Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 26 (1920)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1920)
- Article
- Die deutsche Studentenschaft und die Juden
- Date
- 1920-06-01
- Page
- 212 (sequence 1)
- Language
- German
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212 Im deutschen Reich Die deutsche SLuLentenschast und die Juden. Nuf dem in Dresden staLLgehabten außerordentlichen deutschen SLudententag wurde beschlossen, nur d e n j e n i g e n - j ü d i s ch e n Studenten, die bis zum 1. August 1914 die deutsche Staatsangehörigkeit bes e s s e n h a b e n, d a s W a h l r e ch t zu de n S Lu de ntenaus - f ch ü s s e n zu g e w ä h x e n. Die Herren Vertreter zum Studenten-Lag werden gewiß nicht erwarten, daß ihnen -für diese „Gnade" ein Dank ausgesprochen wird! Ein Erlaß gegen die Politik in der Schule. Da die antisemitische Agitation, besonders in Schülerkreifen, in letzter Zeit besondere Fortschritte macht, wird nachstehend ein Mimsterialerlaß vom 14. November 1919 veröffentlicht, der seinerzeit zwecks Fernhaltung der Politik aus der Schule herausgegeben wurde. Besonderer Beachtung wird der Absatz 3 empfohlen, in welchem das Tragen von Abzeichen seitens der Schüler streng verboten ist. Die Ortsgruppen des Cen- Lralvereins werden gnttun, in jedem vorliegenden Falle auf Grund des Ministerialerlasses die nötitzen Schritte einzulenken. Berlin W 8, den 14> November 1919. Nach der einhelligen Auffassung der Preußischen SLaaLZregierung ist die Schuljugend, die zu staatsbürgerlichem Verständnis erst herangebilder werden muß, vor unfruchtbarem Zwist, sind Erziehung und Unterricht vor daraus sich ergebenden tiefgreifenden Störungen zu bewahren. Das gesamte Schülleben muß daher von politischen Streitigkeiten aller Art sreigehalten werden. Daraus folgt: - - 1. Die Schule darf parteipolitischen Bestrebungen unter der Schuljugend keinerlei Förderung gewähren. 2. Die Lehrer müssen jede mittelbare oder unmiLtelbare Beeinflussung ihrer Schüler nach irgendeiner parteipolitischen Richtung hm streng vermeiden. 3. Die Schüler haben sich Innerhalb der Schule aller politischen Streitigkeiten und jeder herausfordernden Betonung ihres Parterstandpunktes (z. B. durch Tragen von Abzeichen) zu enthalten. Die Provinzialschulkollegien und Regierungen wollen die Leiter und Leiterinnen der sämtlichen ihnen unterstellten Lehranstalten hiernach mit Weisung versehen. Die erforderlichen Abdrucke sind ösigefügL- Hänis ch. b) NachrrchLeri aus feem;irdischen Leben. Lehrersonds. Von zwei Mitgliedern des tzauptvorstandes sind uns Beträge zur Begründung eines Lehrerfonds zur Verfügung gestellt worden. Dieser Fonds soll dazu dienen,. unsere Arbeiten zur Förderung der Interessen des Lehrerstandes finanziell zu stützen. Einkommensteuer und CLntralvereinsLeiLrägs. Nach § 13, 7 des Einkommensteuergesetzes vom 19. März 1920 sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug zu bringen: Beiträge an kulturfördernde, mildtätige, gemeinnützige und VolksveranstalLungLn, soweit ihr Gesamtbetrag IG vom Hundert des EinkommensteuerpflichLigen nicht übersteigt. Was also für die Zwecke des CeNtralversins gegeben wird, ist aözugsfähig. Es steht zu hoffen, daß diese Steuervergünstigung auch dazu beitragen wird, die Zuwendungen, die die Mitglieder dem Centralverein in dieser für seine Arbeit so bedeutsamen Zeit Zugedacht haben, zu erhöhen.