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Der Orient · 1841-01-02 · Heft 1 (2.1.1841) · p. Seite 2

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Journal
Der Orient
Volume
2 (1841)
Issue
Heft 1 (2.1.1841)
Article
Berlin : die Anstellung des Dr. Hirschfeld als Rabbiner in Wollstein im Posen'schen [Nachricht]
Date
1841-01-02
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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- 2 - Posen, das man so gern um ein halbes Jahrhundert hinter Deutschland zmücksetzt, das Bedürfniß nach einem wissenschaftlich gebildeten Rabbiner eine so laute Aussprache gefunden, — eine Erscheinung, die zu den frohsten Hoffnungen berechtigen muß- — so können wir . andrerseits die Wahl selbst nur als eine höchst gelungene betrachten, und uns der Zuversicht hingeben, daß die Wirksamkeit des neuen Geistlichen immer mehr dazu beitragen wird, unbegründete Vorurtheile gegen die „neuen" Rabbinen zu verdrängen und zu vernichten. Hr. Dr. H. hat sich nicht nur hier durch einen in religiöser wie in sittlicher Hinsicht durchaus unbescholtenen Wandel die allgemeinste Achtung zu erwerben gewußt, sondern sich auch durch sein jüngst erschienenes Werk: die Halachische Exegese (erster Theil: der Geist der talmudischen Auslegung der Bibel) in der literarischen Welt einen dauernden Ruf gegründet; wie denn auch das höchst großartige Unternehmen — die Herausgabe des Talmud mit latem. Scholien, des Hr. Dr. H. unter Mitwirkung mehrer junger Gelehrten, so eben begonnen, von Seiten der höchsten gelehrten Anstalten Berlins gerechte Anerkennung und dankenswerthe Ermunterung gefunden. Wir hoffen, daß der praktische Wirkungskreis, den Hr. Dr. H. jetzt betritt, ihn nicht dem literarischen entziehen wird, und diese Hoffnung einer geistigen Verbindung mit ihm muß den. zahlreichen Freunden, die er sich hier erworben, zur Milderung des Schmerzes beitragen, der hier bei seinem Scheiden empfunden wird. Stettin, 20. Nov. Im Oriente No. 46 wird durch Mittheilung der Rescripte der Königl. Regierung zu Liegnitz und des Königl. Ministern des Innern dargethan, in welcher Beziehung die Regierung den innern Organismus des jüdischen Lebens betrachtet. Im förmlichen Gegensätze zu erwähnten Rescrrpten — bezüglich die anscheinend nicht zu vereinigende Beerdigung solcher Juden, die der jüdischen Ortsgemeinde nicht beigetreten — stehen Nachfolgende, diewahrscheinlich wenig bekannt sein werden, und demnach zum Nutzen intresstrender Gemeindevoxsiande veröffentlicht zu werden verdienen. L.L. 1. „Wir finden keine Veranlassung, dem in der Eingabe de praes. 15. Decbr. v. I. gestellten Anträge der Vorsteher der hiesigen jüdischen Kicchengesellschaft, gemäß den N. N. und den N. N. zum.Einkauf aus den der hiesigen jüdischen Gemeinde zugehörigen Begräbmßplntz, oder event,: Uk Erklärung aufzufocdem, wo sie nach ihrem Tode beerdigt sein wollen, anzuhalten, noch auch dieserhatb die in Antrag gebrachte allgemeine Anordnung, der es an einem gesetzlichen Fundamente fehlt, zu treffen. Die wegen Beschaffung eines besondern Begräbnißplatzes durch das Rescript des Ministem des Innern v. 7. Marz 1814 (Amtsblatts- Public, v. 27. Marz ejusd.) gegebenen Borschristen, haben lediglich den Zweck, Leichentransporte zu verhüten, und finden nur da Anwendung, wo eine jüdische Gemeinde und ein Begrabnißplatz