Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 44 (31.10.1840)
- Article
- Neueste Ministerialverfügungen in der preußischen Monarchie ...
- Date
- 1840-10-31
- Page
- 344 (sequence 2)
- Language
- German
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344 diese Eigenschaften besitzt. Es wird aber jedem naturalisirten Juden sehr leicht werden, auch seinen Kindern die mit der Naturalisation verbundenen Vorzüge zu sichern, wenn er dieselben so erzieht, daß sie sich die erforderlichen Eigenschaften zu eigen machen. Jeder wird sich hierdurch aufgefordert finden, seinen Kindern eine sorgfältige Erziehung zu geben, diese auf eine feste moralische Grundlage zu begründen und zugleich die Kinder zu einer soliden Lhätigkeit anhalten, wodurch für das Judenthum weit mehr gewonnen werden wird, als durch die Erblichkeit gewisser Vorzüge, ohne Rücksicht auf die ihnen entsprechende Qualisication. Berlin, d. 8. Januar 1840. Minist, d. Znn. Erste Abth. v. Meding. Wir wollen nun gern glauben, daß die Verfügung, welche die Naturalisation nicht erblich erscheinen lassen will, nichts weiter sein soll, als ein wohlthätiges Vehikel die moralische Kraft der Juden immer in Spannung zu erhalten, aber andererseits , welche. Unbestimmtheit für das Familienleben! Welche Verlegenheit rücksi'chtlich derjenigen, die sich der Naturalisation unwürdig machten, wie das, als in Masse geschehend, wenigstens denkbar ist! Die Naturalisationsgesetze, namentlich für die Provinz Posen, erscheinen überhaupt streng und gebieten den Juden die größte Sorgfalt, um dieser Wohlthat nicht für verlustig erklärt zu werden. Man berücksichtige die folgende Verfügung: „Da öfters die. Fälle Vorkommen, daß Juden aus dem Großherzogthume Posen sich nach Ablauf mehrerer Jahre zur Einlösung der ihnen Seitens des Ministeriums des Innern bewilligte Naturalisationspatente nicht melden, so wird die König!. Regierung beauftragt, in Ihrem Amtsblatte bekannt , zu machen, daß in Zukunft jedes Patent, welches binnen einem Jahre nicht abgelöst werde, von der Behörde zur Kassation an das Ministerium zurück gereicht und daß ein neues Patent nur auf anderweites Ansuchen bei der Königl. Regierung und auf deren Antrag bewilligt, auch nur gegen Bezahlung der doppelten Ausfertigungsgebühren ausgeantwortet werden würde. Berlin, d. 4. März 1840. Minist, des Inn. Erste Abth. v. Meding." , Dagegen finden wir aber auch wieder andere Verordnungen, die unserm Gefühle wohler thun, und wir bemerken, daß die Regierung in allen Fallen, zumal wo ihr nicht die zur Zeit noch schwankende Definition des jüdischen Staatsbürgcrthums hemmend in den Weg tritt, die Juden und ihr Wohl auf das Sorgfältigste bedenkt. Dabei schimmert in allen diesen Verfügungen die Ansicht durch, den jüdischen Untecthan als Preußen zu behandeln und auf sein Verhältniß zu seiner Religionsgenossenschaft, als auf eine Privatsache weniger Rücksicht zu nehmen. Wenn man diesen Grundsatz nur durchgängig festhielt! „In Betreff der Beschwerde des Juden, Kaufmann * * zu *, über die Höhe des ihm von der dortigen jüdischen Corporation abgeforderten Abzugsgeldes, worüber die Königl. Regierung den Bericht vom 25. v. Mon. erstattet hat, reicht die bloße Versicherung, daß ein abziehender Jude zeither eine gewisse Summe zu den etatsmäßigen Corporationsausgaben, beigetragen habe, keineswegs aus, um die Reklamation desselben gegen die ihm angesonnene, nach diesem jährlichen Beitrage normirte Abfindungssumme zurückzuweisen. Denn nach dem Gesetze vom 1. Juni 1833 §. 20. d. sollen die Abziehenden blos zur Ablösung der K o r p o r a t i o n s - V e r p f l i ch t u n g e n angehalten werden. Nun können aber auf einen Etat theils Ausgaben, zu welchen keine Verpflichtung vorhanden ist, aufgenommen werden, z B.fitr rüoöttf)att0e 3ioetfe, zu denen die Judenschaften, obgleich die bürgerliche Kommun zur Armenpflege verbunden ist, freiwillig Abgaben aufbringen, theils können auch die Abgaben für Zwecke aufgebracht -worden sein, welche mit Ablauf des Jahres bereits erreicht sind, und für die daher in der nächsten Zukunft überhaupt nichts mehr, oder doch weit weniger ist, z. B. zur Ausführung bereits fertiger Bauten , zum Ankäufe von Schul - und andern Gebäuden, zur Bezahlung von Schulden rc. Wegen solcher Ausgaben würde immer, der Gerechtigkeit und Billigkeit gemäß, das Absindungsquantum nicht nach dem vollen zeitherigen Abgabensatze berechnet werden können. Hiernach hat die Königl. Negierung zuvörderst ein gütliches Abkommen zwischen dem Hrn. N. und dem Corporationsvorstande zu versuchen, zu diesem Zwecke den ersteren den Corporationsetat vorlegen zu lassen und ihn mit seinen Erinnerungen dagegen speziell zu hören, demnächst aber, wenn ein Vergleich nicht zu Stande kommt, die Königl. Regierung nicht auch selbst vielleicht sich noch bewogen findet/ das verlangte Abfindungs-Quantum zu ermäßigen, unter Einreichung des Etats und der Verhandlungen, zu berichten. Gewissenhafte Sorgfalt hierbei ist um so nothwendiger, als die Summe von 500 LHIrn. ein Objekt ist, welches auf den künftigen Nahrungsstand des Betheiligten von erheblichem Einflüsse sein kann, und das Ministerium öfters hat bemerken können, daß die Judenschaften gegen ihre einzelnen Mitglieder mit Gerechtigkeit zu verfahren keineswegs immer geneigt sind. Berlin, d. 18. Jun. 1840. Min. d. Inn. v. Meding," (Fortsetzung folgt.) Personalchronik und Miscellen. Hr. Dr. Weil in Frankfurt a. M. beabsichtigt im Verein mit Rieß er und andern, einen Verein zu stiften,, durch den die Juden der vier Hauptländer Europa's den um die Rechtfertigung der Juden in Damaskus verdienten Männern ihren tatsächlichen, öffentlichen Dank darbringen sollten. — Verdient die nachdrücklichste Unterstützung Aller, denen Humanität und Gemeinsinn nicht leere Worte sind! * * * Die schlesische Zeitung berichtet aus Petersburg v.2. Okt.: Den Kriegsmknister hat dem Dirigenten des Ministeriums der innern Angelegenheiten Folgendes bekannt gemacht: Da der Vorfall sich ereignet hat, daß Juden ihre jungen Anverwandten, welche zum Kriegsdienst ausgehoben werden sollten, ins Ausland geschickt haben, so hat der Kaiser befohlen, daß in Zukunft für jeden dergleichen Militärpflichtigen, der von den Juden aus dem Lande geschafftwerden, sofort zwei Rekruten von der Gemeinde, zu welcher derselbe gehört, genommen werden sollen. — * . Auch die israelitische Gemeinde-Knabenschule in Berlin-blieb in der Huldigungsfeierlichkeit nicht zurück. Die Schulfeierlkchkeit fand am 18. Okt. statt. A.L.Z. Verlag von C. L. Fritzsche. Druck von I. H. Ata ge l.