Juden herabgewürdigt und der Verkehr mit denselben gehemmt wird. Au dem Ende ist hier bestimmtworden, daß jene beschränkenden Gesetze, wie auch schon in dem Hildburghausischen Edikte vom 17. Januar 1826 ausgesprochen ist, keine Anwendung auf jüdische Staatsbürger erleiden sollen. Au Art. 14. Der Judeneid wird nach verschiedenen Formen im Lande abgeleistet, die allerseits einer Verbesserung bedürfen. So erwünscht es wäre, wenn gleich im Gesetz das Geeignete hierüber verfügt werden könnte, so mußte dies doch aus dem Grunde unterbleiben, weil in Ermangelung eines kirchlichen Oberhauptes der Juden zu einer solchen Veränderung die Zustimmung einflußreicher Mosaischen Theologen erforderlich ist, deren Beibringung mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Da man annehmm kann, daß sich letztere bei der fortschreitenden Ausbildung ihrer kirchlichen Verfassung von selbst noch über eine zeitgemäße Eidesform vereinigen werden, so wird es bei der hier geschehenen Hinweisung billig sein Bewenden behalten können. Au Art. 15 und 16. Es kann vielleicht die Frage entstehen: ob es nicht zweckmäßiger wäre, den jüngeren Juden, auf welche die Bildungsnraßregeln des Staates vorzugsweise berechnet sind, den Handel gänzlich zu untersagen, um sie dadurch um so entschiedener von verderblichen Richtungen abzubringm und zu einer producirenden Lebensweise hinzuleiten. Einer solchen Idee stellen sich indessen folgende Abmahnungsgründe entgegen: 1) Würde man den Juden hierdurch einen Nahrungszweig entziehen, zu welchem sie wegen der ihnen angebornen Regsamkeit, sowie wegen ihres Speculationsgeistes gerade vorzugsweise geeignet sind und der Staat käme in die unangenehme Lage, daß alle jüdischen Individuen, welche in einer andern Sphäre nicht fortzukommen vermöchten, die Ursache hiervon nicht sich, sondern stets jenem Eingriff in ihre persönliche Freiheit beimessen würden. 2) Entstandern hierdurch selbst für das Publikum Verlegenheiten und Nachtheile aller Art; denn wenn der Jude auch nicht immer auf gute Beschaffenheit seiner Waaren. sieht, so begnügt er sich doch stets mit den billigsten Preisen und sucht seinen Bedarf mehr durch schnellen und vielen Absatz als durch einen bedeutenden Einzelgewinn zu erlangen. Dieser Regulator in dem Preisminimum fiele offenbar hinweg, wenn keine jüdische Concurrenz beim Handel mehr statt fände und es könnte dies leicht dazu führen, daß der Krämergeist wieder das Haupt erhöbe und Verabredungen 'hinsichtlich der Preise oder sonstige monopolistische Umtriebe' zum Vorschein kamen. Da nun der jüdische Schacherhandel als gemeinschädlich anzusehen und mit der bürgerlichen Ordnung unverträglich ist: so möchte es dein Staate sogar auch an dem Rechte fehlen, sein Verbot über die Grenzen des letzteren hinaus zu erstrecken. Es wird daher um so mehr bei den Vorschriften des gegenwärtigen Entwurfs bewenden können, da diese nur als eine Wiederholung der bestehenden Gesetze anzusehen sind, ('Uit. 11t. XVIII. des Hilburghäusischen Edikts) und es fast als Satyre angesehen werden müßte, wenn die Verbesserung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden durch Einschränkung ihrer Rechte bewirkt werden sollte. Zu Art. 18. Obgleich der Hausirhandel nicht in allen Beziehungen als schädlich anzusehen ist, vielmehr manche der nützlichsten Gewerbe ohne solchen gar nicht bestehen können, so muß das Streben der Regierung doch dahin gerichtet sein, den Juden gänzlich davon abzubringen, weil gerade seine Individualität sich den Voraussetzungen der polizeilichen Concession am meisten entgegenstellt und die verächtliche Stellung, welche er bei diesem ambulanten Verkehr einnirnmt, nicht nur sein Ehrgefühl untergräbt, sondern ihn auch nicht selten mit Diebsgesindel und Gaunern in Berührung bringt, die ihn als Werkzeug für ihr sträfliches Beginnen brauchen. (Fortsetzung folgt.) Persorralchronik und Miseelleu. Ein neues Werk. Von dem Kreisrabbinen Hirsch Chajes in Zolkiew erscheint so eben ein Merkchen unter dem Namen rrtäN v"Dl n^jb, als Verteidigung gegen die Bemerkungen .Rapaports im 6. Theile des Kerem Chemed gegen das Jgeret Bikoret des Herrn Chajes. Die Wissenschaft kann von einer gegenseitigen Polemik solcher Männer, sobald sie nicht iw das Gebiet der Persönlichkeit hinüberstrem, nur gewinnen, zumal die Gegenstände der Literaturgeschichte angehören. * * * Vermächtnis Ende August starb in Lemberg der Vorsteher Meir Hurwitz, der früher Rabbiner in Lewetschow war, und er vermachte, da er kinderlos starb, für das dortige jüdische Hospital 3000 fl. Möge Gott es ihm gedenken! — Verlag von C. L. Frrtzfche. Druck von I. H. Nage I»

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