Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 20 (15.5.1841)
- Article
- Leipzig: die Gothaer Bank und ihre Mitglieder mosaischen Glaubens
- Date
- 1841-05-15
- Page
- Seite 157 (sequence 2)
- Language
- German
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157 zulenken, nur eine Gelegenheit anzuführen, daß die Gothaer Bank ihr „unwürdiges Verfahren" nicht zu verteidigen brauche, und in dem Rathgeber selbst nur ein Organ der Bank.; Sie versicherten, nicht Befremden, sondern Abscheu empfinde man darüber; nicht eine Sache der Freunde des aus schnödem Grund Abgewiesenen liege vor, sondern eine Sache der ganzen Menschheit; das Ausscheiden von Hunderten, Juden wie Christen, werde das der Gothaer Bank beweisen. — Daraus rechtfertigt sich der Rathgeber in folgenden Worten: Die Gothaer Bank weist einen Juden zurück, weil er ein Jude ist, laugnet das Princip wie die Kenntniß von der Sache, und muß sich nachher mit ihrem eignen Briefe das Gegentheil beweisen lassen. Darauf halt sie ein Weiteres nicht für nöthig, weder ein Eingestandniß noch eine Rechtfertigung, wohl aber zeigt sie an, daß ihre Dividende 63 Procent betrage. Und zu jenem Verfahren ist sie, wie wir bewiesen haben, völlig berechtigt, es ist Niemand befugt, sie darüber zur Rede zu stellen. Wie geht das Alles zu? Wie kommt es, daß ein Institut, welches ganz in den Händen des Publicums ist, so rücksichtlos gegen dasselbe Publicum verfahren darf? Daher, daß sich seine Mitglieder nicht um die Verwaltung bekümmern, und sich, wenn ihnen Unrecht geschieht, anstatt verständigen Rath anzunehmen, mit nichts Anderm zu helfen wissen als mit Klagen und Drohungen in öffentlichen Blattern. Aber kann sich denn ein Mitglied um die Verwaltung bekümmern? Das ist seine Sache, darum vertraut es sich einer Anstalt an, bei deren Verwaltung keine Interessen vorhanden sind,, welche die Nothwendigkeit erzeugen, für die Interessen der Mitglieder zu sorgen, und letztere einer Aufsicht überheben. Das soeben erschienene Heft des „Conversations - Lexikons der Gegenwart" sagt in dem Artikel: Versicherungswesen, Folgendes: „Mit dem garantirenden Actien-Capitale stellt sich eine Actien- Gesellschaft gewissermaßen zwischen den Versicherten und das andringende Unglück; sie selbst muß erst verloren fein, bevor er irgendwie beschädigt werden kann, und so wird die Sorge für ihre eigne Erhaltung zur Sorge für die seinige. Der ungemeinen Sicherheit, welche in dieser Wirkung des eignen Interesses liegt, können die gegenseitigen Gesellschaften, so lange sie nicht von Staats wegen verwaltet sind, nichts von gleicher Bedeutung gegenüberstellen. Denn keineswegs dem Schaden unbedingt verfallen, wie ein Actien-Capital, stehen die Verpflichtungen der gegenseitigen Versicherten da. Sie sind, wie die Natur des zweiseitigen Vertrages mit sich bringt, bedingt durch die Pflichterfüllung der Gesellschaft gegen, sie, hauptsächlich durch die Aufrechchaltung der Verfassung, worauf der Versichcrungsvertrag beruht. Die Verfassung zu sichern, sind daher auch hin und wieder verschiedene Mittel ergriffen worden, besonders Generalversammlungen der Mitglieder und Staatsaufsicht. Indessen ein wie beim Actienwesen in der Natur der Verwaltung liegendes Interesse, sie zu si'cherrn, ist noch nicht erfunden, und bei' manchen gegenseitigen Gesellschaften hat man sogar gegen Staatsaufsicht und Generalversammlungen eine entschiedene Opposition der leitenden Personen bemerken müssen." Gerade bei der Gothaer Bank hat die Opposition stattgesunden und bisher gesiegt. Daher sind die Mitglieder nicht bei der Verwaltung vertreten, und müssen sich gefallen lassen, daß, ohne sie zu fragen, die Verfassung geändert oder erneuert wird, daß man Principien so anstößiger Art befolgt, wie das in Rede stehende, und es nicht einmal der Mühe für wecth halt, sich darüber zu verantworten. Was ist denn nun zu thun? Es hat sich jetzt getroffen, daß eine ganze zahlreiche Klasse von Mitgliedern, nämlich die Judenschast, von der Verwaltung verletzt worden ist. Es ist also eine Masse Personen vorhanden, welche das Interesse und die Kraft hat, sich geltend zu machen, und diejenige Einwirkung auszuüben, welche in Ermangelung einer Generalversammlung aller Mitglieder bisher unmöglich war. Diesen günstigen Umstand, welcher vielleicht nie wiederkehrt, benutze man. Die Judenschast trete auf und fodere ein Statut, welches die Anwendung so anstößiger Principien hindert, sie fordere die Einsetzung einer Generalversammlung, welche die Vorsteher und Beamten wählt, die Verwaltung beaufsichtigt, welche dies neue Statut bewahrt, und allein berechtigt ist, dasselbe zu andern oder zu erneuen. So war es von Hause aus, erst 1825 würde es abgestellt und jede Gerechtsame in die alleinigen Spdnbe des Vorstandes gelegt, ohne daß man die Mitglieder darum zu Rathe zog. Die Wiederherstellung dessen fordere die Judenschaft, sie sichere sich dann ihre Rechte durch das Statut, und drohe, wenn man ihrem Verlangen nicht nachgibt, in Masse auszuscheiden. Dies wird unfehlbar die gewünschte Wirkung Hervorbringen. Wenn der Herr Gegner in der Spenecschen Zeitung nun ernstlich Interesse für die Sache hat, welche ihn in solche Aufwallung versetzt, daß er den Freund für dm Feind ansieht,, so wirke er in dem obigen Sinne kräftig mit. Wenn er's aber nicht thut, so muß er uns erlauben, seine „Sache der Menschheit" für eine solche zu halten, die mit einem Schmerzensgelde von 63 Procent leicht abzufinden ist. 11. April. *) Dem Aufsatze aus Posen, der in diesem Blatte No. 10 einen Platz gefunden, mögen zur Berichtigung folgende Zeilen gewidmet sein. Nicht als ob wir dadurch den -Ruf unseres Rabbiners und unsrer Gemeindeverhältnisse in den Augen der Welt retten wollten; jener leidenschaftliche Artikel verrath wohl *) Ich bin es der Unpartheilichkeit des Blattes schuldigauch diesem Aufsatze hier einen Platz zu gönnen, da nun einmal der scharfrügende des Hrn. „Kz" einen Platz gefunden. Jedenfalls dürste aus dem kontroverse die Wahrheit endlich an den Tag kommen. R e d.