Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 6 (8.2.1840)
- Article
- München: Regierungsbeschluß der Rabbinen
- Date
- 1840-02-08
- Page
- 46 (sequence 2)
- Language
- German
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— 48 — Kissingen, für das Distrikts-Rabbinat zu Marktstest, das komgl. Landgericht Marktsteft, für das Distrikts-Rabbinat zu Würzburg der Stadtmagistrat zu Würzburg beauftragt; v und werden hierzu folgende Vorschriften ertheilt: n) Jur Eröffnung freier Concurrenz ist die Wahl unter Festsetzung eines angemessenen Termins zur Ueberreichung der Gesuche auszuschreiben. b) Die einkommenden Gesuche sind zu sammeln, und einige Tage vor, und sodann wahrend der Wahl zu Jedermanns Einsicht offen zu legen. Auch ist das Verzeichniß der Bewerber wenigstens zwei Tage vor, und dann wahrend der Wahl zu affigicen. c) Den Gesuchen, müssen die entsprechenden Zeugnisse über die Erfüllung der gesetzlichen Vorbedingungen beiliegen. In dieser Beziehung wird bemerkt: daß nach Entschließung des königl. Ministeriums des Innern vom 23. Oktober v. Jahres Seine Majestät der König nur gründlich gebildete und zugleich den ächten m osaisch e n Glaubenslehren u nd Cerem o ni a l- Satzungen treu anhangende, nicht verderblicher Neologie huldigende Kanditaten als Rabbiner fortan bestellt, uut>, resp. bestätigt wissen wollen. Auf diese allerhöchste Willensmeinung ist daher in dem Aufschreiben der Wahl ausdrücklich aufmerksam zu machen, damit sich die Bewerber mit genügenden Ausweisen versehen können. — Auch sind vor der Wahl die versammelten Wähler von obiger Bestimmung zur Nachahmung in Kenntniß zu setzen, ä) Zur Wahl sind sammtliche Stimmberechtigte unter dem Rechtsnachtheile des Aufschlusses zum persönlichen Erscheinen vorzuladen. Stimmberechtigte aber sind alle einmatrikulirten Kirchengenossen (§. 26 des Ediktes, und Ministerial-Entschließung vom 16. Sept. 1835 in Dollingers Verordn. Sammlung Band Vf. S. 159). e) Die relative Stimmenmehrheit der Erscheinenden entscheidet für die Wahl des vorzufchlagenden Kandidaten, was in der Vorladung zu bemerken ist. f) Die Befug niß der Kirchengenossen im Verhinderungsfälle persönlichen Erscheinens durch Bevollmächtigung ihre Stimmen abzugeben, ist gesetzlich nicht beschränkt) — (Dollingers Verordnung Sam. Band VI. S. 189) daherbesonders in sehr ausgedehnten Distrikten, das Erforderliche bei Anordnung der Wahl sogleich zur Nachachtung der Betheiligten zu bemerken ist. g) Zur Wahlhandlung sind drei Beisitzer aus den Stimmberechtigten beizuziehen, die Stimmen sind nach Formular VI. und VIII, 'zur Gemeindewahlordnung zu registriren, über die ganze, Handlung ist ein Protokoll zu führen und dieses so. wie die Verzeichnisse von den Beisitzern unterzeichnen zu lassen. 5. Das Resultat ist mir dem Jnsinuat aus Nachweisen, zu den Ladungen vorzulegen. 9. Mit . den Wahlakten ist zugleich die Erklärung des Gewählten über die Annahme der Wahl einzusendenz und 10. zugleich anzuzeigen, was zum Vollzüge des Abschnittes VI. geschehen Ist. / > . 11. Von vorstehender Entschließung' sind die beteiligten jüdischen Culttis-Geme'rnden ungesäumt in Kenntniß zu setzen. Königl. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg. Kammer des Innern. Graf Lerchenfeld, Präs." Dieses ist die Verordnung, welche , zunächst an die fürstliche Löwensteinische Regierung und Justizkanzlei in Kreuzwertheim erging, dann aber an alle Distrikts-Polizeibehörden und Magistrate der betreffenden Provinz. Diese Verordnung ist hier, wie ähnliche anderswo, aus dem unersprießlichen Eingreifen der Regierung in die religiösen Verhältnisse der Juden entstanden, mit dem Unterschiede, daß hier alles um so trauriger ist, da man das entschwundene Mittelalter mit Gewalt heraufbeschwören möchte. (Schluß folgt.) Rußland. §&itt23. Jan. In Bezug, auf die mit dem benachbarten Auslande Handel treibenden jüdischen Kaufleute hat der dirigirende Senat folgenden Ukas erlassen: 1) den jüdischen Kausieuten, welche mit dem Auslände Handel treiben, d. h. nicht Kommissionen oder Lieferungen übernehmen, sondern mit Maaren handeln, die sie mit ihrem eigenen Kapital erworben haben, soll es, zum Transport derselben auf Flüssen, erlaubt sein, herrschaftliche Bauern zu miethen, und zwar nach denselben Regeln, welche in der am 12. Octöber 1838 allerhöchst bestätigten Verordnung'(über die Vermischung gutsherrschaftlicher Bauern in den westlichen Gouvernements, um Waaren nach Königsberg, Danzig und Thorn zu flößen) enthalten sind. — 2) Die von Juden zum Flößen von Holz und andern Waaren gemietheten gutsherrschaftlichen Bauern stehen nur unter dem Befehl eines dazu vom Guthsbesitzer 'gewählten christlichen Bevollmächtigten, der die Verpflichtung hat, darüber zu wachen, daß die obenerwähnten Regeln von 1838 pünktlich erfüllt werden. Diese gemietheten Bauern dürfen in keinerlei Hinsicht und unter keinem Vorwände von den jüdischen Kaufleuten abhängig gemacht werden, so wie auch die von diesem Letzteren aus ihren Glaubensgenossen angestellten Kommis einzig und allein die ihnen übergebenen Waaren zu beaufsichtigen haben und sich durchaus nicht mit Anordnungen in Betreff der auf die Fahrzeuge genommenen Arbeiter befassen dürfen. — 3) Ueber die pünktliche Beobachtung dieser Regel, welche in die zwischen den Guthsbesitzern und Juden abzuschließenden Kontrakte, ausgenommen werden muß, haben im Reiche die Ortsobrigkeitm, in den ausländischen Städten und Häfen aber die Russischen Gesandschaften und Konsulate zu wachen. (P. St. Z.) ' KrzeMiniee/5. Jan. (Fortsetzung.) Copiac vero ex 'üsdem- Orighuiübus Literis fatine trarislatae tenovtalis: