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Der Orient · 1840-02-15 · 7 (15.2.1840) · p. 109

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Journal
Der Orient
Volume
1840
Issue
7 (15.2.1840)
Article
Das Werkchen Sa'ar has-samayim, angeblich von Ibn-Esra
Date
1840-02-15
Page
109 (sequence 1)
Language
German
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106 Literarische Notizen. Die gemischten Ehen. Landrecht. 110 III. Das Merkchen DW1] "iM angeblich von I b n - E s r a. Der gelehrte Rabbme zu Padua, Herr Marco Samuele G h k r o n d r, übersandte 1839 dem Herrn Ä o l d e nberg den ersten Perek des Werkes Schaar ha-Schamaj i m für den dritten Theil des K e r e m C h e m e d, und er wurde daselbst im vierten Theile dieses Jahrbuches (Br. ll.) abgedruckt, sammt dem Gedichte, welches der Vorrede dieses Werkchens vorangeht. Herr Luzzatto ließ aus einer Handschrift, die er besitzt, in seinem jüngst, erschienenen Werkchen r6*irD mW die ziemlich große Vorrede dieses Ibn.-Esra'scheu Werkchens abdrucken. Den zweiten Perek, der sich im Luzzatto'schen Manuskript befindet, konnte Herr Luzzatto seiner Unvollständigkeit wegen nicht abdrucken lassen; eben so unvollständig ist der zweite Perek bei Ghirondi. Mehr als zwei Perakim und eine große Vorrede ist von diesem Werke jetzt nicht bekannt; cs ist aber überhaupt die Frage, ob mehr je vorhanden war, und ob gar Ibn-Esra der Verfasser dieses Werkes sei. Luzzatto will in dem erhaltenen Rest erkennen, daß der Ztbfasser den Maimuni stark benutzt habe, und daß es daher durchaus nicht das Werk Ibn-Esra's sein könne. Es kann aber auch nicht von Isaak Ibn-Latif herrühren, obgleich dieser bekanntlich ein gleichbetiteltes Werk geschrieben, da das Latif'sche Werk nicht in der Form eines Commentars, sondern viergetheilt in Pforten ist. Es wäre zu wünschen, daß einige bewährte Gelehrte sich über dieses Wer? hier aussprächen. Ai. Die gemischten Ehen. Die Ehe zwischen Juden und Christen ist nach dem Preuß. Allg. Landrecht erlaubt. (Fortsetzung) Doch haben wir es hier nicht mit der Kirche, sondern mit dem Gesetz zu thun, und das Landrecht stellt ganz allgemein die Erziehung der Kinder in der Religion des Vaters als Regel auf. Das uneheliche von einem christlichen Vater erzeugte Kind einer Jüdin soll freilich in der christlichen Religion erzogen werden, aber man kann diese Vorschrift nicht auf die Kinder einer gültigen Ehe beziehen. Wenn man auch aus solchen Vorschriften vermuthen darf, daß der Gesetzgeber mit Vorneigung einer gewissen Religions-Partei angehört, so kann man sie doch nicht ausdehnend erklären. Christlichen Minorennen sollen keine jüdischen Vormünder bestellt werden, aber auch umgekehrt, den jüdischen Minorennen keine christlichen. Dem jüdischen Vater aber, welcher seine aus gültiger Ehe erzeugten christlichen Kinder selbst bevormundet, wird kein Gericht diese natürliche Vormundschaft entreissen konmn. Sonst müßte man allen minorennen konvertirten Juden, deren Vater im Judenthum verharren, christliche Vormünder bestellen. Es geschieht auch nie, obwohl es tags lich vorkommt, daß Juden ihre Kinder zum Christenthum erziehen lassen. Noch ist kein Gesetz vorhanden, welches die Kinder solcher gemischten Ehen als Christen zu erziehen beföhle. Käme eins, so würden sich interessante Parallelen ziehen lassen. Alle Bedenken jedoch gegen die Ehe eines Juden mit einer Christin verschwinden, sobald man §. 715. II. 1. A. L. R. mit zur Beachtung zieht. Er lautet: Insoweit als der Unterschied (der Religion) von Anfang an ein Ehehmderniß ist (§. 36.), insofern giebt ein Ehegatte, durch Veränderung seiner bisherigen Religion, dem Andern rechtmäßigen Anlass aus Scheidung zu klagen. Hienach kann unter der Herrschaft des LandrechK die Ehe zwischen Juden und Christen unbedenklich bestehen. Gesetzt nämlich, dass zwei Personen eine Ehe geschlossen hätten, als sie noch in einer Religion lebten, deren Grundsätze die Unterwerfung unter die christlichen Ehe-Gesetze verhindern; spater aber träte einer der Gatten zum Christenthum, so muß die Ehe unangefochten als gültig bestehen bleiben, wenn der in der ursprünglichen Religion verharrende Theil die Scheidung nicht beantragt. Der Fall ist gar sehr häufig und ich bin überzeugt, daß viele solcher Ehen im Preußischen Staate zwischen verharrenden Juden und ihren neu zum Christenthum konvertirten Frauen gezählt werden können. Keine fiskalische Station ist berechtigt dagegen einzuschreiten, weil nur der Antrag des bei der ursprünglichen Rs§ ligion beider Eheleute verharrenden Theils eine Scheidung nach sich ziehen kann. Wenn also in diesem Fall die Ehe zwischen Juden und Christen bis auf Scheidungs-Antrag gesetzlich fortbestehen muß, so giebt dies ein Zeugniß, daß der Gesetzgeber das Fortbestehen einer Ehe zwischen Juden und Christen nicht für religiös unzulässig ansah. Kann sie aber bestehen, so muß sie auch eingegangen werden können. Anderen Falles verfiele man auch hier in eine Parallele mit gewissen gehässigen Tagesstreitigkeiten. Noch weniger als gegen die Ehe eines Juden mit einer christlichen Frau, kann umgekehrt gegen die Ehe einer Jüdin mit einem Christen ausgestellt werden. Alle im Vorigen beregte Zweifel finden bei ihr keinen Platz. Die fünfte Mifchna des Traktats Ketubot Kap. 5. giebt zwar dem jüdischen Weibe gewisse Rechte, welche dem mutuum adjutorium zu widersprechen scheinen. Sie muß ihrem Manne Mehl mahlen, backen, waschen, kochen, ihr Kind säugen, ihm das Bett machen und in Wolle arbeiten. Bringt sie aber so viel Vermögen mit, daß sie sich vier Mägde halten kann, so ist sie berechtigt, gar nichts zu thun und

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