Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 26 (27.6.1840)
- Article
- Russische Grenze: Bild der dortigen Gesetzgebung
- Date
- 1840-06-27
- Page
- 204 (sequence 2)
- Language
- German
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204 entfernt liegen, ü) Die nach Russisch - Polen reisenden Juden, ohne Rücksicht aus Alter, Stand und Geschlecht, sind verbunden, die Geleitsabgabe zu entrichten. Der Gelcitscheln wird auf 30 Tage, jedoch nur von den Zollkammern erster Klasse, über welche daher fremde Juden auch nur einpassiren dürfen, ertheilt und kostet 2-J Thlr. Nach Ablauf der 30 Tage kann der Geleitschein den sich dort aufhaltenden auswärtigen Juden noch auf fünf Tage prolongirt werden, wonächst dieselben zur Lösung eines mit 2\ Thlr. zu bezahlenden Strafbillets anzuhalten und außer Landes zu schaffen sind. 6) Soll den Hebräern, nachdem sie gelehrte Grade erlangt, Diplome darüber ausgefertigt werden. 7) Dürfen Hebräer aus dem steuerzahlenden Stande in solchem Falle zur Befreiung von der Kopfsteuer vorgestellt werden. 8) Dürfen auch ausländischen Hebräern freien Standes Diplome auf gelehrte Grade ertheilt werden. — Bei der Vergleichung dieser unbestimmten Gesetze mit den bestehenden Verfügungen hat sich ergeben, daß diese Gesetze, und zwar die sechs und sieben in den Artikeln 191 und 192 des V. Bandes des Swod der Gesetze in dem Ustaw über die Unterthanen in den Puncten 79, 80 und 83, welche dem Art. 833 im 9. Bande des Swod der Gesetze über die Stande im Kaiserthume beigefügt find, entschieden worden. Es heißt in denselben, und zwar im Art. 191. die Studenten, welche, nachdem sie aus dem steuerpflichtigen Stande entlasten worden, in die Universitäten treten und sich entweder dem gelehrten, dem geistlichen, dem Militär- oder dem Civilstande widmen, werden aus der Steuer entlassen und der Kopfsteuer gänzlich enthoben, aber nicht eher als nach völlig beendigtem Universitäts-Cursus. Im Art. 192. Eben dieses Recht wird auch denjenigen ertheilt, welche in den medico-chirurgischen Akademieen zu St. Petersburg und Moskwa den vollen medicinischen oder phnrmacmtischen Cursus beendigt haben, so wie auch denjenigen, welche zu Apothekergeftllen oder zu andern pharmaoeutischen Graden durch ein Examen befördert werden, wenn sie auch nicht in der Akademie studirt haben. In den beigesügten Punkten, 79: die Kinder der Hebräer können, ohne allen Unterschied von andern Kindern, in den allgemeinen Kreis- und Psarrschulen, in den Gymnasien, Privat-Anstalten und Pensionen an den Orten, wo ihren Vätern der Aufenthalt erlaubt ist, angenommen werden. 80: Denjenigen Hebräern, welche, nach beendigtem Gymnasial-Cursus, Attestate erhalten und eine höhere Bildung zu erlangen wünschen, wird erlaubt, zur Fortsetzung der Wissenschaften in Universitäten, Akademien und andere höhere Lehranstalten im ganzen Ruche einzutreten; und 85: Diejenigen Hebräer, welche durch Fähigkeiten und Fleiß ausgezeichnete Fortschritte in den Wissmschafren beweisen, können, nach der allgemeinen Grundlage für alle übrige russische Unterthanen, gelehrte Grade, erlangen. Das letzte Gesetz ist entschieden im Art. 893 des 9. Bandes des Swod der Gesetze, in welchem es heißt: ausländische Hebräer, und auch die aus dem Königreiche Polen nicht ausgenommen, werden nicht zur Umsiedelung noch Rußland oder zum Eintritt in Russische Unterthanschast zugelaffeu. In Felge dieser Verfügungen vermeint der Dirigirende Senat nach der Meinung des Ministers des öffentlichen Unterrichts und des stellvertretenden Ministers des Innern die Entscheidung aufzustellen, daß diejenigen Hebräer, welche russische Unterthanen sind, nach Beendigung des vollen Cursus auf Universitäten und Akademien, und nach Ertheilung von gelehrten und medicinischen Graden durch ein Examen, darüber mit den vorgeschriebenen Diplomen versehen werden müssen; vor der Ertheilung dieser Diplome aber muß, laut dem Art. 194 im 5. Bande des Swod der Gesetze in dem Ustaw über die Unterthanen, die Eingabe gemacht werden, um selbige von der Kopfsteuer auszuschließen, mit Beifügung der Documente, kraft deren sie in Universitäten und Akademien ausgenommen worden; was aber die ausländischen Hebräer betrifft, so dürfen selbige weder zur Anhörung der Vorlesungen, noch zum Examen zur Erhaltung gelehrter und medicinischer Grade zugelassen werden, da ihnen, laut Art. 893 im 9. Bande des Swod der Gesetze über die Stande, verboten ist, sich in Rußland anzusi'edeln, und in russische Unterthanschaft zu treten. (Forts, folgt.) Persmralchronik und MLscellerr. Den 7. Juni -starb Friedrich Wilhelm 111-, König von Preußen, tief betrauert auch von seinen jüdischen Unterthanen; denn unter seinem milden Sccptcr und unter seiner alles geistige Streben begünstigenden Negierung erblühete unter den preußischen Juden ein aufstrebender wissenschaftlicher Geist, der mit unauslöschlichen Zügen in den Jahrbüchern der Geschichte eingegraben ist. Das Andenken des Frommen sei gesegnet. — Den 1!. Januar starb in Wöllstein der Nabbinc Samuel M e y er M u n k im 80. Jahre seines Lebens und am 27. feiner Amtsverwaltung. Er war nur Lalmudist und hmterließ keine Werke, aber dafür einen Wohlthatigkeitsverem, der jedenfalls ein sehr praktisches Werk ist. — Im Juli erwartet man Herrn Rapaport in Prag zur Übernahme einer Oberjuristenstelle, d. h. die eines Dajan. Diese Anstellung ist die erste praktische Wirkung des wissenschaftlichen Geistes in Deutschland; denn einzig und allein durch seine Stellung in der anliquarischen Forschung des Judenthums gelangte er zu diesem Amte, nicht aber als Lalmudist, nicht als Prediger oder als klassisch an Universitäten Gebildeter. — Verlag von C. L. Fritz sehe. Druck von I. H. Nagels