Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 35 (29.8.1840)
- Article
- Kopenhagen : über Wählbarkeit [Nachricht]
- Date
- 1840-08-29
- Page
- 268 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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268 Versammlungen nicht zufrieden zu sein. Die zweite der von dem Prof. Bang beantragten Proposi'tionen lautet dahin: „daß die Wählbarkeit, um Mitglied in der Standeverfammlung zu werden, an keine anderen Bedingungen, als allgemeine persönliche Qualisicationen geknüpft und die mosaischen Glaubensgenoffen, so wie die gewöhnlichen Consuls nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen werden mögen." Altona, 12. Aug. Die Regierung von Schleswig-Holstein hat den Ständen ein neues Judengesetz zur Berathung vorgelegt, welches, wenn es nicht von den Ständen verstümmelt wird, was nicht zu fürchten steht, eine neue Aera zu beginnen verheißt. Die Hauptpunkte dieses Entwurfs sind folgende: Gestattung einer freien Niederlassung einheimischer Israeliten im ganzen Lande; Unterwerfung der örtlichen Jurisdiction, außer in kirchlichen Dingen, daher Aufhebung des jüdischen Gerichts zu Altona. Gewinnung des Bürgerrechts. Wählbarkeit zu Wählern, aber nicht zu Deputirten. Aufhebung des Schutzgeldes. Annahme von Familiennamen. In rechtsgeschäftlicher Beziehung Gebrauch der deutschen oder dänischen Sprache. Rücksi'chtlich der Ehe sind die Juden den bestehenden Gesetzen unterworfen; Streitigkeiten in Ehesachen werden von der betreffenden Justizbehörde, nöthigen Falls mit Zuziehung eines Gutachtens der obern Geistlichkeit, gehoben. Erwerbszweige: Advocatur, Heil- und Wundarzneikunde, Geburtshilfe, Klein- und Großhandel mit offnem Laden, Theilnahme an Kramercompagnieen. Erlaubniß zur Betreibung aller bürgerlichen Gewerbe und Manufakturen, Eintritt in die Zünfte. Ackerbau und Erwerb von Grundstücken und Gütern bis zu einem Steuerwerthe von wenigstens 960 Thalern. Nicht-Ausübung der Patronatscechte, Polizei rc. Verbot des Güterhandels (entweder als Mäkler oder als Besitzer eines unter 3 Jahren inne gehabten Gutes), Aufhebung der Befugniß, höhere, als die gesetzlichen Zinsen zu nehmen. Erlaubniß zur Uebersiedelung nach andern Orten (die betreffende Obrigkeit braucht ihn, sobald er kein Heimathsrecht bei ihr hat, nur dann nicht zu nehmen, wenn er Schacherhandel oder wucherliche Geschäfte treibt). — Freie Religionsausübung. Bildung besonderer Kirchengemeinden. Anstellung eines Geistlichen bei jeder Synagoge, oder falls eine Gemeinde zu klein, bei mehrern zusammen, er kann zugleich Schullehrer und- Vorsänger, darf aber nicht Schächter sein, so wie dies auch keinem Lehrer oder Vorsänger gestattet ist. Creicung jüdischer Gemeindevorsteher (Männer von unbescholtenem Wandel, wenigstens 25 Jahr alt, aus der Mitte derer gewählt, wo die Synagoge ist, von der Obrigkeit bestätigt.- Consirmation und Prüfung nach zurückgelegten Schuljahren in der Synagoge von den Geistlichen, ohne dieselbe keine Zulassung zu einem, Eide oder zu einem Ehebunde, keine Aufnahme als Student, als Geselle in eine Zunft, als Bürger in eine Stadt rc. Schulpflichtigkeit der Kinder; daher Protokolle über Geburten, Todesfälle, Trauungen u. s. w. Niederlassung ausländischer Israeliten (oder Mosaiten, wie die Juden der Herzogtümer gesetzlich genannt werden) nur unter allerhöchster Bewilligung, vorübergehender Aufenthalt ausländischer höchstens nur 14 Tage, mit besonderer obrigkeitlicher Erlaubniß höchstens ein Jahr. Deutschland. M<rinz, 18. Aug. Die Nr. 32 der Allgemeinen Zeitung des Judenthums enthält auf S. 465 ff. ein erstes Sendschreiben an die Israeliten, dem auch schon in Nr. 33. ein erster Anhang gefolgt ist, was uns leider Hoffnung bietet, das wir des Stoffes noch mehr zu lesen bekommen werden. Ehrlich gestanden, wünschten wir diesen -Redefluß durch gegenwärtigen kleinen Aufsatz dämmen zu können, damit der Verfasser seine Kraft lieber nach einem andern Gegenstände hin verwendete, als nach dem dort angeregten; denn es scheint uns wirklich, als habe nur die Sucht der Gegenwart, eine neue, wie man mit dem Modeausdrucke sagt, recht praktische Idee aufs Tapet zu bringen, den Verfasser verleitet, sich über jenes unglückliche Project den Kopf zu zerbrechen. Industrieschulen will der Verfasser angelegtwissen für israelitische Kinder. Die aufgestellte oder vielmehr nur angezogene Idee tappt freilich noch etwas im Dunkeln, wenigstens wird sich der, welcher selbst noch keinen recht praktischen Sinn hat, durch des Verfassers Gemälde kein sonderliches Bild von einer solchen Schule entwerfen können, und darum hat er auch in dem ersten Anhänge uns ein englisches Muster vor Augen geführt; ja vielleicht hat ihn gerade erst das englische Muster auf feinen himmlischen Gedanken gebracht, den er in der Freude der Empfangmß nicht einmal hat reif werden lassen, so daß derselbe als Embrio in die Welt geschleudert daliegt. Wenn wir von allen Dingen uns nur erst einmal von den unseligen Gedanken losmachen könnten, in dem Kinde einen erwachsenen Menschen en miniature zu erblicken, - wenn wir nur einmal darauf kommen wollten, recht lebendig zu fühlen, daß jedes Lebensalter nach seiner Art zu fühlen und zu fassen, zu behandeln ist, daß also das Kind auch als Kind und nicht als kleiner Altbart angesehen werden darf. Rousseau hat Bande über Erziehung geschrieben, worin jedes Wort ein Goldkörnchen ist, Jean Paul hat mit einem Herzen voll heiliger Liebe den Cultus der Erziehung gepredigt, alle Kräfte und Gefühle der Ettern und Erzieher in Anspruch genommen, um für das kleine, paradiesische Leben der Kindecwelt einzunehmen, und die Herzen recht weich zu stimmen, damit die Kleinen mit ihren biegsamen Körpern und Seelen nirgends auf ein hartes und rauhes Etwas stoßen möchten. Wir aber tasten dennoch mit rauhen, uneingeweihten Händen ihr