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Der Orient · 1840-07-04 · Heft 27 (4.7.1840) · p. 208

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Journal
Der Orient
Volume
1 (1840)
Issue
Heft 27 (4.7.1840)
Article
Oldenburg : eine Regierungsverordnung ... [Nachricht]
Date
1840-07-04
Page
208 (sequence 2)
Language
German
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208 Allmächtigen, der Himmel, Erde und mich erschaffen, daß ich N. N. ohne Vorbehalt von ganzem Herzen in der Sache rc. rc. die Wahrheit sagen will, so wahr mir Gott Adonaj Elohim helfe. Amen." — §. 6. Es ist von den jüdischen Glaubensgenossen keine Eidesleistung zu verlangen: a) an Sabbat- und Festtagen; d) an den Bußtagen, von dem Tage des jüdischen Neujahrs an bis zum Versöhnungsfeste; c) an dem Tage der Tempelzerstörung. — §. 7. Bei der Leistung eines Vormundschafts-, Administrations - oder Bürgeseides, oder überhaupt einesandern derartigen Verpflichtungseides, 'ist die Eidesformel für Zeugen unter den zweckdienlichen Aenderungen zu benutzen, und bedarf es dabei keiner vorgängigen Belehrung durch den Landrabbinen, oder Religionslehrer, jedoch hat die den Eid abnehmende Behörde den Schwörenden auf die Wichtigkeit der Handlung aufmerksam zu machen. — §. 8. In allen Fallen, wo eine bloße Versicherung an Eidesstatt hinreichend erfunden wird, ist weder bei den Gerichten, noch bei andern Behörden, ein Unterschied zwischen Christen und Juden zu machen. — Richterliche Warnung: Ein Jeder ist verpflichtet, der Obrigkeit die Wahrheit zu sagen, und auf ihr Verlangen seine Behauptung mit einem Eide zu bekräftigen. Wer etwas Unwahres beschwört, oder, etwas anderes zu beschwören denkt, als die ausgesprochenen Worte nach der Meinung des Richters sagen, begeht einen Meineid. Der Meineid ist eins der schrecklichsten Verbrechen gegen Gott und die Obrigkeit und hat auch nach den Criminalgesetzen schwere Strafe zur Folge. Er ist in den zehn Geboten mit den Worten verboten: „Du sollst den Namen des Ewigen, Deines Gottes, nicht vergeblich aussprechen; denn der Ewige wird nicht ungestraft lassen, den, der seinen Namen bei einer Unwahrheit ausspricht." Der Meineidige kann durch Reue und Buße keine Vergebung hoffen, sein Gewissen beunruhigt ihn mit Vorwürfen und früh und spät wartet Strafe seiner. — (Soll ein Zeugniß abgelegt werden, so sage der Richter): Groß ist die Strafe dessen, der ein falsches Zeugniß durch den Namen Gottes geltend machen will, denn also heißt es in der Schrift: „Lügenhafter Zeuge bleibt nicht ungestraft, und derjenige, welcher Trug verbreitet, geht zu Grunde." Birkenfeld, den 7- Mai 1840. Großherzoglich Oldenburgische. Regierung. Weyrich. Schüßler. — Diese Verordnung war die dankenswerthe Frucht des dortigen Landesrabbinen, der, sobald ec erfuhr, daß von Rechtswegen noch die kaiferl. Kammer- und Hofgerichtsordnung mit ihren herabwürdigenden Formeln existire, bei der Regierung den.Antrag, auf Abschaffung derselben stellte und unterstützt von dem erleuchteten Amtmanne des Fürstenthums obiges Patent nach dem kurzen Zeiträume eines halben Vierteljahres ins Leben rief. Mähven, 12. Jun. Zustande und Stellungen. 1. Statistisches: Mähren ist zur Zeit immer in den Hintergrund getreten/ vorzüglich da der Schwesterstaat Ungarn aller Blicke auf sich zog, jedes sich für israelitisches Leben und israelitische Zustände interessiren. ^Und dennoch darf auch diese' Provinz Oesterreichs mit vollem Rechte auf Beachtung Anspruch machen und sei es auch nur ihrer nicht unbedeutenden jüdischen Bevölkerung willen, denn sie zählt über 30,000 Bekenner des mosaischen Gesetzes, die in 52 Gemeinden vertheilt leben.^ Allein nicht blos das vegetative Leben dieser nicht unbedeutenden Masse ist es, welche unsre Blicke auf Mahren richtet , sondern das psychische Leben selbst, die Regungen des Geistes, der moralischen Kraft, welche auch hier, geweckt durch den erwärmten Sonnenstrahl der Neuzeit, beginnen, Blüthen und Früchte zu treiben. Es ist freilich noch, wie ja allerwarts, eine Zeit des Ringens und Kampfens, ja sogar bei. uns hier und dort noch der chaotische Zustand des Gährens, Auftauchens' und Zubodenst'nkens, des Entstehens und Vergehens; aber keinem aufmerksamen Beobachter kann dieses anscheinende Durcheinander von seinen Hoffnungen wachsen für die nachhinkenden Länder um so mehr, als das Beispiel und die Erfahrung der auf den Flügeln der Zeit vorangeeilten,..nicht ohne wahren Nutzen und Rath für sie sein kann. Mikolsbuvg, zur Zeit das Haupt der israelitischen Bevölkerung Mährens, wird, und wenn auch nicht den Grundcharakter, so doch den Ausdruck aller übrigen Gemeinden des Landes so ziemlich treu und umfassend an die Hand geben, und darum verdient es, daß wir ihm die erste Stelle einräumen. Wir nannten diese Stadt das Haupt der übrigen Gemeinden, nicht als ob sie einen gesetzgebenden Einfluß aus die übrigen zu äußern hätte, sondern in sofern sie als die zur Zeit stärkste Gemeinde, von 620 Familien, nothwendig einen moralischen Einfluß auf die übrigen äußern muß; vorzüglich da schon seit einer geraumen Zeit hier der Sitz des Ländcabbiners sich befindet, und seit 1832 dieses Amt in der Person des Rabbi. Nachum Trebitsch mit dem Amte des Ortsrabbiners vereinigt erscheint. Um nicht falsch verstanden zu werden, so will ich bemerken, daß der Sitz des Landrabbiners keineswegs an Nikolsburg gebunden, erscheint, vielmehr besage des allerhöchsten Dekrets vom 8. Juli 1830 die Wahl des Orts ganz von den.Beschlüssen der Behörde abhangtt Daß aber die Wahl des obengenannten Rabbi, zum Landrabbinen, der 1830 von Prag aus zum Nikolsburger-Ortsrabbinen berufen ward, die Nikolsbmger Gemeinde gleichsam zur Normalschule und zum Beispiele der übrigen Gemeinden erhebt, liegt in den . natürlichen Zusammentreffen der Umstande, und kann von Niemand.geleugnet werden. (F. f.) Verlag von C. L. Fritz sche. Druck von I. H. Nagel.

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