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Der Orient · 1840-01-25 · Heft 4 (25.1.1840) · p. 31

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Journal
Der Orient
Volume
1 (1840)
Issue
Heft 4 (25.1.1840)
Article
Seesen
Date
1840-01-25
Page
31 (sequence 2)
Language
German
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31 jährlichen Betrag von 120Thalern offen. Stadtschüler, welche an dem Unterrichte Theil nehmen, haben dafür jährlich sechs Thaler zu erlegen, jedoch wird das Schulgeld unter Umstanden erlassen. Schon bisher haben auch Kinder der Christen nicht selten an diesem jüdischen Lehrinstitute Theil genommen, und da eine Reorganisation des christlichen Schulwesens noch zu den frommen Wünschen hier gehört, wird, diese Theilnahme in Zukunft gewiß in erhöhtem Maße stattfinden. (d. S.) Sachsen - Meiningen, 12. Jan. Für den Orient theile ich Ihnen so eben die öffentlich in mehrern Zeitungen bekannt gewordene Dienflinstruktion für die provisorischen Landrabbinen unseres Herzogthums mit, und da an diese Verordnung sich so viele Hoffnungen knüpfen, werde ich am Schlüsse meine Bemerkungen hinzufügen. Diese Instruction lautet: „Um in dem Gottesdienst und dem Religionsunterrichte der in dem Herzogthum Meiningen sich aufhaltenden Israeliten Ordnung und Einheit herzustellen und dadurch auf die sittlich-religiöse und bürgerliche Verbesserung der Juden einzuwirken, ist beschlossen worden, dem zu Walldorf angestellten Ortsrabbinen bis auf weitere Anordnung und versuchsweise die Geschäfte eines Landrabbiners zu übertragen, und wird in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt: 1. Der Landrabbiner hat die nächste Aufsicht über die gesammte jüdische Religionsübung zu führen, wozu die öffentlichen religiösen Verrichtungen, die gottesdienstlichen Gebrauche und Anordnungen, die Einrichtung und Disciplin der Synagoge, der Unterricht der Jugend in der Religion gehört. Er soll sich angelegen sein lassen, Religiösttät und Sittlichkeit zu befördern, die religiösen Einrichtungen und Gebräuche nach dem Wesen der mosaischen Religion und dem Bedürfniß der Zeit zu leiten und zu heben, die in dem Cultus, in der Synagoge und dem Religionsunterricht herrschenden Mißbrauche, alles Außerwesentliche und Anstößige zu entfernen. — 2. Wie der Ortsrabbiner zunächst unter dem Kirchen- und Schulamt, des Bezirks, zu welchem sein Aufenthaltsort gehört, steht, so steht er als Landrabbinec unter der obern Kirchen- und Schulenbehörde des Landes, welche die kirchlichen 'Angelegenheiten der Juden mit seiner Zuziehung besorgt, ist dieser für sein ganzes Wirken verantwortlich, und darf ohne Genehmigung keine, wesentlichen Veränderungen und Anordnungen vornehmen. — 3. Wie man von ihm selbst gewissenhafte ' Treue gegen den Landesherrn und die Obrigkeit und pünktlichen Gehorsam gegen deren Anordnungen erwartet, so hac er dazu auch die ihm anvertrauten Gemeinden, anzuweisen und anzuhalten. — 4. Der Landrabbiner ist als der ordentliche Seelsorger fammtlicher israelitischer Gemeinden des Landes zu betrachten, an den sie sich in allen kirchlichen und religiösen Angelegenheiten, wenn-sie des Rathes oder der Dienste eines Rabbiners bedürfen, zu wenden haben. — 5, An dem Orte seines Aufent- Halts hat er die Leitung des Gottesdienstes, und der Vorsteher und Schächter steht zunächst unter seiner Aufsicht. Er hat in der Regel alle 14 Tage und an jedem großen Feste einen deutschen Bortrag in der Synagoge zu halten, und hat dieses als einen wesentlichen Theil seines Berufes zu betrachten. Von Zeit zu Zeit hat er auch mit der erwachsenen Jugend Katechisationen zu halten. — 6. Die übrigen israelitischen Gemeinden des Landes hat er das Jahr wenigstens einmal zu besuchen, und dabei den Gottesdienst und die Predigt abzuhatten, die Schule und besonders den Religionsunterricht zu untersuchen, über das religiöse und kirchliche Leben der Gemeinde Erkundigung einzuziehen, über die bemerkten Mangel mit dem Kirchen- und Schulvorstand der Gemeinde Rücksprache zu nehmen, seine Bemerkungen und Wünsche ihr mitzutheilen, ein Protokoll darüber aufzunehmen, und dieses sodann nach Befinden entweder sofort mit Bericht an das Herzog!. Konsistorium einzusendeu, oder dem im Januar jedes Jahres zuerstattenden Jahresbericht beizufügen. — 7. Außer diesem regelmäßigen Jahresbesuch hat er sich, so oft es, wegen einer besouderu Feier oder Handlung, welche einen Rabbiner erfordert, nöthig ist, zu einer Gemeinde, jedoch dann auf deren Kosten, zu verfügen, und dabei zugleich den Gottesdienst und die Schule zu besuchen. Ueberhaupt wird er aber mit sammtlichm Gemeinden in genauer Verbindung zu bleiben suchen, um aus kirchliches oder religiöses Leben fortwährend einwirken zu können. — 8. Bei alten Gemeinden hat sich der Landrabbiner die Verbesserung des Gottesdienstes und der Liturgie und insbesondere die allmalige Herbeiführung einer den Bedürfnissen der Zeit angemessenen, alte Mißbrauche beseitigenden, einheitlichen Anordnung des israelitischen Gottesdienstes angelegen sein zu lassen. Namentlich hat er die Gebete und die biblischen Abschnitte zu dem Gebrauche bei dem Gottesdienste an den Sabbatten, Feiertagen und in den Wochen-Betstunden mit Berücksichtigung der bisher üblichen Liturgie zu bezeichnen und die Vorbeter demgemäß zu instruiren. Auch hat er darauf hinzuwirken, daß der Gottesdienst und die Gebete immer mehr in deutscher Sprache gehalten, und wo noch hebräische Gebete im Gebrauche sind, diese erklärt und verstanden werden, daß in allen Synagogen ein ordentlicher Chorgesang eingeführt und die Gebete und Bibelabschnitte immer weniger abgesungen, sondern gesprochen und auf eine würdige und erbauliche Weise vorgetragen werden, und daß überhaupt aus dem Gottesdienste alles Unschickliche, z. B. die Versteigerung, störendes Geräusch rc. entfernt werde. — 9. Als ein Haupttheil seines Berufes ist die Aussicht über den Religionsunterricht in den israelitischen Schulen zu betrachten. Er hat darauf zu achten, daß dieser nicht blos im Unterricht in der hebräischen Sprache und Uebersetzung des Pentateuchs bestehe, sondern daß ein gründlicher und wahrhafter Religionsunterricht nach einem guter: Lehrbuche, er-

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