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Der Orient · 1841-08-07 · Heft 32 (7.8.1841) · p. Seite 219

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Journal
Der Orient
Volume
2 (1841)
Issue
Heft 32 (7.8.1841)
Article
Dresden: über die Gemeinde-Zustände ...
Date
1841-08-07
Page
Seite 219 (sequence 2)
Language
German
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- 219 - geifern und — durch die Wahrheit verdrehende Mittheilungen Unfrieden zu säen. — Dies ist der Schlüssel zu dem Inhalte des Aufsatzes in Nr. 30 d. Bl. Uebrigens wähne man ja nicht, daß irgend auch nur ein im mindesten einflußreiches Gemeindeglied an jenem Geschrei Lheil nehme, daß man solches etwa mit der in andern Gemeinden zuweilen vorkommenden Opposition, wo zwei Partheien, die da wissen was sie wollen, gegen einander überstehen, auch nur im Entferntesten vergleichen konnte. Die Unterschriften unter einer bei dem Stadtrathe eingereichten Protestation gegen die Erhebung der Steurr, die aber deren Forterhebung nicht hindern konnte, bezeigen, daß wenn irgendwo das 4. B. Mos. 11, 4. gebrauchte Epitheton am rechten Orte ist, es hier anzuwenden sei. Von den übrigen im Aufsätze berichteten Unwahrheiten und Widersprüchen, die nicht bereits erörtert sind, ist noch zu erwähnen, daß das sogenannte „übermäßige Personal" (nach des Schreibers eigenem Geständnisse) größtenteils gar nicht besoldet wird, mithin das Budget nicht belasten kann, ferner, daß die dermaligen Vorsteher nicht bloß vom Stadtrathe, sondern durch Verordnung des' h. Ministern des Cultus und öffentlichen Unterrichts, vom Juli 1839, in ihrer Funktion belasten wurden, weil bei den Wahlen im April 1839 Umtriebe stattfanden. Wie wenig „die Ungerechtigkeit ihres Verfahrens sich doppelt schreiend herausstellt" ist bereits aus obigem genugsam klar und wie sehr hingegen die Gemeinde, sowohl in moralischer als politischer Beziehung durch die Mitwirkung ihres Oberrabbiners (der übrigens in finanziellen und allen dahin einschlagenden Fragen aller Lheilnahme sich enthält) gewonnen hat, bedarf gar keiner weiteren Darlegung; sapienti sati Licht- und Schattenbilder aus der jüdischen Geschichte der Gegenwart. Das Adolph-Stift in Berti». Wer die Verlassenheit der armern jüdischen Studirenden kennt, wie sie oft von öffentlichen Stipendien fern gehalten, nicht einmal, des traurigen Indifferentismus wegen, bei den Glaubensgenossen unterstützt werden, der wird solche Vereine, deren mehrere in der neuesten Zeit entstanden sind, zu würdigen wissen.^ So eben cirkulirt hier ein Schreiben, welches lautet: ,,Ew. Wohlgeboren erlauben wir uns beifolgend die Statuten des Ado lph-Stiftes, des Vereins zur Unterstützung hilfsbedürftiger jüdischer Studirender hiesiger Universität, mit der ergebenen Bitte zu übersenden, daß Sie durch Ihren Beitritt zur Erkrästigung und Ausbreitung dieses Instituts beitragen wollen. Jüdische Studirende, so oft auf sich allein angewiesen, und der Aussicht auf öffentliche Stipendien meist ganz entbehrend, sind durch den Standpunkt, den sie in der, bürgerlichen Gesellschaft, einnehmen, verhindert, die Wohtthatigkeit Einzelner in Anspruch zu nehmen, und sollen daher, wenn ihre Lage es erheischt, in diesem Verein einen Halt finden. Sie werden gewiß gern dazu Mitwirken wollen, daß diejenigen, die ihre Kräfte einst dem allgemeinen Besten widmen wollen, nicht durch äußere Hemmnisse daran gehindert werden. Sollten Ew. Wohlgeboren dem Verein beizutreten geneigt sein, so belieben Sie gefälligst Ihren Namen mit Angabe des Beitrags, den Sie demselben bestimmen wollen, in die Ihnen vorzulegende Mitgliederliste einzutragen, oder unter dieses Circular zu bemerken, daß der Bote binnen acht Lagen von Ihnen abzuholen beauftragt ist. Berlin, im Juni 1841. Der Vorstand Dr. Stern, Julius Meyer, Dr. Zunz, M. Mathias, M. Ries." Die aus 14 Paragraphen bestehenden Statuten des Adolph- Stiftes sind: §. 1. Won dem Unterstützungsverein imAllgemeinen. Es ist Hierselbst unter dem Namen Adolph- Stift ein Verein zur Unterstützung jüdischer Studirender auf hiesiger Universität errichtet. §.2. Von den Mitgliedern des Vereins. Mitglied des Vereins wird Jeder, der das vorschriftsmäßige Eintrittsgeld von zehn Silbergroschen und einen regelmäßigen monatlichen, pränumerando zu bezahlenden, Beitrag entrichtet. Wer diesen Beitrag ein Jahr lang zu entrichten verabsäumt hat, wird als aus dem Verein geschieden betrachtet, ist jedoch verpflichtet, den rückständigen Beitrag zu zahlen. §„ 3. Von der Kasse des Vereins. Die Eintrittsgelder, die Hälfte der regelmäßigen Beiträge und die unter §. 5. erwähnten Rückzahlungen, so wie außerordentliche Geschenke werden zum Fonds geschlagen, der bei der hiesigen königlichen Bank 'zu deponiren ist, von der andern Hälfte der Beiträge und den Zinsen des Fonds aber werden die Unterstützungen und sonstigen Ausgaben bestritten. §. 4« Von den zur Unterstützung sich Qualificirenden. Unterstützt werden diejenigen jüdischen Studirenden hiesiger Universität, denen.die nothwendlgen Mittel zur Fortsetzung ihres Studiums fehlen. Wer demnach auf Unterstützung Anspruch macht, muß außer dem tes^monmm inatimtatis und der Matrikel das testimonium paupeitati« haben, und sich nöthigen Falls auf ein Mitglied oder einen sonst competenten Mann berufen können, daß er der Unterstützung bedürftig und würdig sei. Zugleich soll beim Unwersitalsgericht über seine Führung Erkundigung eingezogen werden. §. 5. Von d en Pflichten des zu Unterstützend e n. Wer sich um eine Unterstützung bewirbt, muß beim zeitigen Secretair sein Gesuch um dieselbe schriftlich einreichen, die unter Z. 4. verlangten Zeugnisse beilegen und, im Fall ihm eine Unterstützung bewilligt wird, einen Revers nach folgendem Schema ausstellen: „Ich Endesunterschnebener verpflichte mich auf Ehren- „wort, die mir unter heutigem Dato vom Adolph-Stift „ausgezahlten Rthlr. Sgr. Pst, sobald es

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