Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 12 (21.3.1840)
- Article
- Leipzig : über Mendizabal [Nachricht]
- Date
- 1840-03-21
- Page
- 94 (sequence 2)
- Language
- German
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94 ort, ^ährend doch die Behörden dieser Stadt ihm nie die Ehre zugestehen wollten, als britischer Unterthan-geboren zu sein. Gleiche Dunkelheit schwebt über seine Abstammung. Sein noch, lebender höchst bejahrter Vater führt den Familiennamen Mendez, den der Sohn spater in Mendizabal verlängerte, und ist stolz auf seine rein hebräische Herkunft, die bis auf ihn durch keine Vermischung mit. christlichem Blute beeinträchtigt wurde. Viel weiß der Greis von seinen Wanderungen im Oriente, in Rußland und andern Theilen Europas zu erzählen, wenngleich trotz allem Gewerbfleiße das Schicksal ihn so wenig begünstigte, daß ec endlich sich darauf beschrankt sah, in Cadiz einen Trödel mit alten Kleider;: anzulegen. Ob sein Sohn Juan, der um das Jahr 1790 geboren sein muß, zum Christenthume übecgegangen sei, ist schwer zu ermitteln. Der allgemeine Glaube der Spanier ist, daß er dem Bekenntnisse seiner Vater zugethan sei; auch ist es Thatsache, daß, als er sich 1835 in Madrid häuslich niederließ und der Pfarrer des Kirchspiels, in welchem er wohnte, seinen Taufschein einzusehen verlangte, er sich weigerte, diesen vorzuzeigen. Auf der andern Seite hat man in den Sitzungen der Cortes Gelegenheit gehabt, den Deputirten M. die Hand auf das Evangelium legen und einen christlichen Eid ohne alles Widerstreben leisten zu sehen." Dieser Ungewißheit kann ich diejenige Gewißheit entgegenstellen, wie ich aus sicherer Quelle aus London erfahren, daß Mendizabal bei seiner Anwesenheit in London, die nicht selten ist, immer die spanische Synagoge mit Thalit und Gebetbuch in der Hand besucht und seine Judenfchaft hinlänglich zur Schau trägt. Daß er einen christlichen Eid leistet,' daran hat so wenig das Christenthum Schuld, als an Schelmereien seine Judenschaft. Posen. (Schluß.) 5) Da es sich ereignet hat, daß fremde Juden sich in Posen einschleichen und, ungeachtet des Verbots des Vorstandes, Hauser miethen oder kaufen, so wird der Magistrat sich beim Könige das Recht auswirken, dieselben mit der ganzen Strenge des Criminal-Gesetzes zu bestrafen. Doch sollen vorher die Juden-Aeltesten alle ihre Gewalt in Anwendung bringen, um solche Juden zur schleunigen Räumung der Stadt zu veranlassen. Erst wenn die Bemühungen der Aeltesten nichts gefruchtet haben, tritt das Gesetz dazwischen) und in solchem Falle erlegen die Juden von Posen eine Summe von 100 — 300 Thaler Gerichtskosten. — Noch einige unwichtige Punkte betreffen die Anweisung der Erholungsörter für die Juden und . die Errichtung eines Schlachthauses. Diesem Vertrage gemäß gewannen die Juden 34 neue Hauser; sie-besaßen also im Jahre 1558 im Ganzen 83 Häuser. Hierzu kamen noch 4 leere Plätze. Verboten ward ihnen, auf den Bastionen und Stadtthürmen zu wohnen. — Bestätigt ward dieser Vertrag außer von Sigismund I!!. im Jahre 1617 und den folgenden Königen. August II. bestätigte ihn zuletzt im Jahre 1697. — Wenngleich auch einerseits die Stadt so vorteilhafte Privilegien von den polnischen Königen erlangte, so fanden anderseits die Juden durch Vermittelung der Großen bei den Königen ein nicht weniger geneigtes Ohr für ihre Klagen und Wünsche. Im Jahre 1536 zum Beispiel wollte der Magistrat sie außerhalb der Stadtmauern entfernen, und machte in dieser Beziehung Sigismund 1. Vorstellungen, indem man als wichtigen Anlaß zu diesem Verfahren anführte, daß die Unreinlichkeit und Unachtsamkeit der Juden ansteckende Krankheiten erzeuge und oft Feuersbrunst veranlasse. Der König willfahrte zwar den Bitten des Magistrats und übertrug das Geschäft des Umzuges der'Juden hinter die Stadt dem Wojewoden von Posen, Lukas Gorda; dieser begünstigte aber die Juden . und erklärte dem Könige, daß außerhalb der Stadtmauern nicht Raum genug sei für alle Gebäude der Juden, und daß die bisher von ihnen bewohnte Straße im Verhaltniß zur übrigen Stadt so gelegen sek, daß für dieselbe im Fall einer Feuersbrunst durchaus keine Gefahr obwalte. Der König untersagte es daher dem Magistrat wieder streng, die Juden aus ihrer Straße zu verdrängen. In Folge der Vorstellungen eben desselben G6rda erließ Sigismund 1. im Jahre 1536 den Befehl an den Poftner Magistrat, er solle bei einer Strafe von 10,000 Marken dir Juden an der Reparatur ihrer Gebäude nicht hindern, und ihnen nicht untersagen, Gewölbe zu Niederlagen ihrer Maaren in christlichen Privachausern zu miethen. Stephan Batory verlieh den Judenim Jahre 15/6 ein Privilegium, welches ihnen vollkommene Handelsfreiheit innerhalb und außerhalb der Stadt, ohne die geringste Einschränkung zusicherte. Er setzte auch Strafen fest für diejenigen aus dem Posener Pöbel, welche es wagen würden, .die Synagogen zu überfallen und zu plündern, oder die Kirchhöfe und die Gräber zu erbrechen. In eben demselben Privilegium gestattet Stephan Batory auch den Posener Juden an den christlichen Feiertagen jeglichen Ein- und Verkauf, und die Verrichtung aller Geschäfte, welche die Christen an solchen Tagen betrieben. Zugleich bestimmt ec, daß wenn ein Christ einen Juden rödte oder verwunde, gegen diesen so erkannt werden solle, als wenn der Prozeß zwischen zwei Christen statt fände. Sigismund erließ, da er die Verträge der Stadt mit den Juden nicht umstoßen konnte, ein Schreiben an den Posener Magistrat, in welchem er diesem eröffnet, er würde zur Ordnung her Verhältnisse mit den. Juden .einen Bevollmächtigten schicken, der insbesondere den Juden Wohnplätze in den Vorstädten anweisen solle, da die Juden, bei ihrer zahlreichen Vermehrung, mit einem so engen Raume sich nicht ferner begnügen könnten. Der Magistrat, der nur auf Verringerung der Juden und Hemmung des Zuströmens. von anderen Orten her bedacht war, schickte eine Gesandtschaft an den König