Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 27 (4.7.1840)
- Article
- Hamburg: ein Atom der Emancipation
- Date
- 1840-07-04
- Page
- 207 (sequence 1)
- Language
- German
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207 Deutschland. Hamburg, 1. Juni. Es ist hier am 25. Mai die gesetzliche Bestimmung in's Leben getreten, daß künftighin unter die Zahl der hiesigen Notaren auch ein oder zwei Mitglieder der israelitischen Gemeinde, falls sie im Uebrigen dazu qualisicirt erscheinen, gewählt werden können. — So erfreulich auch diese Erscheinung an sich ist, weil das israelitische Volk überhaupt sich über das geringste Samenköcnchen der Freiheit zu freuen hat, so gründe man doch darauf keinesweges zu sanguinische Hoffnungen. Derjenige, welcher darin vielleicht den Anknüpfungspunkt weiterer, im Werke befindlicher Concessionen finden wollte, lasse sich mit Kurzem den Hergang dieses Zugeständnisses erzählen, um sich vor allzuschnellen Schlüssen zu bewahren. Schon früher hatte der Usus hier und da den Juden das erwähnte Zugeständniß .gemacht, namentlich aber die französische Herrschaft volle Freiheit gestattet. Aus jener Zeit nun lebte und wirkte der im December v. I. verstorbene Jude M. Bresslau, als Notar in hiesiger Stadt, und ward auch nach 1815 im Besitze seines wohlerworbenen Rechts gelassen, als die, nach wieder erlangter republicanischer Selbstständigkeit, neu gegebene Notariatsordnung, als Bedingung der Notariatserwerbung den Besitz des Bürgerrechts aufnahm und somit die Juden von weiterer Erlangung desselben stillschweigend ausschloß. Seit diesen 25 Jahren nun ist kein Jnde als Notar bestätigt worden. Der Vorstand der israelitischen Gemeinde jedoch nahm durch den Tod Bresslaus Veranlassung ein anderweites jüdisches Individuum, als zu den Notaciatsgeschästen geeignet vorzuschlagen, gleichsam als ob das Vorhandensein eines jüdischen Notars sich durch Zeit und Gewohnheit als nothwendig herausgestellt hätte, und wählte darum auch weislich den angegebenen passenden Zeitpunkt. Wie voraus zu sehen war, erklärte sich das, dieser Angelegenheit willen angegangene Obergericht für incompetent, in einer Angelegenheit zu verfügen, die den Wortlaut des Gesetzes gegen sich habe und berichtete deshalb an den Senat, welchen ebenfalls dadurch, daß er die Motion der entsprechenden §. der Notariatsordnung bei dem Bürgerausschusse beantragte, zu erkennen gab, daß die bestehende, inmotivirte Ordnung einer Wahl jüdischer Individuen zu Notarlen zuwiderlaufe. Die in obiger Weise beantragte Veränderung der bemerkten §. ward darauf von dem Bürgercollegium fast ohne Widerspruch angenommen und von den 4 in dieser Angelegenheit stimmenden Stadtvierteln war nur eins dagegen, weil ein Jurist, vielleicht aus Handwerksneid, sich bemühte, darzuthun, daß dies der erste gefährliche Schritt zur Emancipation sei, den man seinen fernem Folgen willen'vermeiden müsse. Man sieht hieraus, daß die in dem Anträge des Senats enthaltene Beschränkung auf die möglichst kleine Anzahl zu wählender jüdischer Notarien seinen guten Grund hatte, und keineswegs aus einer Aengstlichkeit, nicht zu viel zu gewähren, hervorging. Ein unbeschränkter Vorschlag würde ohnstreitig, großem Widerspruch gefunden haben, vielleicht ganz durchgefallen sein. Wie wir die Sache aber auch ansehen mögen, soviel steht fest, daß der Senat sich der Juden in dieser Angelegenheit mit jener Bereitwilligkeit und Humanität angenommen hat, welche der Hoffnung Raum gibt, daß dieselbe wohlwollende Gesinnung auch in andern Angelegenheiten sich früher oder spater beweisen werde. Dldeubttvg, 1. Juni. Die Eidesleistung der Israeliten ist ein Gegenstand der vielfachsten Verhandlungen geworden und hat fast allerwege ■ zahlreiche Besprechungen , Mandate, Debatten und Resolutionen hervorgecufen, die je nach den verschiedenen gelieferten Resultaten und dabei zu Tage gekommenen Bekenntnissen und Motiven einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Tagesgeschichte liefern. Man erlaube daher, die im Fürstenthume Birkenfeld unter dem 7. Mai gegebene Verordnung nach dem dortigen Amtsblatte am 11. Mai auch hier einzucücken. — Die Eidesleistung der jüdischen Glaubensgenossen betreffend: Da es erforderlich ist, statt der bisherigen, nicht gehörig bestimmten und theils unpassenden Förmlichkeiten bei den Eidesleistungen der jüdischen Glaubensgenossen ein angemessenes Verfahren einzuführen, so wird solcherhalb mit Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs höchsten Genehmigung'Folgendes verordnet: §. 1. Die Ableggung des Eides soll, dringende Nothfälle ausgenommen, nur im Gerichtssale geschehen, wo außer den Parteien die Assistenz anderer Israeliten nicht nothwendig ist. — §. 2. Eine außergerichtliche Belehrung über die Natur des Eides, durch den Landrabbiner oder einen geprüften Lehrer, soll nach dem Ermessen des Richters in wichtigen Fällen dem Eide vorangehn. — §. 3. Der Richter hat dm Schwörenden, dem ec zuvörderst den Eid vorlesen und den Sinn erklären muß, nach dem Inhalte der angeführten Warnung zu ermahnen, auch dem Gegner oder dessen Stellvertreter bemerklich zu machen, b'aß er das nicht beschwören lassen dürfe, was er als wahr schon wisse. — §. 4. Der Schwörende soll mit bedecktem Haupte, die rechte Hand gestützt auf den 7. Vers in 20. Eapitel des 2. Buchs der 5 Bücher Moses in einer hebräischen Bibel den Eid aussprechen. — §. 5. Die Eidesformel laute: a) bei einem Entscheidungseide: „Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, der Himmel und Erde und mich erschaffen, dessen Fluch über den Meineidigen kommt, nach .der Meinung und dem Sinne des Richters ohne Arglist und Vorbehalt, daß ich N. N. (hier wird die'Sache, um die geschworen wird, eingeschaltet) so wahr mir Gott Adonaj Elohim helfe. Amen." b) bei einem Zerrgeneide: „Ich schwöre vor Gott, dem