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Der Orient · 1841-10-02 · 40 (2.10.1841) · p. Spalte 619-620

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Journal
Der Orient
Volume
1841
Issue
40 (2.10.1841)
Article
Pirhe Safon ... oder Blüthen des Nordens [Rezension]
Date
1841-10-02
Page
Spalte 619-620 (sequence 2)
Language
German
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619 Lit. Übersichten. Klöden: der Handel des Mittelalters im nordöstl. Deutschland. 62V und das talmudische v. M. Nathansohn. 6^ biiron im lrr^N, von Katzenellenbogen, dessen Tendenz, da es noch nicht geschlossen ist, mir nicht klar geworden. 7) T)TOni pwnDn, ein Gedicht ven Lebensvhn. 8) Ueber eine Bibelstelle von Hirsch Klatschko. 9) Ueber den im Talmud von M. Straschon. 10) Ueber ein Mährchm in den Erzählungen des Rabba bar bar Chana, von Eliasberg. 11) Ein schönes Gedicht rrpn von S. Salkind. 11) Eine Erzählung von Zehuda Klatschko. 12) Ueber Mumien von M. Trewes. 13) Ueber den im Talmud vorkommenden wirrp v. M. Straschon. 14) Beispiele zu der hecmeneutischen Regel rrep *]Y1D der 32 Middot aus der Bibel, v. Katzenellenbogen. Der Vers. beruft sich dabei auf sein Merkchen npYtf, das knan aber hier nicht kennt. 15) Die Erklärung des aramäischen Wortes p-wrü von Benzion Beckowitz. 16) über Rabbi Schem-Thob, Verfasser der Emunot, und Schem-Thob den Palkira, von M. Straschon. 17) Erklärung einiger Bibelstellen, von Nathansohn, und endlich 18) noch DOTD von Noah Bloch. Zum Schlüsse steht der Nekrolog eines Binjamin Nathanfohn, in sehr schönem Style von M. Gmzburg. 31) Ueber die Stellung des Kaufmanns während des Mittelalters, besonders im nordöstlichen Deutschlande, v. K. L. Klöden. Erstes Stück. Berlin 1841. (Schluß.) So blieb ihnen denn dasGeschäft nachwievor, doch durften sie auf unbewegliches Eigenthum, auf Kirchengeraehe u. nichts leihen; das Psandgeschäft führte ohnehin von selber auf dm Trödelhandel, und hing mit ihm zusammen, weshalb wir denn auch im Mittelalter die Juden vorzugsweise mit dem Geld- und Trödelhandel beschäftigt finden, wohin ihre gesetzliche Stellung sie unaufhaltsam drängte. Noch ein Geschäft gab es, mit welchem die Juden sich vielfach abgaben, nämlich das des Geldwechselns, dessen Bedeutung für jene Zeiten aber erst deutlich werden kann, wenn wir zur Betrachtung des damaligen Geldes kommen werden. Späterhin schloß sich daran noch der Wechselhandel. Nur ausnahmsweise warm Juden Grundbesitzer, öfter Gastwicthe, besonders in Polen, und außerdem Aerzte, obgleich kein Christ von ihnen Arznei nehmen sollte. Großer Ruf und Geschicklichkeit des Arztes führten ihm jedoch immer christliche Kunden zu. Kein Jude sollte oder durste ein öffentliches Amt bekleiden. Obgleich dies Gebot immer als ein 'wichtiges betrachtet wurde, so sehen wir doch die Fürstengar oft dagegen sündigen. Sie trugen den Juden nicht dlos Finanzgeschäfte auf, sondern sie übergaben ihnen auch Aemter, in denen sie in dieser Beziehung und für ihr Interesse wirksam werden konnten, ja sie machten wohl' gar mit ihnen in wucherlichen Geschäften gemeinschaftliche Sache, und so waren denn nicht selten Juden mit fürstlichen Aemtern bekleidet. Dagegen ist mir kein Fall bekannt, wo ein Jude ein städtisches Amt bekleidet hätte, obgleich sie in den Städten des nördlichen Deutschlands Bürger werden konnten