Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 35 (28.8.1841)
- Article
- Prag: Modification der alten Judenordnung
- Date
- 1841-08-28
- Page
- Seite 240 (sequence 2)
- Language
- German
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- 240 — mäßig orgamsirten jüdischen Schulen bestehen, zum Besuch der christlichen Schulen zu verhalten. In Absicht auf den jüdischen Religionsunterricht ist es vor allen nöthig, zu diesem Behufs vollkommen geeignete Rabbiner zu bilden, zu diesem Ende ist in Ueberllegung zu nehmen, ob nicht eine ähnliche Bildungßanstalt, wie sie in Padua besteht, auch für Böhmen zu errichten wäre. Dem Gubernium wird daher ein Exemplar von dem gedruckten Regulament des dießfällst'gen Instituts von Padua mit dem Aufträge zugesteilt, damit sich dasselbe nach Einvernehmung der betreffenden jüdischen Vorsteher und des Prager Magistrats bis Ende Sept. l. I. gutachtlich äußern, ob und wie eine ähnliche Anstalt in Prag mit Beachtung der dortigen Verhältnisse zu errichten wäre. II. Der Gehalt der Rabbiner ist nach Maßgabe der Seelen, die jeder in seinem Sprengel hat, und nach den Verhältnissen des Ortes, wo er domicilirt, zu bemessen solchen daher von dem Gubernium nach Einvernehmung der Kreisämter und jüdischen Gemeindevorsteher hienach für jeden Rabbiner auszumitteln, und der vereinigten Hofkanzelei zur Genehmigung vorzulegen. III. Den Rabbinern und geprüften Schullehrern ist zu gestatten, sich zu verehelichen, jedoch mit der Beschränkung, daß durch eine derlei Heirath keine bleibende.Familienstelle gegründet werde, somit ihre Söhne dann auf eine gleiche Begünstigung Anspruch wachen können, wenn sie der väterlichen Bestimmung, d. i. ebenfalls Rabbiner oder geprüfte Schullehrer sind.. IV. In Bezug auf jene Juden, welche ein Gewerbe betreiben, welches zur Zeit des Judenpatentes vom Jahre 1797 zunftmäßig war, hat es hinsichtlich der Heirathen bei den Bestimmungen des §. 51 dieses Judenpatentes sein Verbleiben, und findet die Ausdehnung jener Begünstigung auf jene Israeliten, welche damals schon frei gewesene Beschäftigungen betrieben, nicht Statt. V. Bei dem bestehenden Verbote, welches den Ankauf von Christenhäusern untersagt, hat es in der Regel zu verbleiben. Jndeß sind Sr. Maj. nicht abgeneigt, denjenigen Israeliten, welche sich im Gebiete der Industrie, der Gewerbe und der Wissenschaften auszeichnm, oder sonst Verdienste um den Staat erworben, den Ankauf und Besitz von Christenhäusern ausnahmsweise zu gestatten, wozu aber immer die a. h. Bewilligung Sr. Maj. von Fall zu Fall einzuholen ist, dagegen hat es von der bestehenden Beschränkung, mit welchen den jüdischen Großhändlern und' Unternehmern von Fabriken und Manufacturen in Prag das Wohnen in einigen Gassen und auf einigen Plätzen untersagt ist, abzukommen. VI. Die Juden haben noch ferner von der Pachtung und dem Ankäufe von Rustikalgründen ausgeschlossen zu bleiben, jedoch ist ihnen der Ankauf von einzelnen Dominika!- und städtischen Grundstücken, mit dem Besugniß sich die nöthigen Gebäude daselbst aufzuführen und gegen dem zu erlauben, daß sie die Grundstücke mit eige> nen Händen oder durch andere Juden bearbeiten. Nur in der Schnitt- und Saatzeit ist ihnen zu gestatten, sich christlicher Hilfsarbeiter zu bedienen. VIL Die Pachtung von Mahlmühlen ist den Juden so wie bisher zu untersagen, und ihnen ebenso die Errichtung von Apothekergewerben nicht zu gestatten. VIII. Was die Frage anbelangt, ob die in Prag bebestehende Juden-Gemeinde aufzuheben, die Judenstadt als ein integrirender Theil der Stadt Prag zu behandeln, die jüd. Domestikal-Kasse aufzulösen, und der Kostenaufwand für die öffentlichen Anstalten als Säuberung und Beleuchtung rc. aus der städtischen Kasse zu^bestreiten, und die von den Juden zu diesemBehufe geleisteten Beiträge an diese Kasse abzuführen seien, so ist noch hierüber der prager Magistrat einzuvernehmen, und dessen Aeußerung von dem Gubernium vergutachtet bis letzten September l. I. hieher vorzulegen. Uebngens genehmigen Sc. Maj., daß es von der in dem 11. § des Jud. Pat. bestimmten Taxe von 50 fl. für die Aufstellung der Tora, so wie von der in den § §. 23, 33 u. 50. des Jud. Pat. ausgesprochene Strafe der Außerlandschaffung abzukommen .habe, und für die in diesen §§. bezeichnten Straffalle, die anderweitig gesetzlichen Strafen eingeführt worden. Die in dem 40. h erhaltene Bestimmung eines zu entrichtenden Abfahrtgeldes von 20-K hat für die Zukunft aufzuhören, und sind die Juden in Auswanderungsfällen, so wie die Christen zu behandeln. Die im Jahre 1811 bewilligte Erweiterung des Wohnbezirks der Juden in Prag, hat sich endlich nicht auf den Ankauf von Hausern, sondern nur auf das Miethen von Wohnungen zu verstehen. Die Beilagen des Eingangs erwähnten Berichts folgen im Anschlüsse zurück. Wien, am 15. Juli 1841." Nächstens werde ich Ihnen meine Bemerkungen darüber wittheilen. Personalchronik und Mkseellen. Die Namen nach dem Herkommen. Dem Vernehmen nach sind die Juden der Provinz Posen entschlossen, keinen der jetzt gebräuchlichen Vornamen ihren Kindern vorzuertthaltenz denn da es im Ministerial - Reskript (s. oben S. 236) heißt, daß die Vornamen nach dem Herkommen der Juden zu beurtheilen sind und aus Zunz's Schrift „Namen der Juden" bekannt ist, daß nach dem Herkommen schon jeder jetzt gebräuchliche Namen in Anwendung war, so hebt sich das eben erwähnte Reskript von selbst auf. — Verlag von C. L. Fritzfche, Druck von I. H. Nagel.