für dieselbe nicht existiren. Sollte aber die hiesige jüdische Kirchengesellschaft in vorkommenden Fallen sich weigern, die Beerdigung solcher jüdischer Einwohner, welche deren Mitglieder nicht sind, auf dem ihr zugehörigen Begräbnißplatze zu gestatten, so werden alsdann die nöthigen. polizeilichen Anordnungen wegen deren anderseitigen Beerdigung zu treffen sein. Stettin d. 8. Juny 1831. Königl. Regierung. Abth. des Innern. (Gez.) Frauendienst. An die Vorsteher der hiesigen jüdischen Kirchgesellschaft hier I. 624. Marz 31." II. „Auf dasjenige, was die Vorsteher der jüdischen gottesdienstlichen Gesellschaft in der Eingabe von 26. v.M. in Beziehung auf den dortigen jüdischen Begrabnißplatz in Antrag gebracht haben, kann nicht eingegangen, vielmehr nur aus den Bescheid Bezug genommen werden, welchen die Königl. Regierung den Bittstellern untern 8. v. Mts. in dieser Angelegenheit ertheilt hat, indem das Unterzeichnete Ministerium demselben überall beipflichtet. Die Beilage der Vorstellung geht hiermit zurück. Berlin d. 19. July 1831. Ministerium des Innern und derPolizey. (Gez.) Köhler. An die Vorsteher der gottesdienstlichen Gesellschaft N N. u. N N. zu Stettin." Hl. „Auf die Beschwerde vom 4. d. Mts. über den N. und den Staatsbürger N. ertheilen wir Ihnen hiermit zum Bescheide, daß wir hinsichtlich der Bedingung uns nicht veranlaßt finden können, noch besonders an die hiesige Polizey-Direction etwas zu verfügen. Für den Fall, daß von Seiten derselben Anforderungen wegen Beerdigung solcher Personen, die nicht zu Ihrer Gesellschaft gehören, an Sie gemacht werden sollten, haben, Sie sich durch Vorzeigung unserer Verfügung vom 8. Juny c. gegen die Polizey-Direction wegen ihrer Weigerung zu rechtfertigen. Eben so wenig können wir auch wegen Zulassung der nicht zu ihrer Gesellschaft gehörigen Juden zu Ihrer Synagoge und Theilnahme an Ihrem Gottesdienste etwas verfügen, da dies ein Gegenstand ist, der eventuell im Wege Richters entschieden werden muß. Stettin, d. 26. Aug. 1831. Königl. Negierung. Abth. des Innern (Gez.) Frauendimsi. An die Vorsteher der jüdischen Kirchengesellschaft Herrn N N und N N Hierselbst." IV. Wir können Ihren auf die Eingaben von 24. Febr. c. betreffend den Begrabnißtarif, und indem wir Ihnen deren Anlage anbei remittiren, und eröffnen, daß wir uns durchaus nicht veranlaßt sehen können, die eingereichten Gesellfthaftsbeschlüsse und namentlich die Begrabtniß-Tarise zu bestätigen, indem einmal schon diese an sich in den meisten Positionen übertrieben hoch erscheinen, und bis zu einem halben pro Cent des Nachlasses steigen; anderer Seits und hauptsächlich diese Festsetzungen höchstens nur eine privatrechtliche. Gültigkeit haben können, rücksichtlich derer wir uns jeder Einmischung enthalten müssen und wollen. Die Landespolizeibehörde hat überall von den innern Verhältnissen der jüdischen Gemeinde nur'insofern Kenntniß zu nehmen als polizeyliche Rücksichten, dies er- - heischen, dergleichen können aber am hiesiegen Orte unser Einschreiten rücksichtlich der Begrabnißgebühren nicht motiviren; denn wenn hier ein Jude sterben sollte, dessen Beerdigung auf dem Begrabnißplatz der hiesigen Begrabnißgesellschaft Schwierigkeiten fände, so würden wir uns schwerlich veranlaßt finden, die Beerdigung aus dem

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