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Der Orient · 1840-10-24 · Heft 43 (24.10.1840) · p. 335

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Journal
Der Orient
Volume
1 (1840)
Issue
Heft 43 (24.10.1840)
Article
Leipzig : Mitteilungen aus Warschau [Nachricht]
Date
1840-10-24
Page
335 (sequence 2)
Language
German
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335 dafür zu erwarten habe, ließ sich an einem Seile m^den tiefen Brunnen hinab; und ob ihn wohl alsbald böse Dünste wieder daraus vertrieben, wagte er doch das gefährliche Unternehmen vom Neuen und rastete nicht, bis er das unglückliche Kind herausgezogen hatte, wahrend keiner von den übrigen zahlreich versammelten Gaffern Hand an das Werk legte. Leider! Blieb seine Aufopferung dadurch unbelohnt, daß das Kind trotz aller Wiederbelebungsversuche nicht wieder zum Leben erwachte. Aber der Dank des Vaters, der mitten unter den Schmerzen über den entsetzlichen Verlust nicht schweigen konnte, hat das Edle seiner Thal aller Welt kund gethan. Licht- und Schattenbilder aus der jüdischen Geschichte der Gegenwart. Neueste Ministerialverfügungen in der preußischen Monarchie, rücksichtlich der Juden und jüdischen Verhältnisse. Das „Ministerialblatt für die gesammte innere Verwaltung in den Königl. Preuß. Staaten", eine neue Erscheinung im Gebiete der historisch-staatsrechtlichen Literatur, bietet des Interessanten über jüdische Rechtsverhältnisse in der Preußischen Monarchie aus dem Bereiche der Gegenwart so Mannigfaltiges dar, daß wir unsren Lesern einen Dienst zu erweisen glauben, wenn wir ihnen die Hauptsächlichsten dieser Verordnungen hier mitthcilcn, um sich ein Bild von den Zuständen und Stellungen seiner Glaubensgenossen dort zu entwerfen; zumal wir mit Nächstem beabsichtigen, einen historisch - statistischen Gcsammtüberblick über die Verhältnisse der Juden in der preußischen Monarchie aus sehr achtbarer Feder zu liefern und es nicht uninteressant sein dürfte, manche der hier ausgcführten Specialitaten dort im Bilde eingerahmt zu sehen. Ueverfliegen wir die bis jetzt erschienenen, auf die Juden bezüglichen Verfügungen, so finden wir das Meiste aus dem Bereiche über Heimathsangehörigkeit. und Naturalisation, ein Beweis, daß hierin die Gesetzgebung zur Zeit noch am wenigsten ausgebildet, am schwankendsten oder am mangelhaftesten ist, überall auft Jnconvenienzcn stößt, unddeshalb einer fortlaufenden Interpretation bedarf. Die Heimathsgesctze der neuern Zeit haben, überhaupt noch nicht diErfahrung für sich, und haben zur Zeit den Gesetzgebern, wie den Ausrichtern der Gesetze manchen säuern Schweiß gekostet, wie sollte dies nun nicht rückstchtlich der Juden noch vielmehr sein. Wo man in neuerer Zeit zwar nicht ungerecht erscheinen, aber ihnen auch nicht zu viel einräumen wollte, wo man überall bei einer-Vergünstigung auch wieder ein Anhangebänkchcn anbrachte, wo man über dem noch Rücksicht nahm ans jede Provinz, und um die Fueros derselben nicht zu beleidigen, auch rücksichttich der Juden überall andere Bestimmungen traf, wo man über dies Alles in der jüngsten Vergangenheit so sichtbar bemüht war, die nachgelassenen Vergünstigungen wieder einzuengen? Gleich kn der ersten Nummer des erwähnten Blattes finden sich zwei Verfügungen (vom 2. u. 5. Januar 184:0) über den Niederlassung Wechsel der Israeliten innerhalb der preuß. Monarchie, und wir lernen daraus, daß die Regierung an dem Grundsätze festhält, die Provinzialrechte der verschiedenen Landestheile