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Der Orient · 1841-10-23 · Heft 43 (23.10.1841) · p. Seite 274

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Journal
Der Orient
Volume
2 (1841)
Issue
Heft 43 (23.10.1841)
Article
Berlin: mittelalterliche Abnormitäten in d. preuß. Criminalrecht gegen die Juden
Date
1841-10-23
Page
Seite 274 (sequence 1)
Language
German
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274 Deutschland. Berlin, 8. Oct. Zur Zeit, da eine Erweiterung der Staatsrechte der Juden in Preußen allerhöchsten Orts in nahe Aussicht gestellt worden, dürfte es nicht unpassend sein, die Aufmerksamkeit auf eine Seite unserer Gesetzgebung hinzulcrsten, die den bisherigen Vertretern der preußischen Judengememöen gänzlich entgangen zu sein scheint, da sie sonst wol vor Allem die Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung nachgesiicht hätten, welche die Juden nicht etwa blos in irgend einem bürgerlichen Rechte beschränkt, sondern sie allesammt nur als halbmoralische Menschen betrachtet wissen will. Was nützte auch eine jede Erweiterung der Staatsrechte der Juden, was könnten alle Professuren, alle Civil- und Militärämtcr der Welt ihnen frommen, so lange selbst der von Regierung und Volk am höchsten gestellte und gewürdigte Jude vor dem Kriminalrichter nur halb so glaubwürdig erscheint als sein niedrigster christlicher Diener? Dies ist aber in Preußen heute wie vor 100 Jahren feststehendes, allgemein gültiges Recht. Der berühmteste jüd. Gelehrte, der bewährteste jüd. Arzt, der redlichste jüd. Kaufmann wird in Criminalprocesftn zwar als Zeuge in bester Form vernommen, leistet in wichtigen Fällen, wenn er will, in minder wichtigen auch gezwungen den vorgeschriebenen, an sich vollgültigen Eid für seine Aussage: aber selbst sein eidlich bekräftigtes Zeugniß gilt mit Nichten als voll. Ja, lasset in einem nur von Juden bewohnten Hause, lasset in der größten Synagoge des Landes ein Verbrechen begangen werden, so können fünfhundert jüdische Zeugen den Verbrecher seiner That nicht rechtskräftig überführen, aber zwei zufällig anwesende Christen kö-nntezr es. Sollte es darum nicht an der Zeit sein, diese Abnormität in der preußischen Gesetzgebung zu beleuchten und ihre endliche Beseitigung herbekzuführen? Das betreffende Gesetz lautet in der preußischen Criminalordnung §♦ 357 wie folgt: „Zu den Personen, welche als Beweiszeugen nicht gel- ■ ton, wohl aber zur nähern Aufklärung der Sache vernommen werden, gehören 8) Juden, ohne Unterschied, ob der AngeschuldiZte ein Jude ist oder nicht, und ob einer ihrer Glaubensgenossen ein Interesse bei der Sache hat oder nicht, sobald es aus eine härtere. Strafe als p0 Thln. oder sechswöchentliches Gesängniß ankommt, wenn sie sich auch zur Ablegung des Zeuger.eideß freiwillig erbieten. Kommt es aber nur auf die gedachte oder eine noch gelindere Strafe an, und ist der Angeschuldigte ein Jude; so beweist ihre eidlich bekräftigte Aussage gegen diesen vollständig." Wollen wir den eigentlichen Inhalt dieses etwas unklar ausgedrückten Gesetzes uns durch eine einfache Formel veranschaulichenso lautet diese also: „Juden können gegen Christen unter keiner Bedingung als Beweiszeugen gelten; gegen Juden nur, wenn die Strafe, welche den Angeschuldigten treffen kann, 50 Thlr. oder sechswöchentliches Gesängniß nicht übersteigt." Was mag nun wohl der Grund dieser befremdlichen, dem Geiste der preußischen Gesetzgebung so entschieden widersprechenden Bestimmung sein? Ein Ministenalreskcipt vom 30. Mai 1812 (Kamptz Annal. I. S. 60) gibt denselben mit folgenden Worten an-: -„Den Zeugnissen der Juden ist die volle Glaubwürdigkeit in Criminalfällen deshalb ab gesprochen, weil anzunehmen ist, daß der Jude in denselben nach den Grundsätzen seiner Religion zu einem eidlichen Zeugnisse nicht angehalten, eben darum aber seinen freiwilligen Aussagen kein völliger Glaube beigelegt werden kann; wogegen die Beweiskraft der jüdischen Zeugnisse in Civilfällen unbeschränkt bleibt." Aus derselben Annahme scheint-auch das Gesetz, Crim.