Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 36 (4.9.1841)
- Article
- Berlin: Juden als Schiedsmänner
- Date
- 1841-09-04
- Page
- Seite 244 (sequence 2)
- Language
- German
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244 gelegte Wahl jüdischer Candidaterr, wenn sie sich oft wiederholt, Nicht an sich selbst schon ein wichtiges Resultat sei, ist eine Frage, die kaum verneint werden dürfte. So lange nämlich der Jude vom Richteramte gesetzlich ausgeschlossen ist, wird allerdings das als Richteramt vom Könige desi'nirte Schkedsrnannsamt den Juden abgesprochen werden müssen; sollten wir nnö denn aber die Hoffnung versagen, daß, wenn auch nach jener Definition immer wieder hier und da Juden von ihren Mitbürgern zu Schiedsmännern gewählt und diese Lhatsachen dem Gesetzgeber bekannt werden, dieser die Befähigung des Juden zu richterlichen Aemtern überhaupt auszusprechen sich entschließen werde? Man wird diese Ansicht nicht als ganz aus der Lust gegriffen anschen, wenn wir die oben angeführte Eabinctsordre durch ein Rescript des Ministeriums des Innern an die Negierung von Köslin vom 4. Mai 1833 auf die Anfrage derselben, „ob von einer Dorfgemeinde zum Schulzen gewählter Jude zu diesem Amte zuzulassen sei", näher zu erläutern. In jenem Rescripte heißt es: „Da bei den Schulzenämtern Dasjenige, was sie als Commuualamter bezeichnet, nicht von Demjenigen getrennt werden kann, wonach sie als Staatsämter zu betrachten sind, so ist ein Jude nach den. seither schon vom Ministerium beobachteten Grundsätzen zur Ausübung des Schulzenamtes, bei welchen er übrigens ohnehin r^ach der noch immer herrschenden öffentlichen Meinung große Schwierigkeiten finden würde, nicht für fähig zu erachten." Dieses Rescript scheint uns darum von großer Wichtigkeit, weil es nicht auf ein Gesetz verweist, sondern den Sinn der Gesetzgebung interpretirt, und dies auf eine Weise, welche die Aenderung jener Geseke hoffen läßt, indem dieselben unverkennbar an Bedingungen geknüpft sind, die wir täglich mehr schwinden sehen. Die Ausschließung der Juden von Staatsgütern wird nämlich in diesem Rescript auf bisher befolgte Grundsätze zurückgesührt; diese Grundsätze aber werden nicht auf die Unfähigkeit des Juden als solches, sondern nur auf die ihm durch die noch immer herrschende öffentliche Meinung entgegentretendrn Schwierigkeiten basirt. Warum also sollten die Juden selbst dem Gesetzgeber die Beweismittel vorenthalten, daß jene öffentliche Meinung sich immer mehrzu ihren Gunsten ändert, und daß daher auch die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Richteramtes, welche jenes Ministerialrescript voraussetzt, immer mehr abnehmen, ja vielleicht ganz verschwinden werden. Will man aber selbst die auf Juden gefallene Wahl zu richterlichen Aemtern als einen Beweis der günstiger gewordenen öffentlichen Meinung nicht gelten lassen, indem das eigentliche Vertrauen sich erst bei der wirklichen Ausübung des Amtes herausstelle, so würde die Behörde allerdings kaum ein Mittel haben, von diesem Umschlagen der öffentlichen Meinung sich zu überzeugen, fo lange sie die Bestätigung zu diesem Amte den Juden verweigert. Nichtsdestoweniger liegt uns ein Beispiel vor, welches alle Befürchtungen jenes Ministerialrescripts aus eine merkwürdige Weise beseitigt, und welches unumstößlich beweist, daß der zu einem richterlichen Amte von seinen Mitbürgern gewählte Jude das durch die Wahl ihm bewiesene Vertrauen nicht