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Der Orient · 1840-05-02 · 18 (2.5.1840) · p. 278

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Journal
Der Orient
Volume
1840
Issue
18 (2.5.1840)
Article
Ueber den Judeneid
Date
1840-05-02
Page
278 (sequence 3)
Language
German
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219 Heber den Judeneid v. S. I. Rapaport, an das l. k. gallizischc Landcspmsi'dium. 289 allgemeinen Menschenliebe aus ihren eigenen Neligionsbüchern selbst gegeben werden kann, wird weiterhin, beim Schlüße dieses Aufsatzes, zu zeigen versucht werden. Wir kommen nun zu der schwerster!, und, nach Behauptung des hohen Prasidial- Erlaffes, durch der aus der Gerichtöpraxis geschöpften Erfahrung bestärkten Beschuldigung, daß nämlich der viclerwähnte Choschen Ha-Mischpat den Juden den Meineid gegen den Christen erlaubt oder gar anempft'ehlt. Wir nennen diese Beschuldigung die schwerste, weil ihr vorgegebener Inhalt einer Negierung viel schädlicher Vorkommen muß, als selbst der Inhalt jener Beschuldigung von der vorgegebenen Erlaubniß des Mordes eines Nichtjuden; indem das letztere Verbrechen bloß ein strafbares Factum für sich selbst ist, dessen Ausforschung, Bestrafung und Ausrottung im Allgemeinen, den Criminalgcrichten obliegt, welche sich nie, in dieser Hinsicht, durch die Lehren irgend eines Volkes oder einer Sekte, sich in ihrem Gange werden stören lassen. Auch werden sicherlich sowohl die Criminal - Gerlchtsackten als die tägliche Erfahrung gegen diese Beschuldigung sprechen. Man hat es von jeher als eine Gewißheit angenonunen, daß das Verbrechen des Menschenmordes überhaupt bei den Juden viel ungewöhnlicher ist als bei allen andern Nationen, und manche Judenfeinde wollten sogar diesen sittlichen Vorzug in einer trüben Quelle, nämlich in der Feigheit finden, welche aber Moses Mendelssohn mit ein Paar Worten zum Schweigen brachte. „Wohl! — sagte dieser tugendhafte Weise — wenn Feigheit menschliches Blut verschonen kann, so nenne ich Feigheit eine Tugend." Nicht so aber verhält es sich mit dem Eide. Dieser steht nicht blos als erlaubte oder unerlaubte Handlung für sich da, sondern er dient vielmehr den Gerichten als Mittel, der Wahrheit näher zu kommen, ob irgend eine Handlung vorgegungen ist oder nicht. Ist er nun, wie vorgegeben wird, bei den Israeliten mwcrläßlich, so werden erstere in ihrcrn Gericht sgange unsicher und beirret, und es giebt schwerlich andere Mittel, um auf die Zuverlässigkeit dieses Hauptmittcls zu kommen. Auch kann die Erfahrung gegen diese Beschuldigung nicht angewendet werden, weil die innern Gesinnungen des Menschen, auf welche es hier doch eigentlich ankömmt, mit der sinnlichen Erfahrung nichts gemein haben können. Ist auch ein Eid der Falschheit nicht überwiesen, so ist doch der Zweifel über seine Aechtheit noch immer nicht gehoben. Vielmehr kann die Erfahrung für eine solche Beschuldigung gebraucht werden, wenn viele Eidschwüre der Juden sich als falsch erweisen sollten, und diese Art Erfahrung wird, vielleicht, in der hohen Präsidial-Anfrage als bewährt angegeben. Die Beantwortung dieser Frage muß, nach dem vorher gesagten, in zwei Theile zerfallen, nämlich A. in der Theorie, B. in. der Praxis. A. In der Theorie. Ob es nämlich wahr sei, daß der Choschen Ha-Mischpat den Juden den Meineid gegen Christen erlaubt? — Darauf antworten wir