-Ordn. §. 335, Nr. 7, hervorgegangen zu fein: //Juden können zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses nicht gezwungen werden, wenn die Strafe, welche den Angeschuldigten treffen kann, eine Geldbuße bis 50 Lhlr. oder Gefängnißstrafe bis sechs Wochen übersteigt. Wollen sie aber den Eid in Sachen,-worin eine härtere Strafe stattsindet, freiwillig leisten; so.kann solches geschehen." Obgleich es nicht schwer sein dürste, nachzuweisen, daß selbst, wenn (6 mit dieser Annahme des Ministerialreskripts seine volle Richtigkeit hätte, gleichwol das obige Gesetz nicht von allen Seiten gerechtfertigt wäre: weil 1) die Unzulässigkeit des richterlichen Zwanges zum Eide nicht nothwendig die Unglaubwürdigkeit einer Zeugenaussage zur Folge haben muß (die Mennoniten z. B. dürfen nach §. 335, Nr. 4 der Preußischen Crim.-Ordn. überhaupt nicht zum Eide gezwungen werden, und sind dennoch vollgültige Beweiszeugen); 2) dadurch, daß Jemand zum Eide nicht gezwungen werden darf, sein freiwillig geleisteter Eid doch nimmermehr an Glaubwürdigkeit verlieren kann; und endlich 3) es völlig unbegreiflich ist, wie die Nichtzulässigkeit des Eidzwanges in wichtigem Criminalfällen Ursache sein kann, daß in weniger wichtigen Criminalfällen, bei denen (nach §. 335, Nr. 7 der Crim.-Ordn.) ein solcher Eidzwang unbedingt zulässig ist, gleichwol das eidlich bekräftigte Zeugniß des Juden nicht allgemein, sondern nur gegen Juden vollständig beweisen soU; obgleich also, wie gesagt, der Causalnexus zwischen jenem Gesetz und dem im Ministerialreskript angegebenen Grunde bei genauerer Beleuchtung nicht ganz lückenfrei erscheinen möchte: so unterlassen wir diese dennoch, da wir die als Grund dienende Annahme selbst nicht zugeben können, und wie dieser jede Stütze für das in Rede stehende Gesetz zusammensinkt. Und in der That, nur auf einem Mißverständnisse kann die Annahme beruhen, daß Juden not in Civilaber nicht in Criminalprocessen zum Zeugeneide gezwungen werden dürfen: die jüdische Religion kennt in Rücksicht aus den Eid weder eine solche Unterscheidung, noch steht sie dem richterlichen Eidzwang auf irgend eine Weise hindernd entgegen. In dem ehemaligen jüdischen Staate ward von den Zeugen in Criminalwie in Cwilprocessen in der Regel gar kein Eid gefodert, weil nach jüdischen Religionsprincipien ein falsches Zeugniß an sich schon dem Meineide gleich galt und gleiche weltliche Strafe (die Geißelung) zuzog; allein nirgend findet sich eine religiöse Bestimmung, daß der Richter, im Fall er einen Eid für nochwendig hielte, den Zeugen nicht dazu sollte zwingen können. Im Gegentheile heißt es im jüdischen Gerkchtscodcx (Choscheu Mischpat cap. 28, §. 3) ausdrücklich: „Wenn es dem Gericht nach Zeit und Umständen nothwendig erscheint, die Zeugen zu vereidigen, so ist dies ihnen gestattet." Und ebenso lehrt Maimonides, die größte Autorität der Juden., nach Abschluß des Talmud (im Traktat über den Eid, Cap. 1., §. 1): „Wie es eine Sünde ist, einen vergeblichen oder falschen Eid zu schwören, so ist es gebotene Pflicht dessen, dem das Gericht den Eid zuerkennt, bei dem Namen Gottes in Wahrheit zu schwören" rc. Demnach ist klar, das in der Religion der Juden keinerlei Grund vorhanden ist, weshalb sie vom Richter nicht, dem Landesgesetze gemäß, gleich den Christen auch in Cwilproceffen zum Eide gezwungen werden sollten, und somit ist auch das nur auf die Annahme der Unzulässigkeit eines solchen Zwanges .gestützte Gesetz, als nicht ferner haltbar nachgewiesen. Es wäre übrigens wünschenswert!), daß auch eompetente Rabbiner unserer Zeit, Männer wie Frankel. Geiger, Holdheim u. A., deren Talmudkenntniß und Wahrhaftigkeit allgemein anerkannt sind, den Gegenstand gutachtlich beleuchteten und dadurch bewirkten, daß endlich auch in dieser Hinsicht Christ und Jude vor dem Gesetze gleich waren. (L. A. S.)

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