nur bei der Ausübung seines Amtes sich zu erhalten weiß, sondern dasselbe sogar zu steigern fähig ist. Nach Der von dem Oberlandesgerlchte zu Köslin ütr ^Amtsblatte Nr. XV. am 6. April 1840 veröffentlichten amtlichen Uebersicht über die Erfolge der schiedsmänm'schen Thätigkekt, sind im Departement dieses Oberlandgerichts 145 Schiedsmänner gewählt worden, von welchen im Jahr 1839 70 unbeschäftigt blieben, während bei 47 unter io, bei 7 unter 20, bei 5 unter 30, Verlag von C. L. Fritzfche. bei 10 unter 100, bei 5 zwischen 100—200, Bet 1 endlich 269 Streitfragen angemcldet worden. Und dieser Eine ist derKaufmann Joseph Joseph zu Bublitz -— jüdischen Glaubens. Von welcher Behörde die Wahl des Mannes bestätigt ward, und auf welche Meise er vereidigt worden, mag auf sich beruhen; nur darauf kommt es hier an, wie er sein Amt verwaltet. Wenn nun aber schon aus den eben angegebenen Zahlen hervorgeht, daß von 1856 Streitsachen bei 145 Schiedsmännern 269 der erster» einem Einzigen zur Schlichtung übergeben wurden und dieser Eine zugleich unter den Schiedsmännern der einzige Jude war; so wird dieses Resultat dadurch noch ehrenvoller, daß derselbe laut des amtlichen Nachweises von jenen 260 Streitsachen, nachdem 3 zurückgeuommen worden sind, 266 geschlichtet hat: ein Verhaltniß, welches zeigt, mit welchem Eifer, aber auch mit welch großem Vertrauen er sein richterliches Amt verwaltet hat. Dies ist denn auch der hohen und höchsten Behörde nicht entgangen, wovon folgendes, am 23. April d. I. an Hrn. Joseph gerichtete Schreiben des Oberlandgerichtsprasidenten v. Bahr zu Köslin Zeugniß gibt: „Die angefertigten Nachweisungen von den Schiedsmännern in diesem Departement des Jahres 1840 verhandelten und verglichenen Sachen liefern nicht nur im Allgemeinen ein sehr günstiges Resultat von der Wirksamkeit dieses Instituts, es hat auch insbesondere ergeben, daß Ew. Wohlgeb. sich bei Verwaltung dieses Amtes rühmlich arSgezeichnet und daß in Sie gefetzte Vertrauen Ihrer Wahlmänner vollkommen gerechtfertigt haben- Nnr allein wenn die Schiedsmänner mit einem solchen Eifer, wie sie gethan, ihr Amt verwalten, kann ein Institut gedeihen, welches den schönen Gedanken ausspricht, Pwcesse zu vermindern und Streitigkeiten von Männern schlichten zu lassen, die allein durch das Vertrauen ihrer Mitbürger zu diesem ehrenvollen Amte berufen worden. Von des Hrn. Justizministers Excellenz bin ich angewiesen worden, Ew. Wohlgeb. wegen des von Ihnen bewiesenen Eifers dessen volles Anerkenntniß hiermit auszusprechen." Jede weitere Bemerkung scheint uns überflüssig, wiewohl wir die Hoffnung hegen, daß es nicht immer blos dem Zufall überlassen bleiben wird, zu zeigen, daß auch die jüdischen Unterthanen Preußens als Kinder des gemeinschaftlichen Vaterlandes sich betrachten und als solche betrachtet zu werden verdienen. L. 2C« Z. Personalchronik und Miseellen. Polyglotten-Bibel. Nachdem vor fast 200 Jahren die letzte erschien (es giebt ihrer bekanntlich nur vier, die sog. Complutensische, 6 Bde. Fol. 1514—1517, die Antwerpner, 8 Bde. Fol. 1569—1572, die Pariser von Le Jaye, 10 Bde. Fol. 1645 und die Londoner, 6 Bde. Fol. 1653 — 57), beabsichtigten nun Vagster und Söhne in London den Verlag einer neuen Polyglotte, welche alles Wcrthvolle der gedachten vier Ausgaben enthalten, übrigens aber dem derzeitigen Stande der sprachlichen und theologischen Wissenschaften entsprechen wird. AUg. P. Z. Druck von I. H. Z? a g e l.