Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 26 (26.6.1841)
- Article
- Heidelberg: freimüthige Petition an die badische Kammer ...
- Date
- 1841-06-26
- Page
- Seite 194 (sequence 1)
- Language
- German
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214 Deutschland. »Heidelberg. Hr.Adolf Zimmern in Heidelberg hat im Namen Der dortigen israelitischen Gemeinde eine Petition an die badische Ständeversammlung gerichtet, in welcher es heißt: ,,Hohe zweite Kammer! Nicht das traurige Schicksal, daß wir seit zehn Jahren vor jeden Landtag immer vergebens unsere Bitten'brachten, nicht die Unheilverkündende nächtliche Stunde, m der auf den vergangenen zwei Landtagen unsere Angelegenheit arbeitsmüde berathen wurden, all das durfte uns nicht abhalten, immer wieder zu kommen und immer dasselbe zu sagen. Was eine hohe Kammer für ihre Pflicht auch halt, wir hatten es für die masere, jedesmal neu zu fordern. Auch wir haben unsere Gewissen, auch wir haben uns vor einem höhern Richter zu rechtfertigen — und hierin allein liegt unser Trost, wie unser ewig junger Müth. Es gibt eine gerechte Nachwelt, eine gerechte Geschichte. Ueber uns soll fest stehen, daß wir nie aufhörten, muthig unser Recht zu fordern, und daß eine, Gotc weiß wie lange Unterdrückung uns ftaattich Niederhalten konnte, aber nicht vermocht hat, so in die geheimen Werkstätten der Herzen einzudringen, daß nicht der Freiheit lebendig Gefühl, m nur ein Sonnenblick strahlte, schnell und kräftig wieder emporstieg. Wie ein schwarzer Faden zieht sich das Vorurtheil gegen Juden seit undenklicher Zeit durch einen großen Theil der christlichen Welt. Können wir deutsche Israeliten den Faden noch nicht ganz zerreißen, so ist es uns doch schon vergönnt, gute und edle Männer als Vorkämpfer für unser Recht zu sehen. Aber noch ist es die Minderzahl, die sich unserer annimmt, daher ist die Dauer des Vorurteils nicht zu berechnen, und wenn das Princip, für das wir streiten, selbst rüstige Kämpfer in allen Klaffen der Gesellschaft bereits gewonnen hat, so dürfen wir im Streite nicht ermatten, ob nah der Sieg oder fern noch läge. Darum sagen wir auch heute ehrerbietig aber in offener Rede einer hohen Kammer, daß die mangelhaften, Unbestimmten, einer jeden Auslegung fähigen Gesetze über unsere Religionsgenoffen Unheil und Verwirrung stiften, und daß uns heute noch selbst unsere privatbürgerlichen Rechtsverhältnisse verkümmert sind, weil uns die Wohlthat der Gemeinde-Ordnung nicht zu Gute gekommen ist. Mühsam kämpft der Jude von Instanz zu Jnstanz, wenn er sein Bürgerrecht antreten oder erwerben will, well Niemand klar weiß, was seine Rechte, seine Pflichten sind, und oft geht die geringe Habe zum großen Theile hin, bevor er auf der Schölle, auf der er geboren, sich ein Recht erwirbt, das'bei allen Bürgern christlicher Confession unzweideutig durch die Gemeinde-Ordnung bestimmt ist. Wir fodern die Herren Beamten, die in der hohen Kammer sitzen, feierlich auf, sie mögen Zeugniß geben, ob es nicht so sei, während wir bereit sind, jederzeit den Beweis zu führen, wie tief begründet unsere Klage ist. Traurig zumal ist es, daß gerade die ärmere Klaffe unserer Glaubensgenossen am mühevollsten und kostspieligsten um .ihre bürgerliche Existenz kämpft. Ueberall bringt sich der Reiche durch, zumal in unserer materiellen Zeit; er wählt sich den besten und gewissenhaftesten Anwalt, er schafft sich den -günstigsten Interpreten des bestehenden Rechts — und leider muß immer interpretirt. werden — oder der Staat erkennt in der Erhaltung der Reichern seinen eignen Vortheil, und legt . das Gesetz von selbst zu seinen Gunsten aus. Das ist es aber eben, was uns so-betrübt, daß die jetzt bestehenden Gesetze den Geringbemittelren noch hilfloser machen, und wir unsere Glaubensgenossen täglich mehr verarmen sehen, im Kampfe mit innen: Schwierigkeiten, . die. eine Folge des langen Druckes -einerseits