Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 28 (1922)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1922)
- Article
- 2. Verhandlungstag
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 19 (sequence 1)
- Language
- German
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\:\ 2. Verhandtungstag. Justizrat vr. Brodnitz eröffnet NM O'U Uhr vormittags die Versammlung inib gibt Mannt, das; der Hanpwors-and in einer soeben stattgehabten Sitzung die Zuwe.hl auf die unter Nr. 38—40 aufgcsührten auswärtigen Mitglieder beschränkt hat und eine .Immission beauftragen wird, weitere Vorschläge für die Zuwahl auszuarbeiLe;!. Präsidialwahleu. JustizraL Brodnitz gibt weirer bekannt, daß der gestern gewählte Hauptvorstand in der so eben stattgehabten Sitzung ihn zum ersten Vorsitzenden wiedergewählt habe und er die Wahl annehme. Zu Stellvertretern sind gewählt, wie bisher: Sonnenfeld, Wallach und Nathan, sämtlich Berlin: zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied (Direktor) ist Holländer-Berlin gewählt. (Lebhafter Beifall.) Tie sämtlichen wicdergewählten VorsiandsmilglieM nehmen die Wahl mit Tank an. Den Vorsitz nimmt für die Vormittagssitzung JustizraL Dr. Josephthal- Nürnberg ein. Satzungsänderungen. Herzfeld-Essen erstattet hierauf Bericht über die Beschlüsse der Sa tz u u g s Ln d e ru n gs ko m m i f \ io u unb erläutert sie. Mit zweidrittel Majorität unter einstimmiger Genehmigtung des Vorstandes wurden folgende Satzungsänderungen beschlossen: I. § 6 A b s a tz I Satz 2 fällt fort. II. § 10 erhalt folgenden dritten Absatz: Ortsgruppen, Provinzial- und Landesverbände können jederzeit durch Beschluß des Hauptvorstandes aufgelöst werden. Gegen den Beschluß der Auslösung steht binnen Monatsfrist die Berufung an die nächste Hauptversammlung offen. Tie Anrufung der Hauptversammlung hat ausschiebcn.de Wirkung. Von Tagungen der Provinzial- und Landesverbände ist der Hauptvorstand jederzeit rechtzeitig zu benachrichtigen. Tie Ortsgruppen haben von wichtigen Sitzungen dem Vorstand des Provinzial- und Landesverbandes - Mitteilung zu machen. Tie Vertreter der Provinzial- und Landesverbände, ebenso wie die Vertreter des Hauptvorstandes haben das Recht, in den Dorstandssttzungen der Ortsgruppen jederzeit auch außerhalb der RÄmerliste zu Worte zu kommen. HI. § 12. Satz 2 und 3 von Absatz I erhalten folgenden Wortlaut: Jede Ortsgruppe hat eine Stimme, jede Ortsgruppe von mindestens 200 Mitgliedern 2 Stimmen und von mindestens 600 Mitgliedern 3 Stimmen. Jeder Provinzial- und Landes-