Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 9 (29.2.1840)
- Article
- Paris: der israelitische Cultus ...
- Date
- 1840-02-29
- Page
- 67 (sequence 2)
- Language
- German
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67 milden und religiösen Anstalten für Israeliten stehen unter ihrem Schutze und ihrer Aufsicht. Sie ernennen und setzen ab r die Agenten und Beamten bilden Commissionen; welche so oft als möglich über die moralische und materielle Beschaffenheit dieser Anstalten berichten. Sie allein haben das Recht, entweder selbst oder durch Commissare, welche . jährlich Rechenschaft geben, über eingehende Geschenke und sonstige Einkünfte, wofern der Geber nichts ausdrücklich verfügt hat, Bestimmungen zu treffen. — Sie führen einen beständigen Briefwechsel in ihrem Bezirk, um die intellektuellen und moralischen Bedürfnisse der Israeliten zu erfahren. Sie stehen in beständiger Beziehung mit dem Central-Consistorium, um dieses von allen für ihre Glaubensbrüder etwa nützlichen Maßregeln in Kenntniß zu setzen. An den in den Tempeln ihrer Bezirke zu feiernden Nationalfesten haben sie besondere Plätze. In öffentlichen Präsentationen und Ceremonien erscheinen sie nach der im Dekret vom 24. Messidor XI l. festgesetzten Ordnung. 18)' Die Commissare können nur mittelst des Central-Consistoriums sich an den Minister wenden. Alle Gesuche, oder Reklamationen eines Agenten, Beamten, israelitischen Geistlichen, welche an den Minister des Cultus addressirt sind, müssen zunächst den Departements - Conststorien übersendet werden, welche es mit Gutachten den Präfekten des Departements überweist; von wo es weiter geht. Das Central-Consistorium ist über den Werth der Eingabe zu befragen. Klagen gegen ein Departement-Consistorium oder dessen Mitglieder, werden direkt ans Central-Consistorium addressirt, welches solche nach Befinden an den Minister einsendet. i V. Vom Central-Consistorium und seinen Vorrechten. — 19) Das Central - Consistorium wird durch die jüdische Bevölkerung Frankreichs bestellt, so wie es Bedürfnisse und Wünsche eines jeden Cvnsistonal-Bezirkes repräsentier. Die Norabeln jedes Bezirks ernennen ein weltliches Mitglied des Central-Consistoriums. (Forts, folgt.) Schweiz. Krrzevrr, 8 Febr. Es ist vielleicht den Lesern des Orients nicht uninteressant ein Bild der Censur in einem republikanischen Staate zu bekommen, namentlich da der Gegenstand ein Werk des größten Mannes des modernen Judenthums ist. In Luzern erschien eine Zeitung, welche durch Stellen aus bekannten Schriftstellern ein Unheil anzudeuten suchte, daß sie selbst auszusprechen sich nicht getrauete. Der Regierungsstatthattec strich einmal eine Stelle aus Moses Mendelssohns Pchadon und zugleich das ganze Blatt, mit der beigefügten Bemerkung: „darf nicht gedruckt werden; denn, wenn. man aus solchen alten Büchern Auszüge machen dürfte, so könnten dadurch alle Zwecke der Bosheit erfüllt werden." In Bern verbot die oberste Kirchen- und Schulbehörde 1820 den zweiten Band von Gesenius hebräischem Lehrbuche, welches Verbot ein Seitenstück zu der zarten Sorgfalt der Luzemer Censur ist. Deutschland. Wien, 23. Febr. Dienstag den 18. Febr. wurde Vormittags die erste Cursprüfung für d. I. in der unter der Leitung des wackern, gelehrten Hrn. Leopold Breuer, wie unter besonderer Aussicht des rühwlichst bekannten Predigers Hm. Dr. Mannheimer stehenden Religionsschule, abgehalten, welche zur allgemeinen ungeteilten Zufriedenheit ausgefallen. Entstehung, Begründung und Organisirung verdankt dieses Institut, st wie alles hier bestehende Gute, Nützliche, Wohlthatige und Schöne, dem seit 1836 als erster Vertreter der hiesigen Gemeinde ehrenvoll schaltenden, hochverdienten Greis Herrn M. L. Biedermann, wie dem würdig ihm zur Seite stehenden I. L. Hofmann Edl. v. Hofmannsthal, und der segenreichen Wallung Mannheimers. Die edle j Beharrlichkeit und eifervolle, consequente Verfolgung ihres edlen Zweckes hat es nur vermocht, diesem chaotischen babylonischen Körper Regel, Begründung, Organistrung und Haltung zu geben. Es muß hier ex officio jeder Knabe, er mag sich übrigens die Religionsgegenstande privatim oder durch Schulbesuch aneignen, von der Studiumsdirektion aus, der öffentlichen Prüfung sich unterziehen, und nicht eher wird ihm in der deutschen oder Lateinschule sein Zeugniß ausgefolgt, bis er mit einem solchen aus der Religionsschule sich ausweist. Mikrologen wollen zwar behaupten, daß . in dieser Schute zu wenig für religiösen Unterricht und die Kenntniß des Hebräischen im Ganzen geschehe. Aber diese bedenken nicht, wie karg und spärlich den ihre Klassen in christlichen Schulen abstlvirenden Knaben ihre Stunden zugemessen sind, und daß der wackere, thalige Breuer insbesondere bei den jungem noch im Lesen schwachen Knaben, um möglichst nachzuhelsen, manche ihm sixirte Lehrstunde aus eigenem Antriebe und Selbsteifer zu zweien ausdehnt. Sie bedenken ferner nicht, daß der ganze Verlauf des Besuches der Religionsfchule anfangs nur durch feste, confcquente Beharrlichkeit und zwangsweise guasi herbeigeführt werden mußte. Längst hätte kein hiesiger bereits in die Generation der Gegenwart herüberreichender Knabe von Judenthum und Religion etwas gewußt, so diese Anstalt nicht gewesen wäre. Aber, Dank der väterlichen Fürsorge unsrer allerhöchsten Regierung, die Barrieren dieser Schule sind zu weit hinaus sich erstreckend und mit zu festen Eifenschranken des Gesetzes begründet und verschlossen, daß keiner sich derselben zu entziehen vermag. Und was früher im Beginn des hiesigen Wirkens Mannheimers aus bloßem Zwange geschah, das geschieht schon zum größten Theil willig, freudig und mit religiösem Sinne. So hat Mannheimer durch semtz 9*