Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 46 (14.11.1840)
- Article
- Podkamin: Replik des Vorsteher gegen I. Bernstein
- Date
- 1840-11-14
- Page
- 358 (sequence 2)
- Language
- German
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358 räumen. — Ich erwarte, geehrter Hc. Red., von Ihrer bekannten Wahrheitsliebe, daß Sie den bezogenen Bericht nach weinen gegenwärtigen wahrheitsvollcn Bemerkungen zu berichtigen nicht unterlaffen werden, nach dem Wunsche Ihres aufrichtigen, Sie hochschatzenden CH. L. Apfelbaum, Vorsteher. Licht- und Schattenbilder aus der jüdischen Geschichte der Gegenwart. , Die Juden Schwedens namentlich der Hauptstadt. (Aus einer christlichen Feder.) So ehrenvoll auch der Auftrag für mich ist, Ihnen Einiges über Ihre Glaubensgenossen unserss Landes zu berichten, weil er mich von dem Vertrauen überzeugt, daß sie in meine Unpartheilichkeit setzen, so mache ich mich doch nur nach einiger Bedenklichkeit ans Werk. Zwar fühle ich mich erhaben über alle confessionelle Parteilichkeit, und habe mich gewohntem dem Menschen nur den Menschen zu beachten; auch habe ich das rege Leben, in dem sich das Judenthum der Neuzeit bewegt, schon meiner übrigen Studien und meines Interesses an der Menschheit wegen, aufmerksam beachtet und ich darf sagen, daß mir wohl schwerlich eine hervorragende Erscheinung unbemerkt entschwunden sei; allein es gehört zu der mir gestellten Aufgabe mehr als Unpartheilichkeit, es gehört dazu, ich möchte sagen, auch ein jüdisches Fühlen, ein gänzliches Versetzen in die Leiden und Freuden Ihres Volkes, und das ist eine schwere, wenn nicht unmögliche Aufgabe. Doch was mir hier nothwendig abgehen muß, wird vielleicht durch eine andere, nicht unwesentliche Ekgenthümlichkeit ersetzt, ich werde vielleicht eben darum die Juden mehr als Staatsbüger und Kinder des schwedischen Vaterlandes, denn als individuellen Körper auffassen, ich werde vielleicht ihre religiösen Lebensäußerungen nur anschauen in wie fern sie den Culturfortschritt fördern oder hindern, werde die Juden in ihrer religiösen Beziehung vielleicht nur als Privatgesellschaft auffassen, während ich sie deswillen doch nicht als abgeschlossene Gesellschaft betrachte, sondern mit dem gesammten Staatsleben Zusammenhalte, und auf diese Weise gewinnt mein Bericht hier vielleicht, während er anderer Seits verliert. Als S t a a ts b ü r g er hätten wir die Juden demnach also zuvörderst zu betrachten. Da es in dieser Hinsicht gewöhnlich überall noch mißlich auslieht, so müssen wir uns auch hier genau erkundigen, wie die Israeliten Schwedens zum Staate gestellt erscheinen und wenn sie denn eigentlich angefangen haben, die Süßigkeiten des Staatsbürgerthums zu schmecken. Es ist nun bereits zwei Jahre gewesen, wo das sogenannte Juden- Reglement vom 27» Mai 1782 siel und dem Emancipations- Gesetze vom 10. Juni 1838 weichen mußte. Zwei Jahre also ist es her, wo die Juden aushörten, blos geduldete zu heißen, wo ihnen Menschen-Rechte und bürgerliche Freiheiten eingeraumt wurden. Allerdings ein noch gar kurzer Zeitraumvon dem sich eben keine besondere Ausbildung des Lebens und der Verhältnisse erwarten, an den sich keine eben besondere Betrachtung und Folgerung über gewonnene Resultate knüpfen läßt. Doch ehe wir zu solchen Betrachtungen übergehen, wollen wir zuvörderst das Gesetz selbst ins Auge fassen. Als Motiv der neuen Gesetzgebung erscheint in der Einleitung dazu angegeben: die vor th eilhasten Zeugnisse, welche die berathenden Behörden übee das gesetzliche und ruhige Verhalten der im Reiche ansäßigen mosaischen Glaubensbekenner abgegeben. — Das Gesetz holt, wie beinahe alle übrigen Gesetzgebungen rücksichtlich der Israeliten in neuerer Zeit dasselbe thun, recht Hoch aus, leider aber nur um hinterher zu enttäuschen. Es gibt gleich in seinen ersten Paragraphen allen eingebornen Juden Schwedens, oder denen, die dort das Bürgerrecht erhalten, mit den übrigen Unterthanen Schwedens gleiche Rechte, fordert aber auch gleiche Pflichten, außer — so lautet das Anhangebänkchen — wo die schwedischen Grundgesetze für auswärts geborene Männer oder fremde Glaubensbekenner Einschränkungen festgesetzt haben, und außer den in dieser Verordnung noch besonders angeordneten Einschränkungen. Leider sind diese Einschränkungen nicht unbedeutend. Die mosaischen Glaubensbekenner dürfen ohne des Königs specielle Erlaubm'ß keinen Grundbesitz auf dem Lande erwerben. Sie haben das Patronatrecht über christliche Kirchen - Schulämter re. nicht; können nicht Mitglieder von Direktionen oder Commissionen sein, die sich auf christliche Angelegenheiten beziehen. Sie müssen die Armen ihres Glaubens allein erhalten, und doch ihren gesetzlichen Antheil in die allgemeine örtliche Armenkasse zahlen. — Außer der ersten und letzten Bestimmung nun dürften sich die Israeliten die, erwähnten Einschränkungen wohl gefallen lassen, denn am Ende erscheint es sogar völlig ungeeignet, andere Religionsverwandte in das innere Leben eines religiösen Körpers sprechen zu sehen, aber die erste und letzte Beschränkung erscheinen zugleich so wesentlich, daß dadurch freilich ein gutes Theil von der verhofften Rechtsgleichheit verloren geht. Doch wir wollen hier die Regierung keineswegs cmklagen, sie erscheint im Gegenthcil auch hier rücksichtlich der Juden literaler als die Bevölkerung des Landes, und Jeder der die Geschichte der Neuzeit verfolgt hat, weiß, wie sehr sich.gerade die sogenannte liberale Partei, die Oppositionsblatter an der Spitze, gegen die gemachten Concessionen auflehnten. Wir wolle» zur Ehre des liberalen Schwedens annehmen , daß es ihm nur um das Prinzip 'zu thun war, daß man blos deswillen gegen die Verordnung aus-