ganz offen und deutlich: Eö ist falsch. Nirgends und gegen Niemand, selbst gegen einen Akum (Götzendiener) ist dem Juden der Meineid erlaubt. Der Eid ist bei ihnen von jeher an und für sich selbst heilig und unverbrüchlich, ohne von einer Person abzuhangen, gegen welche man ihn leistet. Es ist kein Unterschied, ob jemand einen Schwur für sich selbst, über eine zukünftige oder vergangene Handlung, oder gegen irgend eine fremde Person ablegt. Vielmehr ist, nach der Meinung einiger Schriftgelehrtcn der letztere weit wichtiger und dessen Verletzung strafbarer, weil man in Hinsicht desselben noch gegen eine andere Person sich versündiget. . Noch mehr. Es gicbt im Buche Choschen ha- Mischpat, welches durchgehends blos von Nechtsforderungen handelt, keine eigentliche Abhandlung über den Eid; immer ist hier von ihm nur beziehungsweise die Rede, bei jenen Ein» und Widerreden nämlich, wo ein Schwur den Ausschlag geben soll. Daher kommt er fast in jeder Abhandlung von Neuem vor, wird in der über Zeugenschaft, über Leihen und Verleihen, über Streitigkeiten, über Erbschaften 2C., besonders wird aber hier von ihm nirgends gesprochen. Dagegen ist ihm sein eigentlicher Platz angewiesen im Buche Iore Dea, bestehend aus vielen Abschnitten. Dieses Buch, welches den zweiten Theil des Werkes bildet, wovon der Choschen Ha-Mischpat der Vierte ist, handelt von dein durch unsere Religion einem jeden Israeliten für sich selbst Erlaubten und Unerlaubten. Da ein Eidesbruch bei den Israeliten in einer Verbots-Cathegorie mit dem Götzendienste selbst steht, so ist diese Abhandlung in jenem Buche am rechten Orte angebracht. Dieses beweiset nun das Gesagte hinreichend, daß näinlich der Eid bei den Israeliten gar in keiner Beziehung mit einer Person stehet, das Objekt des Schwures mag eine Sache, ein Thier oder gar eine bloße Idee sein. Der Eid für sich hat dem Worte göltliche Heiligkeit verliehen, und Gottes Fluch trifft den Lügner. Sollte noch ein klarer und unwiderleglicher Beweis nöthig sein, daß bei den Israeliten ein Eidesschwur selbst gegen Akum (Götzendiener) unverletzlich ist, so wollen wir einen solchen aus der Bibel selbst anführen. Iosua mit den Vorgesetzten der Gemeinde schwuren den Gibonitern den Frieden, nachdem diese vorgegeben hatten, daU sie von der Ferne Herges kommen, und nicht zu jenen 7 Völkern gehörten, deren ganz, liche Ausrottung bereits dem Mose anbefohlen ward. Auf einmal wird man den Betrug gewahr. Gibon ist eine Stadt des cananitschen Volkes, welches man bereits nach dem gött, lichen Gebote zu vertilgen angcfangen hatte. Es könnte Ar>- fangs zweifelhaft scheinen, ob man einen solchen, durch Betrug entlockten Schwur zu halten verbunden sei. Darauf sagten aber die Aeltesten: „Wir haben einmal geschworen, und kön« ncn sie nicht mehr berühren, sie müssen leben bleiben " (Iosua 9, 19. 21) — Die Urvölker Palästina's waren Götzendiener (Akum) und Menschenopferer, Gottes Gebot war gegen jtt schrecklich ausgesprochen: „Du sollst keine Seele lebendig lassen, gänzlich sollst du sic ausrotten (Deut. 20, 15. 30); der Staat hatte für die Folge von diesen listigen Götzendienern, deren verwandte Stamme vertilgt wurden, in moralischer sowohl als politischer Hinsicht, Alles zu fürchten; der Schwur war erschlichen, und doch mußte er unverletzt bleiben. Welcher Rab-

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