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Der Orient · 1840-02-08 · Heft 6 (8.2.1840) · p. 45

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Journal
Der Orient
Volume
1 (1840)
Issue
Heft 6 (8.2.1840)
Article
München : die Zeitschrift Synagoge [Nachricht]
Date
1840-02-08
Page
45 (sequence 2)
Language
German
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45 Smictissimum eine Kniebeugung machen sollen,, wogegen sich die Gemeinde beschwert hatte, ist jetzt indirect aufgehoben,. indem nun allen Nichtkatholischen gestattet -ist, bei Processionen wegzubleiben. München, 23. Jam Sie erhalten für den Orientdie Abschrift eines Regierungsbeschlusses, in Betreff der Rabbinen mUnte.r franken und Asch affe nburg, die als. Beitrag zur Geschichte der Verhältnisse der Juden in Baiern nicht unwichtig ist. Die Umstande, welche diese königliche Bestimmung hervorgerufen, und dir Wünsche und Hoffnungen, welche sie anregt, werde ich zu Ende des Beschlusses ausführlich mittheilen., W ü r z b u r g, den 3 t.' Deo. 1839. Im Namen Sr. Majestät des Königs. Im Vollzüge der Paragraphe 24 mit 27 des Ediktes vom 10. Juni 1813 über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche, sodann des Ausschreibens vom 28. Nov. 1828 -(Intest. Less. S. 2349 et seq.) und in Berücksichtigung der von dem im Jahre 1836 dahier versammelt gewesenen israelitischen Kreis-Comitv gestellten Anträge, sieht sich die Unterzeichnete Stelle zu verfügen veranlaßt, was folgt: 1. Der Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffenburg ist. von 1840 ansangend. in sechs Distrikts-Rabbinate eürge theilt. 2. Die Distrikts-Rabbinate bilden: 1. u. die Stadt Aschaffenburg; b. die königl. Landgerichte Alzenau, Aschaffenburg, Klingenberg, Lohr, Oberburg, Orb, Rottenburg; e. die Herrschaftsgerichte: Amorbach, Kleinheubach, Kceuzw.ertheim, Miltenberg, endlich der mainseitige Theil des Herrschaftsgerichts. Rothensels, Der Sitz dieses Distrikts -Rabbinats ist zu .Aschaffenburg. Dasselbe zahlt 1915 Seelen, in 408 Familien. — 11. Die königl. Landgerichte Ebern, Glensdorf, Hosheim, Königshofen, und vom königl. Landgerichte Haßfurt die israelitische Cultusgemeinde K.leinsteinach mit 2458 Seelen in 252 Familien.- Der Sitz dieses Rabbinats ist zu Burgpr epp ach, königl. Landgerichts Hofheim. — Hl. Die königl. Landgerichte Neustadt, Münnerstadt, Kissingen, Euerdorf, Gemünden, Hammelburg, mit 24.67 Seelen in 53.7 Familien. Der Rabbinatssitz ist zu Kissingen königl... Landgerichts gleiches Namens. — I V. tt. Die königl. Landgerichte Nöttingen, Ochsenfurt, Marktsteft, Kitzingen/ Volba.chb. die Herrschaftsgerichte Marktbreit, Rüdenhausen., Sommerhausen, Wiesentheide mit 2136 Seelen in 511 Familien. Der Rabbinatssitz ist zu Marktsteft, königl. Landgerichts gleiches Namens.— V. a. Die königl. Landgerichte: Arnstein, Werneb, Schweinfurt, Gerolzhofen, Haßfurt (mit Ausnahme von Kleinsteinach), Eltmann; b. das Herrschaftsgericht Sulzheim; c. die Stadt Schweinfurt, mit 2767 Seelen in 584 Familien mit dem Rabbinatssitz zu Obbach, königl. Landgerichts Werneck. — VI. Die königl. Landgerichte Würzburg r. d. M., Würzburg l. d. M.> Dettelbach, Homburg, Karlstadt; ö. die Herrschastsgerichte Remlingen und von Rothenfels der linkmainseitige Thei! (ehemaliges Amt Steinfeld); c. die Stadt Würzburg mit 3193 Seelen in 692 Familien und mit dem Rabbinatssi'tz zu Würzburg. 3. Das Obecrabbinat Würzburg ist aufgelöst und dem bisherigen Oberrabbinen Bing der Rücktritt von seinen Funktionen hiermit gestattet. Bis zur vollendeten Wahl und Bestätigung der neuen Distrikts-Rabbiner ist zur > Besorgung der vorkommenden Rabbinarsangelegenheiten in dem bisherigen Oberrabbinat-Sprengel dem Oberrabbinats-Kandidat Gabriel Hirsch Friedmann dahier gegen herkömmliche Gebühren ausgestellt. 4. Der von der ehemaligen altwürzburgischen Landjudenschaft, und von der ehemals rittecschaftlichen Judenschaft an den Oberrabbiner Bing entrichtete Gehalt von 163 st. jährlich fällt vom 13. Jan. 1840 an hinweg. Dagegen ist dem Oberrabbinen Bing auf Lebensdauer eine Alimentation von jährlich 300 fl. in vierteljährigen Raten zugestchert, und durch Abzug an dem Gehalte der Rabbinen von dem aus dem Oberrabbinats-Sprenget neu gebildeten vier Distrikten (oben Nr. III. IV. V. VI.) aufzubringen. 5. Der Gehalt der aufzustellenden Distrikts-Rabbiner zu Kissingen, Marktsteft und Obbach hat im Minimo 500, jener des Distriks-Rabbiners zu Würzburg 700 fl. zu betragen. Nebst dem hat die Kultusgemeinde Würzburg dem Rabbiner auf ihre Kosten freie Wohnung zu stellen. — Bezüglich der bereits bestätigten Distrikts- Rabbiner zu Aschaffenburg und Burgpreppach hat es bei den bisherigen Gehaltsverhältnissen vor der Hand zu verbleiben. 6. Au obiger Alimentation des Oberrabbiners Ding ist also von den Gehalten der Distrikts-Rabbinen zu Kissingen, Marktsteft und Obbach von jeden 68 fl., von jenen des Distrikts-Rabbinen zu Würzburg aber 96 fl. — jährlich beizutragen. Die königl. Distrikts-Polizeibehörden, in deren Amtsbezirk der Sitz eines der sogenannten Distrikts-Rabbinate sich befindet, haben die Aufstellung eines Einnehmers zu veranstalten, die obigen Beiträge pünktlich von Vierteljahr zu Vierteljahr portofrei an den dahier ausgestellten, und von dem Stadtmagistrare obiger Behörden benennenden Einnehmer einzuliefern hat. 7. Binnen acht Wochen haben die Mitglieder der Kirchengemeinde des betreffenden Sprengels ein vorschriftmäßiges qualisi'zirtes Individuum als Rabbiner in Vorschlag zu bringen, widrigens das Wertere von Amtswegen verfügt werden wird. 8. Mit der vorzunehmenden Wahl wird für das Distrikts-Rabbinat zu Marktsteft, das königl. Landgericht

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