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Der Orient · 1840-02-15 · Heft 7 (15.2.1840) · p. 56

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Journal
Der Orient
Volume
1 (1840)
Issue
Heft 7 (15.2.1840)
Article
Dresden: über den Judeneid
Date
1840-02-15
Page
56 (sequence 2)
Language
German
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56 Haftern Falle der ordentliche Proceß immer das Vorbild des Richters bleiben muß. Die Anwendung dieses allgemeinen Satzes führt denn auch für das in Sachsen durch besondre gesetzliche Vorschriften genauer als im gemeinen Rechte normirte Verfahren in geringfügigen Rechtssachen zu der Folgerung, daß dabei die Formen des ordentlichen Procefses als Regel insoweit beizubehalten sind, als nicht ausdrücklich gesetzliche Vorschrift oder die Natur der Sache eine Abänderung motivirt und nöthig macht. Demgemäß ist denn, so viel insbesondere den Zeugenbeweis in geringfügigen Rechtssachen anlangt, allerdings von den strengen, aber nicht zu den wesentlichen Bestandtheilen des Processes gehörigen äußern Formalitäten, an welche im ordentlichen Processe der Beweis durch Zeugen, die Produktion und die Form der denselben vorzulegenden Fragen gebunden ist, abzusehen; allein bei der Vereidung der Zeugen, als einem wesentlichen Bestandtheile des Verfahrens, von welcher die Glaubwürdigkeit der Zeugen hauptsächlich abhängt, müssen die Grundsätze des ordentlichen Processes insoweit befolgt werden, daß die Zeugen 1) mit dem sonst für Civilfachen vorgeschriebenen Zeugeneide zu belegen sind; und daß 2) nach der A. P, O. XX. §. 3 im Gegensätze zu dem Verfahren in Untersuchungsfachen die Vereidung der Zeugen vor der Befragung geschehen muß. Zm vorliegenden Falle sind aber die Bescheinigungszeugen, welche sich beide zum mosaischen Glauben bekennen, nicht vor, sondern erst nach der Abhörung zur eidlichen Bestärkung ihrer Aussagen angehalten worden, und dabei ferner die für Eidesleistungen der Juden bestehenden gesetzlichen Vorschriften unbeachtet geblieben. Der in den Entscheidungsgründen erster Instanz aufgestellte Satz, daß der minder feierliche oder sogen, kleine Judeneid recht eigentlich in geringfügigen und andern summarisch zu behandelnden Rechtssachen zur Anwendung komme, ermangelt der gesetzlichen Begründung. Denn der zunächst an den Kreisbeamten und Stadtrath zu Dresden unter dem 11. März 1800 erlassene Befehl, dessen Inhalt auch dem vormaligen Appellationsgerichte durch das Rescript v. 8. August 1801 (C. C. A. 131. 1. pag. 312) zur Nachachmng bekannt gemacht worden, bestimmt ausdrücklich, daß die von den Juden sowohl in Civilals Criminal- und Denunciationssachen abzulegenden resp. deferirten und legalen Eide nach den in der Beilage zum gedachten Befehle angegebenen Vorschriften erfolgen sollen. Eine Ausnahme soll allein dann stattsinden können, wenn solche in einzelnen seltnen Fällen auf erstattete Anzeige und nach vorher im Civilprocesse vom Gegentheil hierüber erforderter und eingerichteter Erklärung von Seiten der höchsten Behörde genehmigt wird. Bei dieser ganz allgemeinen Fassung der obgedachten Gesetzvorschristen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das Gesetz auch von dem Falle, wenn Juden als Zeugen im Cicilprocesse abgehört werden, zu verstehen ist. Der Umstand, daß die Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen einen zumal bei geringfügigen Rechtssachen unverhaltnißmäßigen Kostenaufwand nach sich zu ziehen pflegt und mit mannigfachen, allerdings nicht zu verkennenden Jnconvenienzen verbunden ist, kann zwar den Richter veranlassen, dahin zu wirken, daß die Parteien durch Compromiß, was allerdings statthaft sein würde, sich über die Vereidung der Zeugen nach der minder kostspieligen Form des sogenannten kleinen Judeneids vereinigen; allein ohne solches Einverständniß der Parteien kann sich der Richter auf keine Weise von der Beobachtung der einmal bestehenden und rücksichtlich ihrer Zweckmäßigkeit nicht zur Beurtheilung des Recht sprechenden, zur strikten Befolgung des positiven Rechts verpflichteten Richters gestellten gesetzlichen Vorschriften entbinden." * * * Diese streng cm den mittelalterlichen Formen haftende Erklärung konnte dennoch nicht lange unbesprochen bleiben; die Fortschritte der Juden in ihrer Würdigkeit zur Emancipation, so wie die der Christen in Bezug auf Duldung und Humanität waren in unserem Land gerade mehr als jedem nachbarlichen so rasch, daß man unmöglich die bekannte entwürdigende beinhalten konnte. Dazu kam noch, daß manche Juden 1838 zum ersten Mal den Bürgereid zu leisten hatten, ein Eid, der dem bis dahin von Juden in Sachsen noch nie geleistet worden, und bei welchem die neuzeitliche Bürgerwerdung mit der mittelalterlichen Form hart zusammentreffen mußte. Um diesem Conflicte aber vorzubeugen, wurde nach langem Schwanken endlich den 13. Mai 1839 die Verordnung publicirc, daß beim Bürgereide der zu Beeidende mit bedecktem Haupte sprechen sollte, die rechte Hand in die Höhe hebend, „ich schwöre bei dem Gotte Israels, dkß ich u. s. w.", wobei natürlich nur der bürgerliche Name gebraucht wird. Spater hat man diese einfache Eidesleistung auch auf die Vereidung der jüdischen Sensalen in Leipzig ausgedehnt. Aber selbst für andere Falle, wo der Israelit einen Eid zu (eisten hat, wird jetzt mit Eifer gearbeitet, die neue Form anzuwenden, namentlich verlangen die Behörden zuerst die gründliche Besprechung dieses Gegenstand durch eine Abhandlung von Seiten des Rabbinen, welche so eben bald die Presse verlassen wird. Der humane Sinn unserer vaterländischen Behörden läßt sodann vermuthen, daß auch dieser Rest des Mittelalters verschwinden wird. Verlag von C. L. Fritz sch e Druck von I. H. Nagel»

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