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Der Orient · 1840-11-07 · Heft 45 (7.11.1840) · p. 349

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Journal
Der Orient
Volume
1 (1840)
Issue
Heft 45 (7.11.1840)
Article
Breslau: Dr. Geigers Verdienste
Date
1840-11-07
Page
349 (sequence 2)
Language
German
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349 Eingänge unseres Berichtes sprachen, vortheilhaft zu veranschaulichen. Es ist schön, daß die Ergebnisse der Geiger sehen Thätigkeit im lebendigen Keimen und Knospen deutlich und ohne sanguinische Einflüsse zu erkennen sind, zur Ueberzeugung für jene Schwachen, deren geistiges Auge nicht über den Tag hinauszublicken vermag, der vor ihm liegt. Solch harter Boden wird urbar gemacht und sein Schooß warm und empfänglich für spatere Fruchtbarkeit. Wir, die wir richtig begriffen, was vorgegangen, erwarten mit Bestimmtheit eine dankbare Zukunft, die reich an Beweisen, Widerlegungen, und was weit wichtiger, an allgemeinen Fortschritten sein wird. I. Fr. Leipzig, 23. Ott. So eben ist in dem Amtsblatte des großherzoglichen Schulrathes in Hessen Nr. 37. eine Verordnung, den Unterricht jüdischer Kinder betreffend, erschienen, die wir hier, als Zeugniß von den wohlwollenden Gesinnungen der großherzogl. Regierung, wörtlilch mittheilen. D arm stadt, am 18. Sept. 1840. An sammtliche Großherzogl. Kreis- und Landrathe. Das Großherzogl. Ministerium des Innern und der Justiz hat, in der Absicht, den Religionsunterricht der israelitischen Jugend des Landes zu verbessern, zugleich auch um dem Eindringen fremder israelitischer Religionslehrer zu begegnen, durch höchste Entschließung vom 13. Juni d. I., nachfolgende Bestimmungen, mit deren Vollzug wir beauftragt sind, zu erlassen geruht: 1) die Accorde der israelit. Gemeinden, welche mit den auf Widerruf anzunehmenden Lehrern von den Großherzogl. Kreisrathen und resp. Landräthen zu genehmigen sind, müssen auf die Dauer von wenigstens 3 bis 4 Jahren abgeschlossen werden; 2) erfüllt der Lehrer seine Pflichten, so kann es nicht von der Willkühr der betreffenden Gemeinde abhängen, ihn vor genannter Zeit zu entlassen; 3) es wird eine unter Leitung großherzogl. Oberschulrathes dahier bestehende Commission für die Prüfung der genannten Religionslehrer gebildet, welche einmal im Jahr nach vorhergegangener öffentlicher Bekanntmachung die Prüfung der Bewerber um solche Lehrstellen zu besorgen hat. Diese Commission besteht aus zwei Mitgliedern des Oberschulrathes, dem Rabbinen der Provinz Starkenburg und einem an einer öffentlichen israelitischen Volksschule angestellten Lehrer; 4j es können nur solche Candidaten angestellt werden, welche in vorerwähnter Prüfung zum Lehramte, wovon das Schlachteramt bestehender Verfügung zufolge getrennt bleiben muß, als hinreichend befähigt sich ausgewiesen haben; und 5) sind Ausländer nur dann als Religionstehrer zuzulassen, wenn keine hinlänglich befähigten Inländer vorhanden sind. Die Ausländer haben jedoch in diesem Falle die vorgeschriebene Prüfung zu bestehen, und erhalten durch ihre Verwendung zu Religionslehrern keinen Anspruch auf Erwerbung des Staatsbürgerrechtes im Großherzogthume Hessen. Wir laden nunmehr zum Vollzüge dieser Vorschriften sammtliche großherzogl. Kreis- und Landrathe ein: A. die israelitischen Gemeinden ihrer Verwaltungsbezirke hiervon sogleich vollständig in Kenntniß zu setzen; uns binnen sechs Wochen ein Verzeichniß vorzulegm, worin nach anliegendem Formular angegeben sind: a) die im Kreise (Bezirk) bestehenden israelitischen Religionsschulen, b) bie Zahl der sie besuchenden Kinder; c) die Zahl der wöchentlich zu ertheilenden Religionsstunden; 6) Namen, Geburtsjahr, Geburtsort des Lehrers, wo derselbe seine Ausbildung erhalten, seine Prüfung bestanden hat, Dauer seiner Anstellung, von welcher Behörde diese verfügt wurde, seine Leistungen, Aufführung u. s. w. Diese Angaben sind mit genügenden Zeugnissen zu belegen; e) Betrag der Besoldung vermöge des Vertrages mit der Judengemeine und Dauer des Vertrages; s) welche Nebenverrichtungen mit dem Amte eines Religionslehrers verbunden sind. 0. Von Empfang dieser Verordnung an können Religionslehrerstellen nur dann besetzt werden, wenn der Gehalt einer solchen von der Judengemeinde fest bestimmt ist, und wenn ein Concurs von 6 Wochen vor deren Besetzung durch großherzogl. Landeszeitung zu diesem Zweck von großherzogl. Kceisrath oder resp. Landrath eröffnet worden war. 1). Die Gesuche sind an den Großherzogl. Kreis- und resp. Landrath zu richten, welcher sie nach Ablauf der Concurrenzfrist dem betreffenden Vorstand der Gemeinde mittheilt, die sodann unter den Bewerbern einen solchen zu wählen befugt ist, der in der Prüfung als hinreichend befähigt bezeichnet ist, und dessen Lebenswandel als tadellos erscheint. Der mit einem solchen Candidaten abgeschlossene Vertrag unterliegt sodann unter genauer Beobachtung der vorliegenden Bestimmungen der Genehmigung des großherzogl. Kreisrathes oder resp. Landrathes. Es bedarf schließlich keiner näheren Erwähnung, daß diese Vorschriften sich nur auf den Religionsunterricht beziehen, daß die israelitischen Kinder insofern deren Eltern keine besonderen Elementarschulen nach Art. 55 des allerhöchsten Schuledikts errichten, die öffentlichen Ortsschulen fernerhin regelmäßig zu besuchen haben. Hesse. Pistor. DÜ^selöouf, 15. Octbr. Daß man in Rheinpreußen zu rückwärtsen anfängt, (schreibt einer unsrer Berichterstatter von dorther) wie Sie in einer.der Nummern des Orient bemerkt (vgl. Nr. 39. Miscellen), ist buchstäblich wahr, und mir ganz aus dem Geiste und aus den Herzen gegriffen. Kennten Sie hier unsere Glaubensgenossen, würden Sie das Treiben der hiesigen und anderen Clettker erschauen, es würde Sie das schöne Rheinland amkeln. Sapienti sat 1 — Die krasseste Orthodoxie, gepaart mit der auffallendsten Unwissenheit, nebenbei auch Jndifferentismus sind vorherrschend. Selbst gescheute Schulmänner sind nicht seiten Wölfe in Schaafpelzen, und spielen — die Frömmler.

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