Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 27 (1921)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1921)
- Article
- Wie sie das Volk betören
- Date
- 1921-07-01
- Page
- 224 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2316602-2316912-2316918-2358681--32090-2358787- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
224 Im deutschen Reich Andere als sinngetreu ist und im höchsten Maße geeignet ist, der Lüge zu dienen, ergibt sich aus Folgendem: A. Der Sinn, den Fritsch in seine Worte hineinlegeu will und welcher aus der Fassung seines Satzes klar hervorgeht, ist: KeinJudedars nach seinen religiösen Vorschriften f ü r einen Chri st en gegen ei n e u anderen Juden vor Gericht Zeug n i s a b l e g e n. B. Der wahre Sinn ist etu ganz anderer. Beweis: 1. Die Stelle im Schulchan-Aruch lautet wörtlich: „Wenn ein Akum an einen Juden eine Forderung hat, und es ist ein Jude da, der Zeugnis ablegen kann für den Akum gegen den Juden, und es ist kein Zeuge außer ihm, und der Akum fordert ihn auf, für ihn zu zeugen, so darf dieser (Jude) an einem Orte, wo es Gesetz des Akum ist, auf die Aussage eines Zeugen zu Geldzahlungen zu verurteilen, kein Zeugnis für ihn (den Akum) ablegen." 2. Der Sinn ist, daß im Hinblick auf II. B. M. Cap. 19, 16, wo eine Verurteilung nur "aus die Aussage von 2 bis 3 Zeugen erfolgen kann, verhütet werden soll, daß ein Jude durch seine Aussage als einziger Zeuge, welche nach jüdischem Recht wirkungslos bleiben soll, die Verurteilung eines anderen Juden vor einem nichtjüdischen Gericht herbeiführen würde. 3. Die Gegenüberstellung von Juden und Akum hat demnach nicht den Zweck, das Verhalten des Juden zu Juden und Nichtjuden zu d i f f er en zier en , souderu im Gegenteil auf gleiche Stufe zu stellen. Daß eine solche Gegenüberstellung überhaupt geschieht, liegt daran, daß bei einem Prozeß, in welchen ein Jude vor einem nichtjüdischen Gericht verwickelt ist, der Gegner naturgemäß ein Nichtjude sein mußte, da zur Zeit der Abfassung des Schulchan-Aruch die Juden in Streitigkeiten untereinander sich ihrer eigenen Rechtspflege und Gerichte bedienten. 4. Daß die unter 2 und 3 angeführten Momente, nicht aber eine gehässige Stellungnahme gegen die Nichtjuden, wie sie aus der Fritschschen Uebersetzung sich ergibt, den rechten Sinn der besprochenen gesetzlichen Bestimmung aufzeigen, geht auch aus solaen- 'den, in demselben Abschnitt des Schulchan-Aruch enthaltenen GesetzesvorschrifLeu hervor: Rema Zu 28, 4. „Zwei jüdische Zeugen dürfen zugunsten eines Nichtjude n beim nichtjüdischen Gericht Zeugnis ablegen, da ja auch das güdische Gericht den Israeliten auf die Aussage zweier .Zeugen hin für schuldig erklärt hätte." Sch. A. IV 28, 4. „Wenn ein Jude einem Nichtjuden eine Schuld absordert und dieser xi;ft einen andern Juden als Zeugen an, so darf der Jude vor ein. nichtjüdisches Gericht gehen, um dem Nichtjuden b e i z u st e h e n. (Weil nämlich nach jüdischem Gesetz zu einer Verurteilung zwei Zeugen nötig sind, zu einer Freisprechung einer genügt.) 0. Schoil die G e g e n ü b e r st e l l u n g ergibt einen falsch e n S i u n. 1. Fritsch läßt das Gesetz dem Juden befehlen, zwischen Juden und Christen einen gehässigen Unterschied zu machen. 2. Die Stelle selber aber un L er s ch e i d e L in Wirklichkeit, wie die anderen benachbarten Stellen aufs deutlichste ergeben, nur zwischen der Aussage eines einzigen und zweier Zeugen, indem es im Gegenteil dasselbe Verhalten gegen Nichtjuden vorschreibt wie gegen Juden. (Fortsetzung stehe Seite 226.)