rücksichtlich der Juden, wie dieselben bei dem Anfall der Provinz an die preußische Monarchie nach 1812 bestanden, aufrecht, zu erhalten, selbst wenn die Vorgefundene Gesetzgebung nicht bloß eine vor der in den alten Erblanden geltenden, ganz verschiedene, sondern auch wesentlich mangelhaftere ist. Es heißt in der ersten Verfügung: „Uebrigens irrt die königl. Negierung, wenn Sie glaubt, daß die Ertheilung des Naturalisations-Patents nachdem Gesetze vom 11.Mäcz1812 auf die Verhältnisse eines in der Niederlausitz domizilirten Juden innerhalb dieses Landestheiles irgend einen Einfluß habe, da durch die Naturalisation nuu Rechte in denjenigen Provinzen erlangt werden, in welchen das gedachte Gesetz gilt, die Naturalisation daher in der Niederlausitz nur nach den dort noch geltenden Sächsischen Judengesetzen beurtheilt werden können. Berlin, den 2, Jan. 1840. Ministerium des Innern, Erste Abtheilung, v. Meding." Nach der Allerhöchsten Cabinets - Ordre v. 8. Aug. 1830 gilt das Edikt vom 11. März 1812 nur in denjenigen Provinzen, in welchen es bei seiner Erlaffnng publicirt worden, wogegen in allen neuen Provinzen laut der gedachten Kabmets- Ordre hinsichtlich der Juden noch diejenigen Gesetze giltkg sind, welche bei der Besitznahme dort gegolten haben. Hieraus folgt von selbst, daß kein Jude sich willkürlich aus einem Landestheile in einen andern, in welchem eine verschiedene Gesetzgebung besteht, nüdwlassen kann, ohne dazu besondere Erlaubniß erhalten zu haben. Nun ist bei Besitzname der Stadt Wiedenbrück hinsichtlich der Juden dort die Hannoversche Gesetzgebung vorgefunden worden, durch welche die frühere westphalische völlig wieder aufgehoben worden ist, und nach welcher ein Jude zu seiner Niederlassung einer besondern Concesston bedurfte. Es gesteht zwar das Unterzeichnete Ministerium den Gemeindebehörden kein entschiedenes Widerspruchsrecht gegen die Niederlassung eines Juden zu, wenn ein solches Recht nicht ganz bestimmt erwiesen ist.. Allein es pflegt auch die Concession in der Regel nur dann zu ertheilen, wenn die Eommun des Niederlassungsortes in die Ausnahme willigt, und Ausnahmen von dieser Regel nur dann zu machen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Wohls solche als rathsam erscheinen lassen.- Solche Gründe ergeben sich nun aus Ihrer Eingabe nicht, daher Ihrem Anträge nicht statt gegeben werden kann. Da übrigens die obaedachte gesetzliche Lage der Sache bekannt ist, so haben Sie sich den Schaden, welchen Sie durch den Ankauf eines Hauses in Wiedenbrück etwa erleiden/selbst zuzuschreiben, indem Sie diesen Kauf abgeschlossen haben, ohne sich vorher hinsichtlich der Besugniß der Niederlassung die nöthkge Gewißheit zu verschaffen. Berlin, d. 5. Jan. 1840. Ministerium des Innern, Erste Abtheil. v. Meding." Welche merkwürdige Verhältnisse aus dieser Gesetzgebung hervorgehcn, überschaut man nicht einmal mit einem Blicke. So erscheint denn also der preußisch-jüdische Uuterthan, trotz dem daß er rücksichtlich der Verpflichtungen gegen das Vaterland gänzlich beansprucht wird, als fremd in dem eignen Vaterlande und der Lausitzer darf im eigentlichsten Sinne des Wortes nicht sagen, daß er ein Preuße sei, denn er unterliegt ja den für die Lausitz geltenden Gesetzen und hat aus die Gesetzgebung Altpreußens keine Ansprüche und eben so kann der Westphale sich nicht einfallen lassen, auf andere Weift z. B. in Ostpreußen oder im der-Lausitz sich aushatten z-u wollen, als

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