und alle Rechte des" Bürgers erhielten. In Stendall erhielt der Rath von dm Markgrafen Otto und Conrad 1297 die Weisung, die Juden des gemeinen Stadtrechts genießen zu lassen, und sie wie seine Bürger zu halten, es mußte jeder über 10 Mark Silber im Vermögen haben. Von seinem Gewinn hatte ec dem Landesherrn jährlich 20 Mark Silber zu zahlen in halbjährlichen Terminen.17 Hatte ein Jude einen gerichtlichen Schwur zu leisten, so geschah es vor der Synagoge in deutscher Sprache, damit Alle ihn verstehen konnten. Der Rath sollte sich der Juden annehmen, wenn ihnen vom Vogte oder anderen Beamten Unrecht geschähe, und sie wie seine eigenen Bürger verteidigen. Für diesen Schutz aber soll jedesmal, wenn die Bürgerschaft sich bewaffnet zu einem Aufgebot (consagittaeio) versammelt, jede jüdische Familie von jedem Tische einen Schilling der Stadt zahlen.^ In der That genossen die Juden in allen größeren Städten der Mark schon früh das Bürgerrecht, und sie hatten darin Grundeigenthum und eigenes Erbe, ohne welches sie ja nicht einmal die Synagoge haben konnten. Auch Jüdinnen konnten das Bürgerrecht gewinnen, und zahlten nicht mehr dafür, als andere Bürger. So wurden im Jahre 1454 zu Berlin 5 Juden und eine Jüdin Bürger. Natürlich änderte sich damit ihr Gerichtsstand, und als Bürger standen sie vor dem Schulzen der Stadt zu Gericht, und nur, wenn dieser sie nicht annahm, vor dem Vogt oder dem Markgrafen. Solcher ansässigen Juden durfte in jeder Stadt nur eine gewisse Anzahl sein, die übrigen, wie es scheint, gemeine Juden genannt, genossen ihrer Rechte nicht. Nicht alle Städte ln der Mark hatten jüdische Begräbnißplätze. Es war daher öfter nölhig, die Leichen ziemlich weit zu fahren. Kam sie nun an einer Zollstelle vorüber, so mußte sie verzollet werden, dasselbe geschah in Städten, welche einen jüdischen Begräbnißplcrtz hauen, wenn die Leiche nach einer anderen Stadt gefahren wurde, nicht aber mir Leichen, die auf dem Begräbnißplaß derjenigen Stadt beerdigt wurden, wo der Jude gewohnt hatte. Der Zoll einer Judenleiche war hoch, und betrug in Pritzwalk einen halben Vierding, J9 oder eine Achtel Mark, in Ruppin 30 Pfennige, und wenn der Zoll umfahren wurde, 30 goldene Pfennige. 20 Dies war die Lage der Juden in Deutschland, und besonders im Nordosten desselben; anders in Polen, wo die Zahl der Juden ungemein gewachsen war, wozu folgender Umstand wohl viel beigetragen hat. Es war im Frühlings des Jahres 1096, wo die ersten Haufen der Kreuzfahrer auf verschiedenen Wegen durch Deutschland nach dem heiligen Grabe zogen, ein rohes wildes Ge- 16) Q.uod clicti judei communi juri gaudeani Civitat^ et a dictis Consullibus, tanquam Burgenses eorum proprii teneantur. Bekmann Beschreib, d. Mark V. 1. 1L p. 204. 11) Gerben Diplom, ret. March. I. 49. 18) Diesen Tisch, wie Zimmermann thut, für einen Wechseltisch zu halten, scheint mir nicht richtig. Der Tisch scheidet die Familie, was an einem Tische ißt gehört zur Familie, und so scheint mir nur die Zahl der Familien, die in einem Hause, vielleicht in einem Zimmer wohnten, durch die Tische näher bestimmt. Zwei Familien konnten wohl in einem Zimmer wohnen, zwei Wechsettische sind aber schwerlich darin gewesen. 19) Buchholz, Gesch. der Churm. V. Anh. 121. 20) Riedel diplom. Beitrage, p. 323.

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