und der entaegenstehenden Vorurtheile auf der andern Sure sind, -im. Kampfe mir der Bestreitung der doppelten Ausgaben für den Cultus und für den Staat; wir sehen ihn endlich erliegen, wenn er ein Recht erwerben will, das' -ihm nach göttlichen und menschlichen Gesetzen gehört, und dennoch — ihm erschwert wird. Um ein elend Antheil Holz aus einer Gemeinde, wehrt man dem in derselben Geborenen das Bürgerrecht oft,' wenn auch keine Qualität fehlt. Als wenn der liebe Gott die Sonne nicht für Alle scheinen ließe, und er die Wälder nur geschaffen, damit ein Recht zu ihrer Benutzung nur der Mensch erwerben könne, den der Zufall der Geburt zum Christen gemacht. Und wenn Unverstand und Neid regieren, darf der Gesetzgeber fühllos bleiben , wo er helfen kann's Ein Beschluß: die Gemeinde-Ordnung ist auch für die Israeliten des Großherzogthums gegeben, hebt jede Willkür auf und macht 20,000 zufriedene und dankbare Menschen mehr im Lande. Wir haben ja schon so oft gesagt: in all den Landern , wo man gerecht gegen unsere Glaubensgenossen war, in der vollsten -und größten Ausdehnung, hat man es noch nie bereut; nirgend hat man die Nachtyeile erfahren, die die Schwachen fürchteten, die Uebelwollenden prophezeiten, und an die die'Freunde der Rechtsgleichheit aller Confessionm ohnehin zu keiner Zeit geglaubt. Entchristlicht wird der Staat nicht, wenn der Jude für seine Pflichten seine Rechte anspricht, und> England hat als neuestes Beispiel m seinem Parlamente wiederum gezeigt, wie eine große, besonnen fortschreitende und mit der christlichen Religion innig verwachsene Nation über diese Frage denkt. . Wir dürfen, nachdem seit Jahr und Tag unsere Gründe für die- Forderung der Rechtsgleichheit so vielseitig erschöpft und vorgetragen worden sind", nicht wagen, sie zu erneuern; und so sehr wir auch überzeugt sind, daß unsere Sache die Zeit, die eine hohe Kammer ihr zuzuwenden geneigt sein wird, werth ist, dürfen wir doch ihr von diesem edeln und gemessenen Gute nicht mehr rauben als die Noth erfordert. Wir bitten nur noch, eine hohe Kammer möge die offene Rede, die wir ehrerbietkgst an sie richteten, in dem Geist aufnehmen, wie sie selbst wünschen muß, daß innerlich freie Männer reden sollen, ohne Menschenfurcht in einer gerechten Sache. Wir bitten: Hochdieselbe wolle hochgefälligst beschließen: diese Vorstellung sei mit besonderer Empfehlung dem hohen Staatsministerium zu überweisen, mit der Bitte um baldige gefällige Vorlage eines die Aufhebung aller Rechtsunterschiede zwischen den Bürgern israelitischer und denen christlicher Religion bezweckenden Gesetzentwurfes. Wir verharren hochachtungsvoll einer , hohen zweiten Kammer gehorsamste (folgen die Unterschriften. Heidelberg, 24. April 1841?' . ** BeLttb nrg, 15. Juni. Es wird für Ihr Blatt vielleicht nicht ohne Interesse sein, folgende von der Behörde veröffentlichte Instruction für Lehrer mitzutheilen. Diese Instruction ist sowohl ein Zeichen eines geordneten jüdischen Schulwesens, als auch einer gehörigen Theilnahme einer Staatsaufsicht. Sie lautet: „Instruktion für den Lehrer an der israelitischen Schule zu Bernburg. Dem Herrn R. N. ist in Folge hohen Reskripts herzoglichen .hochlöblichen Consistoriums vom 16. December 1840 die zweite Lehrerstelle an der hiesigen israel. Schule übertragen. Derselbe steht in dieser Eigenschaft unter der spcciellen Aufsicht und Leitung des Direktors der israel. Schule, Hrn. Landesrabbiners Dr.' H e r x h e i m e r, dessen Angaben er überall in feinem Berufe Folge zu Leisten hat. Ebenso hat er genau zu befolgen den Schulplan und die Schulordnung, so wie alle etwa in der Folge noch in der Schule angeführt werdenden Ordnungen und Bestimmungen von Seite des herzoglichen hochlöblichen Consistoriums oder der Schuldirektion. Im Allgemeinen hat er die Pflichten, nach Kräften und nach bestem Wissen, mit aller Gewissenhaftigkeit und 'Treue/'sowohl die im