Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 21 (22.5.1841)
- Article
- Leipzig: Beschwerden eines französ. Juden ...
- Date
- 1841-05-22
- Page
- Seite 166 (sequence 2)
- Language
- German
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166 in bcn ©taub zu fegen, übertrage Ut) den ermähnten Artikel im Journal des Döbals, der übrigens noch zahllose chatsachliche Jrrtbümer enthält, z. B. daß auf der leipziger Messe keine sächsischen Juden handeln dürften. „Morgen wird Hr. de Beaumont, sagt das Journal des Dübens, der Deputirtenkammer Bericht erstatten über die Bittschrift eines französischen Juden,_ Hrn. Wormser, Kaufmann und Wähler in Paris, der im Marz 1840 in Dresden war und dort in Gemäßheit des sächsischen Gesetzes, welches den nichtansässigenjüdischen Kaufleuten langer als 24 Stunden in der Stadt zu bleiben verbietet, den Befehl zur Abreise erhielt. Um diesem Ansinnen zu entgehen, berief Hr. Wormser sich darauf, daß er Franzose sei. Da in Frankreich, wandte er ein, das Gesetz allen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Religion gleiche Rechte und gleichen Schutz gewährt: so habe er, als Franzose, auch aus dieselbe Behandlung Anspruch wie seine Landsleute. Seine Vorstellungen waren aber vergeblich: Alles, was er erreichte, war das Anerbieten, ihm ausnahmsweise einen Aufenthalt zu gestatten und diese Erlaubniß fortwährend zu erneuern. Diese Bewilligung nahm Hr. Wormser nicht an; hätte er es gethan, würde er geglaubt haben, ein heiliges Recht aufzugeben und das, was er seinen Glaubensgenossen wie seinen Mitbürgern schuldig sei, nicht zu erfüllen. Er fodecte nur einfach Gerechtigkeit, und da er diese nicht erhielt, fügte er sich und verließ Dresden. Die Ausschließung, welche Hrn. Wormser betraf, liegt unfern Sitten so fern, daß wir überzeugt sind, den meisten Lesern wird sie fast unbegreiflich, sein. Natürlich weiß nicht Jeder, daß die Gesetzgebung über die Juden in Sachsen noch dieselbe ist, wie sie im Mittelalter in Europa allgemeines Recht war und von der man in mehren deutschen Staaten nur allzu viele Spuren findet, die aber in Sachsen noch fast unverändert besteht. Den Juden fehlt das Recht zu besitzen, zu arbeiten, sich zu vecheirathen sogar. Die Zahl der Heirathen ist begrenzt, um jede Vermehrung der jüdischen Bevölkerung zu. verhindern. Außerdem dürfen in Dresden nur etwa 800 Juden sich aufhatten. Vor drei Jahren wurde allerdings eine von allen aufgeklärten Männern verlangte Emancipationsmaßregel bei den Kammern in Antrag gebracht, allein die Opposition der Gegner brachte sie zum Scheirern und man beschränkte sie darauf, daß die Juden von der Verbindlichkeit, bei jeder Feuersbrunst in der Stadt 50 Thlr. zu zahlen, befreir wurden; daß sie Erlaubniß erhielten, für den Trödelhandel, der ihnen neben dem Bankier- und Juweliergeschäft allein gestattet ist, Banke und Stühle zu benutzen, und daß sie Handwerke erlernen durften, obwohl deren Ausübung als Meister ihnen untersagt blieb. Auf Grund einer solchen Gesetzgebung erhielt einer unserer Landsleute Befehl, Sachsens Hauptstadt zu verlassen. Wir haben gewiß nicht die Anmaßung, uns in den gesetzgebenden Maßregeln der sächsischen Frömmigkeit zu mischen oder dieser zu verwehren, auf Kosten dessen,, dem es zukommt, fromme Verdienste zu erwerben, wenn es in diesem Falle sich überhaupt um die Interessen des Himmels und nicht um die der dresdner Kramer handelt. Allein diese Gefälligkeit kann nicht so weit gehen, daß wir uns die Verletzung eines der wichtigsten Grundsätze des Völkerrechts ruhig gefallen lassen. In Ermangelung entgegengesetzter Verträge, die in diesem Falle nie vorhanden sein konnten, sind die Rechte der Nationalität unabhängig von jeder besondern Eigenschaft und namentlich von dem religiösen Charakter des Einzelnen. So haben, um ein Beispiel zu wählen, was Sachsen selbst betrifft, die Verträge des deutschen Zollvereins für die Unterthanen der zusammen getretenen Staaten ohne irgend eine Ausnahme gegenseitige Handelsfreiheit bestimmt, und da Sachsen zu diesen Staaten gehört, konnte es den deutschen Juden das Recht, die leipziger Messe zu besuchen und Laden zu öffnen nicht versagen, während es den eignen Unterthanen dieses Glaubens es nicht gestattet. Gewiß ist das eine seltsame Ausnahme, allein es ist Tharsache und liegt Jedem vor Augen. Wenn man aber dem deutschen Zollvereine gegenüber den Grundsatz anerkannt hat, mit welchem Rechte will man ihn denn Frankreich gegenüber anzuerkennen verweigern? Sachsens Ansinnen wird aber durch die Gründe, worauf es dies stützen will, um so unzulässiger. Im Judenthume sieht Sachsen nicht blos eine Confession, sondern es meint eine Art abgesonderter Nationalität darin zu erkennen, und diese Nationalität sucht es in der Person dev französischen Juden zu treffen. Wenn wir aber die Grundlage nicht blos unserer Staatseinrichtungen, selbst des ganzen Völkerrechts nicht völlig untergraben lassen wellen, müssen wir darauf bestehen, daß Frankreich selbst zuständiger Richter ist über die Nationalität derjenigen, denen es den Titel eines französischen Bürgers und den damit verbundenen Schutz verleiht. Ohne Zweifel werden diese Betrachtungen die Entscheidung der Kammer bestimmen." (L. A. Z.) Ungarn. Pesth. (Schluß.) Dabei wünschte ich nur, daß unsere Volkslehrer des alte pDiDjw etwas mehr eingedenk sein mochten, und da, wo die Landesregierung jedes Einschreiten in das religiös-polizeiliche Verhalten ablehnt selbst mehr Energie entwickelten. Disciplin, wo die Besseren und Gebildetem, und endlich die Vertreter einer g a n z en C om m uni tat sich ihr anschließen, ist ja noch nicht Zwang — wo aber bis vor kurzem letztere gestattet gewesen, ist der gänzliche Mangel an Festigkeit und Consequenz in der erstern gewiß sehr verderblich. Zur Beleuchtung des hier ausgesprochenen, will ich nur zwei Punkte berühren, die vielleicht zu wichtig sind, als daß man ihrer nur im Vorübergehen erwähne: